Garten- und Landschaftsbau, Trockenbauarbeiten, Hoch- und Tiefbau, Maler- und Verputzungsarbeiten, Wärmedämmarbeiten und Gebäudereinigung
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren der Zamora GmbH, mit Sitz in Eschborn, sind verschiedene Verfahrensschritte dokumentiert. Im Juli 2024 wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen angeordnet, wobei die Widerspruchsfrist am 28.10.2024 endete. Ein weiterer Schritt zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen wurde für den Zeitraum bis zum 22.12.2025 angeordnet, mit einer Widerspruchsfrist bis zum 05.01.2026. Der Insolvenzverwalter Fabio Algari wurde als vorläufiger Insolvenzverwalter mit einer erhöhten Vergütung festgesetzt, da das Verfahren durch das Verhalten des Geschäftsführers und fehlende Buchhaltung erschwert wurde. Im Februar 2026 wurde die Einstellung des Verfahrens mangels Masse beschlossen, sofern kein Kostenvorschuss in Höhe von 7.300,00 EUR geleistet wird; der Stichtag für Einwendungen ist der 30.03.2026. Schließlich ist das Verfahren nach Anhörung der Gläubiger mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse am 12.06.2026 eingestellt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 782/22 Z-9-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zamora GmbH, Mergenthalerallee 79-81, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 120004), vertr. d.: Brandon Zamora, Frankfurt am Main; derzeit unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversamm…
810 IN 782/22 Z-9-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zamora GmbH, Mergenthalerallee 79-81, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 120004), vertr. d.: Brandon Zamora, Frankfurt am Main; derzeit unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, ist der 30.03.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse und für den Fall der Einstellung gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters.
Die Verfahrenseinstellung unterbleibt, wenn ein Vorschuss auf die Verfahrenskosten in Höhe von 7.300,00 EUR geleistet wird.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 05.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Frankfurt am Main 05.02.2026 - Insolvenzgericht - 810 IN 782/22 Z-9-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Zamora GmbH, Mergenthalerallee 79-81, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 120004), vertreten durch: Brandon Zamora, Frankfurt am Main; derzeit unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
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Amtsgericht Frankfurt am Main 05.02.2026 - Insolvenzgericht - 810 IN 782/22 Z-9-9
B e s c h l u s s
In dem Insolvenzverfahren
Zamora GmbH, Mergenthalerallee 79-81, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 120004), vertreten durch: Brandon Zamora, Frankfurt am Main; derzeit unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer),
werden für den vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Fabio Algari, Goldsteinstraße 114, D 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/ 91 30 92 0, Fax: 069/ 91 30 92 30, E-Mail: frankfurt@hww.eu, Internet: www.hww.eu festgesetzt: festgesetzt:
Vergütung: EUR x
Auslagenpauschale: EUR x
Umsatzsteuer: EUR x
Summe: EUR x
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 15.292,57 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR x. Aus diesem Betrag steht dem vorläufigen Insolvenzverwalter allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig ¼ (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus den vorläufigen Insolvenzverwalter in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der durch das obstruktive Verhalten des Geschäftsführers und der fehlenden Buchhaltung äußerst erschwerten Ermittlung der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin, die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um 25 % auf insgesamt 50 %. Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR x ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält der vorläufige Insolvenzverwalter die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3 InsO, §§ 10, 11, 2, 7 und 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde-bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend. Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Simon Rechtspflegerin
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 782/22 Z-9-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zamora GmbH, Mergenthalerallee 79-81, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 120004), vertr. d.: Brandon Zamora, Frankfurt am Main; derzeit unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX…
810 IN 782/22 Z-9-9: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zamora GmbH, Mergenthalerallee 79-81, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 120004), vertr. d.: Brandon Zamora, Frankfurt am Main; derzeit unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), werden für den Insolvenzverwalter festgesetzt:
Vergütung EUR XXX
Auslagen EUR XXX
Umsatzsteuer EUR XXX
Summe EUR XXX
Gründe:
Aus der maßgeblichen Masse von EUR 17.878,37 erhält der Insolvenzverwalter unter Anwendung der Regelsätze eine Vergütung i.H.v. EUR XXX netto sowie antragsgemäß die Auslagenpauschale sowie die jeweiligen Umsatzsteuerbeträge festgesetzt, §§ 1, 2, 7 u. 8 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, 05.02.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 782/22 Z-9-9 - In dem Insolvenzverfahren Zamora GmbH, Mergenthalerallee 79-81, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 120004),
vertreten durch:
Brandon Zamora, derzeit unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 14.10.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzfor…
810 IN 782/22 Z-9-9 - In dem Insolvenzverfahren Zamora GmbH, Mergenthalerallee 79-81, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 120004),
vertreten durch:
Brandon Zamora, derzeit unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 14.10.2024 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 28.10.2024 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 17.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 782/22 Z-9-9 In dem Insolvenzverfahren Zamora GmbH, Mergenthalerallee 79-81, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 120004),
vertreten durch:
Brandon Zamora, Frankfurt am Main; derzeit unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 22.12.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrang…
810 IN 782/22 Z-9-9 In dem Insolvenzverfahren Zamora GmbH, Mergenthalerallee 79-81, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 120004),
vertreten durch:
Brandon Zamora, Frankfurt am Main; derzeit unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der bis zum 22.12.2025 nachträglich angemeldeten, nicht nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, § 177 I 2 InsO.
Der Insolvenzverwalter, die Gläubiger und die Schuldnerin können bis zum 05.01.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem hiesigen Insolvenzgericht schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Soweit innerhalb der Widerspruchsfrist gegen eine nachgemeldete Forderung kein Widerspruch erhoben wird, gilt diese als festgestellt.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, 01.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 782/22 Z-9-9 : In dem Insolvenzverfahren Zamora GmbH, Mergenthalerallee 79-81, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 120004),
vertreten durch:
Brandon Zamora, Frankfurt am Main; derzeit unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wird das Verfahren nach Anhörung der Gläubiger und, soweit vorhanden, der Masse…
810 IN 782/22 Z-9-9 : In dem Insolvenzverfahren Zamora GmbH, Mergenthalerallee 79-81, 65760 Eschborn (AG Frankfurt am Main, HRB 120004),
vertreten durch:
Brandon Zamora, Frankfurt am Main; derzeit unbekannten Aufenthalts, (Geschäftsführer), wird das Verfahren nach Anhörung der Gläubiger und, soweit vorhanden, der Massegläubiger mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingestellt, § 207 InsO.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Insolvenzgericht Frankfurt am Main, den 12.06.2026
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