Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Zerspanungs- und Industrietechnik Dohna GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Müglitztalstr. 43, 01809 Dohna
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 11107
EUID
DEU1104.HRB11107
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
564 IN 1363/12
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Markus Adams
Termine & Fristen
Eröffnung
01.09.2012
Vergütungsantrag
12.12.2024
Gegenstand des Unternehmens
Modernisierung und Überholung von Maschinen- und Industrieanlagen und deren Demontage und Remontage sowie Entwicklung und Modernisierung von elektronischen Steuerungen und mechanischen Komponenten speziell im Bereich der Druckgußtechnologie sowie bauseitige Erstellung von erforderlichen Versorgungsmedien, weiterhin Betriebsüberprüfung von eigenen Industrieanlagen sowie denen des Schwesterunternehmens Druckguß Heidenau GmbH sowie mechanische Bearbeitung von Aluminium-, Magnesiumform- und Stahlteilen mittels CNC-Technik, sowie deren Zusammenbau zu kompletten Baugruppen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zerspanungs- und Industrietechnik Dohna GmbH ist am 01.09.2012 eröffnet worden. Im Rahmen des laufenden Verfahrens hat der Insolvenzverwalter einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung gestellt, der dem Gericht am 12.12.2024 vorliegt. Die Berechnung der Vergütung stützt sich auf eine Teilungsmasse von 3.820.463,83 EUR gemäß § 1 InsVV. Es wird eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV sowie ein Mehrbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV festgesetzt. Zudem wird ein Zuschlag von 230 Prozent beantragt, begründet durch Besonderheiten wie die Betriebsfortführung über 16 Monate, die Konzernstruktur, einen M&A-Prozess und eine erfolgreiche Sanierung. Ein Abschlag für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde berücksichtigt. Auslagen werden pauschal nach § 8 Abs. 3 InsVV sowie für Zustellungen und eine besondere Haftpflichtversicherung erstattet. Die Entscheidung unterliegt der sofortigen Beschwerde oder Erinnerung, falls der Wert 300 EUR übersteigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 1363/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zerspanungs- und Industrietechnik Dohna GmbH, Müglitztalstraße 43, 01809 Dohna, Amtsgericht Dresden , HRB 11107
vertreten durch den Geschäftsführer Markus Adams
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigke…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 1363/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zerspanungs- und Industrietechnik Dohna GmbH, Müglitztalstraße 43, 01809 Dohna, Amtsgericht Dresden , HRB 11107
vertreten durch den Geschäftsführer Markus Adams
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Vorschussbetrag ist auf die Vergütung anzurechnen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Restbetrag der festgesetzten Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.09.2012 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 12.12.2024 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 3.820.463,83 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV .
Zusätzlich zur Regelvergütung steht dem Insolvenzverwalter noch ein Mehrbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV zu.
Der Insolvenzverwalter beantragt in der Gesamtschau unter Berücksichtigung der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 230 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 12.12.2024 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend durch 16 Monate Betriebsfortführung, der Konzernstruktur, der Begleitung eines M&A - Prozesses und erfolgreichen übertragene Sanierung, Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, Arbeitnehmerangelegenheiten und der Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss gegeben. Berücksichtigt wurde ein Abschlag für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 2,80 EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt.
Darüber hinaus wurden besondere Auslagen für eine zusätzliche Haftpflichtversicherung gewährt. Der Umfang und das Haftungsrisiko des Verfahrens rechtfertigten den Abschluss einer besonderen verfahrensbezogenen Haftpflichtversicherung.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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