Entwicklung, Herstellung und Verkauf von Angel- und Freizeitprodukten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Neubrandenburg hat am 16.07.2026 über das eigene Vermögen der Zed Fishing GmbH, vertreten durch Geschäftsführer Robin Heppner, das Eröffnungsverfahren geprüft. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Gordon Garz bestellt worden. Es sind vorläufige Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden: Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Der Schuldnerin ist verboten, über Bankkonten und Außenstände zu verfügen; die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen und Masseverbindlichkeiten zu begründen. Den Drittschuldnern der Schuldnerin ist verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Die einstweilige Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung erfolgte bereits durch Beschluss vom 15.07.2026.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zed Fishing GmbH ist Gegenstand zweier Bekanntmachungen des Amtsgerichts Neubrandenburg. Im ersten Schritt wurde durch Beschluss vom 16.07.2026 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Gordon Garz zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es wurden umfa…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zed Fishing GmbH ist Gegenstand zweier Bekanntmachungen des Amtsgerichts Neubrandenburg. Im ersten Schritt wurde durch Beschluss vom 16.07.2026 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Gordon Garz zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Es wurden umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet, darunter die Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen über das Vermögen, ein Verfügungsverbot für Bankkonten und Außenstände sowie die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung. Der Schuldnerin wurde untersagt, an sie leistende Dritte zu zahlen; diese sind verpflichtet, Leistungen an den vorläufigen Verwalter zu erbringen. In einer späteren Bekanntmachung vom 26.08.2026 wird mitgeteilt, dass die angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung, die vorläufige Insolvenzverwaltung sowie die Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen durch Beschluss vom 15.07.2027 aufgehoben werden. Die Fälligkeit dieser Aufhebung liegt somit in der Zukunft bezogen auf das Datum der Bekanntmachung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 413/26
In dem Verfahren über den Antrag
Zed Fishing GmbH, Gartenweg 20, 17213 Göhren-Lebbin, vertreten durch den Geschäftsführer Robin Heppner
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 22047
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zum vorläufi…
701 IN 413/26
In dem Verfahren über den Antrag
Zed Fishing GmbH, Gartenweg 20, 17213 Göhren-Lebbin, vertreten durch den Geschäftsführer Robin Heppner
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 22047
- Schuldnerin -
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
Beschluss:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird
Rechtsanwalt Gordon Garz
Rahel-Hirsch-Straße 10, 10557 Berlin
Telefon: 030 8809130, Fax: 030 880913100
ggarz@whitecase.com
bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO).
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht der allgemeine Vertreter der Schuldnerin. Er hat die Aufgabe, durch Überwachung der Schuldnerin deren Vermögen zu sichern und zu erhalten (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 InsO). Der vorläufige Insolvenzverwalter hat zu prüfen, ob das Vermögen der Schuldnerin die Kosten des Verfahrens decken wird (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Der Schuldnerin wird verboten, über Bankkonten und über Außenstände der Schuldnerin ganz oder teilweise zu verfügen. Hinsichtlich der Bankkonten und der Außenstände der Schuldnerin geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder auf seinen Namen in der Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter Sonderkonten (gemäß Urteilen des Bundesgerichtshofes vom 07.02.2019, Az. IX ZR 47/18 und vom 24.01.2019, Az. IX ZR 110/17) zu eröffnen und auch über diese Konten zu verfügen.
Er wird insoweit ermächtigt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten i. S. v. § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.
Die Konten der Schuldnerin führenden Kreditinstitute werden dem vorläufigen Insolvenzverwalter gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet.
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Sie werden aufgefordert, Leistungen unter Beachtung dieser Anordnung nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Gem. § 8 Abs. 3 InsO wird der vorläufige Insolvenzverwalter beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses an die Schuldner der Schuldnerin vorzunehmen (§ 23 Abs. 1 Satz 2 InsO) und hierüber Nachweis zu führen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin einschließlich der Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin hat ihm Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten und sie diesem auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens herauszugeben. Sie hat ihm alle Auskünfte zu erteilen, die zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der schuldnerischen Vermögensverhältnisse erforderlich sind.
Die einstweilige Einstellung von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin erfolgte bereits durch Beschluss vom 15.7.2026.
Hinweis:
Die in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgte Veröffentlichung wird dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Im Falle der Eröffnung erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Verfahrens (§ 3 Abs. 1 S. 1 InsOBekV); falls nicht eröffnet wird, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 S. 2 InsOBekV).
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 16.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
701 IN 413/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Zed Fishing GmbH, Gartenweg 20, 17213 Göhren-Lebbin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 22047
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Thewes, Konrad-Zuse-Ring 12 B, 14469 Potsdam, G…
701 IN 413/26
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In dem Verfahren über den Antrag d.
Zed Fishing GmbH, Gartenweg 20, 17213 Göhren-Lebbin, vertreten durch den Geschäftsführer
Registergericht: Amtsgericht Neubrandenburg Register-Nr.: HRB 22047
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Markus Thewes, Konrad-Zuse-Ring 12 B, 14469 Potsdam, Gz.: 000325-26
auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen
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Die mit Beschluss vom 15.07.2027 angeordnete einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung gem. § 21 InsO, die mit Beschluss vom 16.07.2026 angeordnete vorläufige Insolvenzverwaltung gem. § 21 InsO und die mit Beschluss vom 16.07.2026 angeordnete Zustimmungsbedürftigkeit von Verfügungen der Schuldnerin gem. § 21 InsO werden aufgehoben.
Amtsgericht Neubrandenburg - Insolvenzgericht - 26.08.2026
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