Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Druckguss Hoym GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen-Anhalt
Adresse
Zur Selkeaue 1, 06467 Hoym
Handelsregister
Amtsgericht Stendal HRB 111355
EUID
DEW1215.HRB111355
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
564 IN 1364/12
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Markus Adams
Termine & Fristen
Eröffnung
01.09.2012
Antrag Vergütungsfestsetzung
23.01.2025
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Aluminium-, Zink- und Magnesium-Druckgussteilen sowie deren Weiterverarbeitung und Montage ferner die Entwicklung und Herstellung der zu diesem Verfahren notwendigen Werkzeuge sowie die Beratung potentieller Anwender bei der Entwicklung von Druckgussteilen
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckguss Hoym GmbH ist am 01.09.2012 eröffnet worden. Der Schuldner ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stendal unter HRB 111355 eingetragen und wird durch den Geschäftsführer Markus Adams vertreten. Gegenstand dieser Bekanntmachung ist die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters auf Basis eines Antrags vom 23.01.2025. Die Teilungsmasse beträgt 6.445.529,41 EUR. Es wird ein Zuschlag von 720 Prozent gewährt, begründet durch Besonderheiten wie Betriebsfortführung, Konzernstruktur und globale M&A-Prozesse. Auslagen werden pauschal sowie für Zustellungen erstattet. Rechtsbehelfe können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 1364/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckguss Hoym GmbH, Zur Selkeaue 1, 06467 Hoym, Amtsgericht Stendal , HRB 111355
vertreten durch den Geschäftsführer Markus Adams
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
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Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 1364/12
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Druckguss Hoym GmbH, Zur Selkeaue 1, 06467 Hoym, Amtsgericht Stendal , HRB 111355
vertreten durch den Geschäftsführer Markus Adams
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Vorschussbetrag ist auf die Vergütung anzurechnen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Restbetrag der festgesetzten Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.09.2012 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 23.01.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 6.445.529,41 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV .
Zusätzlich zur Regelvergütung steht dem Insolvenzverwalter noch ein Mehrbetrag gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 InsVV zu.
Der Insolvenzverwalter beantragt in der Gesamtschau einen Zuschlag in Höhe von 720 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 23.01.2025 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend durch die Betriebsfortführung, die Konzernstruktur, der Arbeitnehmerangelegenheiten, des globalen M&A Prozesses, der Kundenvereinbarungen, der Sanierungs- und Restrukturierungsmaßnahmen, der erheblichen Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten gegeben. Die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter wurde durch einen Abschlag berücksichtigt.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 2,80 EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt.
Darüber hinaus sind die Kosten der verfahrensbezogenen Haftpflichtversicherung zu erstatten. Der Abschluss einer zusätzlichen Haftpflicht war dem Umfang und des Haftungsrisikos des Verfahrens nach angemessen.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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