Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
ZIMM Germany GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Hauptstr. 42, 01896 Ohorn
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 120
EUID
DEU1104.HRB120
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
564 IN 51/23
Phase
Schlusstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko
Kanzlei
Danko Insolvenzverwaltung
Adresse
Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden
Telefon
0351 85470360
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
01.03.2023
Forderungsanmeldefrist nachrangige Forderungen
28.08.2024
Widerspruchsfrist Forderungsprüfung
09.10.2024
Widerspruchsfrist Forderungsprüfung
20.02.2025
Widerspruchsfrist Forderungsprüfung
16.07.2025
Schlusstermin
24.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
Produktion von Getrieben, Achsen und anderen Produkten der Antriebstechnik und der mechanischen und elektronischen Kraftübertragung, Reparatur von derartigen Produkten, Ausführung der mechanischen Beabeitung von Metallen und von Metallteilen sowie der Handel mit Metall und Metallerzeugnissen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH ist am 01.03.2023 eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Franz Ludwig Danko bestellt worden. Im Verfahren wurden verschiedene Gläubigerausschüsse gebildet und deren Vergütung festgesetzt. Der vorläufige Gläubigerausschuss bestand aus der Bundesagentur für Arbeit, Thomas Genkinger (VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft) und DELTA Qualitätsstahl GmbH. Nach Bestätigung in der ersten Gläubigerversammlung am 17.05.2023 bildete sich der endgültige Gläubigerausschuss mit denselben Mitgliedern. Es wurden Anordnungen zur Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren getroffen, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 16.07.2025 bestand. Das Verfahren ist im Stadium des Schlusstermins angelangt. Der Insolvenzverwalter hat die Schlussrechnung vorgelegt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Für Stellungnahmen zur Schlussrechnung, nicht verwertbaren Gegenständen und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis besteht eine Frist bis zum 24.09.2025. Zur Verteilung steht eine Masse von 6.601.086,07 EUR zur Verfügung, während Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von 3.644.021,10 EUR sowie weitere nachrangige Forderungen zu berücksichtigen sind.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH ist am 01.03.2023 eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. Franz Ludwig Danko ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Verlauf des Verfahrens wurden vorläufige Gläubigerausschüsse gebildet und deren Mitglieder mit Vergütung bedacht. Es erfolgten mehrere Anordnungen…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH ist am 01.03.2023 eröffnet worden. Rechtsanwalt Dr. Franz Ludwig Danko ist zum Insolvenzverwalter bestellt. Im Verlauf des Verfahrens wurden vorläufige Gläubigerausschüsse gebildet und deren Mitglieder mit Vergütung bedacht. Es erfolgten mehrere Anordnungen zur Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen sowie zur Anmeldung nachrangiger Forderungen. Die Fristen zur Widerspruchserhebung gegen die Forderungsprüfungen endeten am 09.10.2024, 20.02.2025 und 16.07.2025. Der Insolvenzverwalter hat eine Schlussrechnung vorgelegt. Es ist ein Schlusstermin angesetzt worden, bei dem die Insolvenzgläubiger bis zum 24.09.2025 Stellungnahmen zur Schlussrechnung, zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis einreichen können. Zur Verteilung steht eine Masse von 6.601.086,07 EUR zur Verfügung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
- wurde die Prüfung …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 16.07.2025 den Forderungen beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
Dem Mitglied des Glä…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Gründe:
Mit Beschlüssen vom16.01.2023 und 01.03.2023 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss und bestehend aus den Mitgliedern
- Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Frau Kerstin Steinbach
- Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft und der
- DELTA Qualitätsstahl GmbH, vert. durch den Geschäftsführer Alexander Dietze
bestellt.
Der Gläubigerausschuss wurde in seiner Zusammensetzung in der ersten Gläubigerversammlung am 17.05.2023 bestätigt.
Gemäß § 73 InsO i.V.m. § 17 InsVV haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO.
Vorliegend war über den Antrag des Mitgliedes des Gläubigerausschusses Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft vom 04.02.2025 zu entscheiden. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum beigefügt.
Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss sich die Größe und Bedeutung des insolventen Unternehmens in der Leistung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes niederschlagen, vgl. LG Aurich, ZInsO 2013, 631.
Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile, z.B. für die Kenntnisnahme von Beschlüssen oder Vorbereitungen von Sitzungen usw. als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt.
Insgesamt wurden 9 Stunden für die Tätigkeit im endgültigen Gläubigerausschuss als erstattungsfähig angesehen.
Beantragt wurde ein Stundensatz von 250,00 EUR.
Auszugehen ist für ein normales Verfahren von einem Durchschnittsstundensatz von 175,00 EUR. Das Gesetz (§ 17 Abs. 1 InsVV) sieht als Rahmen für den Stundensatz 50 EUR bis 300 EUR vor. Dieser Rahmen kann aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens sowie aufgrund von Besonderheiten in der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes individuell angepasst werden.
Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von...... EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen. Die Höhe der Vergütung kann sich grundsätzlich nicht an dem orientieren, was dem Gläubigerausschussmitglied in der Zeit der Tätigkeit an eigenem Verdienst entgangen ist (vgl. Haarmeyer, 4. Auflage, Komm. zur InsVV, § 17 RN 7). In der Literatur und Rechtsprechung haben sich als erhöhende Faktoren neben dem Umfang der Tätigkeit auch die besondere berufliche Stellung, Sachkunde und Qualifikation des Mitglieds, aktive Mitwirkung außerhalb der Sitzungen, umfangreiche Betriebsfortführung, erfolgreiche Beteiligung an Verhandlungen, besondere rechtliche und tatsächliche Probleme, Auslandsbezüge, besondere Haftungsrisiken, Prüfungen mehrerer Rechnungslegungen und besondere Tätigkeiten wie z.B. Kassenprüfung manifestiert.
Es wurde eine umfangreiche und komplexe Betriebsfortführung vom Gläubigerausschuss begleitet.
Mit der Kassenprüfung wurde durch den Gläubigerausschuss ein externer Prüfer beauftragt.
Vorliegend wird ein Stundensatz von ....... EUR aufgrund
- der beruflichen Qualifikation des Gläubigerausschussmitgliedes als Steuerberater,
-der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Probleme der Betriebsfortführung mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern und
-der besonderen Haftungsrisiken auf Grund des überdurchschnittlichen Umfanges der Insolvenzmasse als angemessen erachtet.
Dies wird nach Auffassung des Gerichts den besonderen Aspekten des Verfahrens und des Ausschussmitgliedes vollumfänglich gerecht.
Auf die konkreten Ausführungen des Mitglieds des Gläubigerausschusses in seinem Antrag wird darüberhinaus verwiesen.
Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
Dem Insolvenzverwalt…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Vorschussbetrag ist auf die Vergütung anzurechnen. Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Restbetrag der festgesetzten Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 01.03.2023 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 20.02.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 11.385.204,18 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV.
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 255 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 20.02.2025 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend durch die Betriebsfortführung, der Bemühungen um eine übertragene Sanierung, der Arbeitnehmerangelegenheiten mit Sozialplan, Betriebsrat und Massenentlassungen, der hohen Anzahl Forderungsanmeldungen mit der Aufforderung zur Anmeldung nachrangiger Forderungen, durch die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss, der Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten und den rechtlichen Problematiken auf Grund der Konzernstruktur gegeben.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen im Sinne des § 8 Absatz 3 der Insolvenzordnung ein Auslagenersatz in Höhe von 3,50 EUR pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG. Mithin waren für 698 bewirkte Zustellungen insgesamt 2.443,00 EUR festzusetzen.
Darüber hinaus sind dem Insolvenzverwalter die Kosten der besonderen Haftpflichtversicherung in Höhe von 7.140,00 EUR gemäß § 4 Abs.2 InsVV zu erstatten
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
Dem Mitglied des Glä…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Gründe:
Mit Beschlüssen vom16.01.2023 und 01.03.2023 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss und bestehend aus den Mitgliedern
- Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Frau Kerstin Steinbach
- Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft und der
- DELTA Qualitätsstahl GmbH, vert. durch den Geschäftsführer Alexander Dietze
bestellt.
Der Gläubigerausschuss wurde in seiner Zusammensetzung in der ersten Gläubigerversammlung am 17.05.2023 bestätigt.
Gemäß § 73 InsO i.V.m. § 17 InsVV haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO.
Vorliegend war über den Antrag des Mitgliedes des Gläubigerausschusses Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Frau Kerstin Steinbach vom 26.03.2025 zu entscheiden. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum beigefügt.
Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss sich die Größe und Bedeutung des insolventen Unternehmens in der Leistung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes niederschlagen, vgl. LG Aurich, ZInsO 2013, 631.
Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile, z.B. für die Kenntnisnahme von Beschlüssen oder Vorbereitungen von Sitzungen usw. als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt.
Insgesamt wurden 13,75 Stunden für die Tätigkeit im endgültigen Gläubigerausschuss als erstattungsfähig angesehen.
Beantragt wurde ein Stundensatz von 200,00 EUR.
Auszugehen ist für ein normales Verfahren von einem Durchschnittsstundensatz von 175,00 EUR. Das Gesetz (§ 17 Abs. 1 InsVV) sieht als Rahmen für den Stundensatz 50 EUR bis 300 EUR vor. Dieser Rahmen kann aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens sowie aufgrund von Besonderheiten in der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes individuell angepasst werden.
Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von..........für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen. Die Höhe der Vergütung kann sich grundsätzlich nicht an dem orientieren, was dem Gläubigerausschussmitglied in der Zeit der Tätigkeit an eigenem Verdienst entgangen ist (vgl. Haarmeyer, 4. Auflage, Komm. zur InsVV, § 17 RN 7). In der Literatur und Rechtsprechung haben sich als erhöhende Faktoren neben dem Umfang der Tätigkeit auch die besondere berufliche Stellung, Sachkunde und Qualifikation des Mitglieds, aktive Mitwirkung außerhalb der Sitzungen, umfangreiche Betriebsfortführung, erfolgreiche Beteiligung an Verhandlungen, besondere rechtliche und tatsächliche Probleme, Auslandsbezüge, besondere Haftungsrisiken, Prüfungen mehrerer Rechnungslegungen und besondere Tätigkeiten wie z.B. Kassenprüfung manifestiert.
Es wurde eine umfangreiche und komplexe Betriebsfortführung vom Gläubigerausschuss begleitet.
Mit der Kassenprüfung wurde durch den Gläubigerausschuss ein externer Prüfer beauftragt.
Vorliegend wird ein Stundensatz .......... EUR aufgrund
- der beruflichen Qualifikation des Gläubigerausschussmitgliedes,
-der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Probleme der Betriebsfortführung mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern und
-der besonderen Haftungsrisiken auf Grund des überdurchschnittlichen Umfanges der Insolvenzmasse als angemessen erachtet.
Dies wird nach Auffassung des Gerichts den besonderen Aspekten des Verfahrens und des Ausschussmitgliedes vollumfänglich gerecht.
Auf die konkreten Ausführungen des Mitglieds des Gläubigerausschusses in seinem Antrag wird darüberhinaus verwiesen.
Die Erstattung von Auslagen in Form von Fahrtkosten wurden nachgewiesen.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
Dem Mitglied des vor…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Im Übrigen wird der Antrag des Mitglieds des vorläufigen Gläubigerausschusses hinsichtlich der beantragten Auslagen zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 16.01.2023 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und gem. § 22 a InsO ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestehend aus den Mitgliedern Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. Frau Kerstin Steinbach, Herrn Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft und der DELTA Qualitätsstahl GmbH bestellt.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 01.03.2023 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Franz Ludwig Danko zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Beschluss vom 01.03.2023 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung gem. § 67 InsO, bestehend aus den Mitgliedern Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. Frau Kerstin Steinbach, Herrn Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft und der DELTA Qualitätsstahl GmbH bestellt.
Gemäß § 73 InsO i.V.m. § 17 Abs.2 InsVV haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 22a i.V.m. 21 Abs.2 Nr. 1a, 67, 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO.
Vorliegend war über den Antrag des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft vom 29.11.2023 und Anpassung vom 22.12.2023 zu entscheiden. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum beigefügt.
Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50 und 300 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Für den Stundensatz sind der Umfang und die Schwierigkeiten der Aufgaben des Gläubigerausschusses im Verfahren, die Intensität der Mitwirkung des Ausschussmitgliedes und seine persönliche Qualifikation und Sachkunde beachtlich (BGH, IX ZB 71/18, Beschluss vom 14.01.2021).
Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt.
Insgesamt wurden..... Stunden und..... Minuten für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vor Eröffnung und nach Eröffnung bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung als erstattungsfähig angesehen.
Beantragt wurde ein Stundensatz von 220,00 EUR.
Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von 220,00 EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen.
Es wurde durch den vorläufigen Gläubigerausschuss an folgenden Prozessen mitgewirkt:
|Überprüfung der Sanierungsfähigkeit und Liquidität
|Insolvenzgeldvorfinanzierung für 133 Arbeitnehmer
|Initiierung und Überwachung des M&A - Prozesses
|Entscheidung bezüglich unechtem Massekredit
|Fortführung des Geschäftsbetriebes, und später Betriebsstilllegung und der damit verbundener personalrechtlichen Problematiken
Der vorläufige Gläubigerausschuss hat den Investorenprozess intensiv begleitet und während seiner Tätigkeit 7 Sitzungen durchgeführt, an denen das Mitglied teilgenommen hat und auf Grund seiner beruflichen Qualifikation als Steuerberater fachlich fundiert mitwirken konnte.
Mithin war für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss eine Vergütung in Höhe von .................EUR festzusetzen.
Auslagen wurden pauschal in Höhe von 60,00 EUR entsprechend § 16 StBVV geltend gemacht. Auslagen des Gläubigerausschussmitgliedes können nur festgesetzt werden, wenn diese einzeln aufgeführt und belegt werden § 18 Abs. 1 InsVV. Ein Einzelnachweis konnte durch den Antragsteller nicht erbracht werden, so dass die beantragten Auslagen nicht festgesetzt und der Antrag entsprechend zurückzuweisen war.
Zusätzlich ist die vom Ausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 16 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
Dem Mitglied des vor…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
Dem Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit die Vergütung festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des (vorläufigen) Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 16.01.2023 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet und gem. § 22 a InsO ein vorläufiger Gläubigerausschuss bestehend aus den Mitgliedern Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. Frau Kerstin Steinbach, Herrn Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft und der DELTA Qualitätsstahl GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Dietze bestellt.
Über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 01.03.2023 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt Dr. Franz Ludwig Danko zum Insolvenzverwalter bestellt.
Mit Beschluss vom 01.03.2023 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung gem. § 67 InsO, bestehend aus den Mitgliedern Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. Frau Kerstin Steinbach, Herrn Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft und der DELTA Qualitätsstahl GmbH bestellt.
Gemäß § 73 InsO i.V.m. § 17 Abs.2 InsVV haben die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 22a i.V.m. 21 Abs.2 Nr. 1a, 67, 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO.
Vorliegend war über den Antrag des Mitgliedes des vorläufigen Gläubigerausschusses DELTA Qualitätsstahl GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Dietze zu entscheiden. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum und der Nachweis der beantragten Auslagen beigefügt.
Beantragt wurde ein Stundensatz von 250,00 EUR.
Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses.
Bei der Festsetzung der Vergütung des einzelnen Gläubigerausschussmitgliedes ist für ein normales Verfahren von einem Durchschnittsstundensatz von 175,00 EUR auszugehen. Das Gesetz (§ 17 Abs. 1 InsVV) sieht als Rahmen für den Stundensatz 50 EUR bis 300,00 EUR vor. Dieser Rahmen kann aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens sowie aufgrund von Besonderheiten in der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes individuell angepasst werden.
Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Für den Stundensatz sind der Umfang und die Schwierigkeiten der Aufgaben des Gläubigerausschusses im Verfahren, die Intensität der Mitwirkung des Ausschussmitgliedes und seine persönliche Qualifikation und Sachkunde beachtlich (BGH, IX ZB 71/18, Beschluss vom 14.01.2021).
Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt.
Insgesamt wurden .........Stunden für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss vor Eröffnung und nach Eröffnung bis zur Abhaltung der ersten Gläubigerversammlung als erstattungsfähig angesehen.
Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung abweichend vom Antrag ein Stundensatz von 230,00 EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet.
Das Gericht hat hierbei die Aspekte der beruflichen Qualifikation des Mitgliedes als Geschäftsführer eines mittelständischen Unternehmens, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen und auch berücksichtigt, dass durch das Mitglied mit Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Walter Müller ein weitere Sachverständiger zur fachlichen Beratung hinzugezogen wurde.
Es wurde durch den vorläufigen Gläubigerausschuss an folgenden Prozessen mitgewirkt:
|Überprüfung der Sanierungsfähigkeit und Liquidität
|Insolvenzgeldvorfinanzierung für 133 Arbeitnehmer
|Initiierung und Überwachung des M&A - Prozesses
|Entscheidung bezüglich unechtem Massekredit
|Fortführung des Geschäftsbetriebes, und später Betriebsstilllegung und der damit verbundener personalrechtlichen Problematiken
Der vorläufige Gläubigerausschuss hat während seiner Tätigkeit zahlreiche Sitzungen durchgeführt, an denen das Mitglied DELTA Qualitätsstahl GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Alexander Dietze teilgenommen hat.
Der darüber hinausgehende Antrag wird zurückgewiesen.
Die Höhe der Vergütung/ des Stundensatzes kann sich grundsätzlich nicht an dem orientieren, was dem Gläubigerausschussmitglied in der Zeit der Tätigkeit an eigenem Verdienst entgangen ist (vgl. Haarmeyer/Mock, 6. Auflage, Komm. zur InsVV, § 17 RN 8).
Der durchschnittliche Stundensatz eines Gläubigerausschussmitgliedes in Höhe von 175,00 EUR wird dem gewährten Stundensatz in Höhe von 230,00 EUR deutlich überschritten, was der Qualifikation des Mitgliedes und der Bedeutung und dem Umfang des Verfahren vollumfänglich Rechnung trägt. Die Rahmengebühr hat auch Verfahren abzubilden, die in ihrer Größe und Bedeutung und ihrem Haftungsrisiko für die Mitglieder des Gläubigerausschusses oberhalb dieses Verfahrens anzusiedeln sind, weshalb der zu gewährende Stundensatz nicht vollständig ausgereizt werden sollte.
Mit dem gewährten Stundensatz wird nach Auffassung des Gerichts die Tätigkeit des Gläubigerausschussmitgliedes der persönlichen Qualifikation und der Bedeutung des Unternehmens nach angemessen vergütet, weshalb der über den Stundensatz von 230,00 EUR hinausgehende Antrag zurückzuweisen war.
Mithin war für die Tätigkeit im vorläufigen Gläubigerausschuss für ...... h á 230,00 EUR eine Vergütung in Höhe von............... festzusetzen.
Auslagen wurden in Höhe von ......... geltend gemacht, nachgewiesen und festgesetzt.
Zusätzlich ist die vom Ausschussmitglied zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 16 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
- wird der Schlusste…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
- wird der Schlusstermin und das weitere Verfahren im schriftlichen Verfahren durchgeführt und der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt.
|Stellungnahmen zur Schlussrechnung des Insolvenzverwalters,
|Stellungnahmen zur Vorgehensweise bei nicht verwertbaren Gegenständen der Insolvenzmasse,
|Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
haben die Insolvenzgläubiger schriftlich bis zum 24.09.2025 beim
Amtsgericht Dresden
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einzureichen.
Das Verteilungsverzeichnis sowie weitere Unterlagen zur Schlussrechnung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht aus.
Der Insolvenzverwalter erklärt: "Bei Schlussverteilung zu berücksichtigen sind Forderungen im Rang des § 38 InsO in Höhe von 3.644.021,10 EUR, im Rang des § 39 I Nr. 1 InsO in Höhe von 114.116,20 EUR, im Rang des § 39 I Nr.2 InsO in Höhe von 3.095,92 EUR und im Rang des § 39 I Nr. 5 InsO in Höhe von 7.249.359,27 EUR. Zur Verteilung steht eine Masse von 6.601.086,07 EUR zur Verfügung".
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
ergeht am 11.08.2025…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
ergeht am 11.08.2025 nachfolgende Entscheidung:
Dem Mitglied des Gläubigerausschusses wird für die Tätigkeit die weitere Vergütung festgesetzt.
Der Insolvenzverwalter wird angewiesen, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen und an das Mitglied des Gläubigerausschusses auszuzahlen.
Gründe:
Mit Beschlüssen vom16.01.2023 und 01.03.2023 wurde ein vorläufiger Gläubigerausschuss und bestehend aus den Mitgliedern
- Bundesagentur für Arbeit, vertreten durch Frau Kerstin Steinbach
- Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft und der
- DELTA Qualitätsstahl GmbH, vert. durch den Geschäftsführer Alexander Dietze
bestellt.
Der Gläubigerausschuss wurde in seiner Zusammensetzung in der ersten Gläubigerversammlung am 17.05.2023 bestätigt.
Gemäß § 73 InsO i.V.m. § 17 InsVV haben die Mitglieder des Gläubigerausschusses Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Festsetzung erfolgt gem. §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 1 InsO.
Vorliegend war über den weiteren Antrag des Mitgliedes des Gläubigerausschusses Thomas Genkinger, VOGEL GmbH Steuerberatungsgesellschaft vom 11.07.2025 zu entscheiden. Dem Antrag war eine Aufstellung des Umfanges der Tätigkeit und der weiteren für seine Tätigkeit benötigten Stundenanzahl für den beantragten Zeitraum beigefügt.
Grundsätzlich bemisst sich die Vergütung des Gläubigerausschussmitgliedes gem. §§ 73 Abs. 1 S 2 InsO, 17 InsVV nach Zeitaufwand und dem Umfang der jeweiligen Tätigkeit des Mitgliedes des Gläubigerausschusses.
Gemäß § 17 Abs. 1 InsVV beträgt der Stundensatz der Vergütung regelmäßig zwischen 50,00 und 300,00 EUR. Die bloße Größe und Bedeutung eines insolventen Unternehmens ist hierbei nicht ausschlaggebend. Vielmehr muss sich die Größe und Bedeutung des insolventen Unternehmens in der Leistung des jeweiligen Gläubigerausschussmitgliedes niederschlagen, vgl. LG Aurich, ZInsO 2013, 631.
Bei der Prüfung des Zeitaufwandes finden alle Zeiten, die im Zusammenhang mit der Ausschusstätigkeit stehen, Berücksichtigung. Hierbei werden die in der Aufstellung angesetzten Stundenbruchteile, z.B. für die Kenntnisnahme von Beschlüssen oder Vorbereitungen von Sitzungen usw. als angemessen angesehen und zeitmäßig nicht eingekürzt.
Insgesamt wurden weitere 2,5 Stunden für die Tätigkeit im endgültigen Gläubigerausschuss als erstattungsfähig angesehen.
Beantragt wurde ein Stundensatz von 250,00 EUR.
Auszugehen ist für ein normales Verfahren von einem Durchschnittsstundensatz von 175,00 EUR. Das Gesetz (§ 17 Abs. 1 InsVV) sieht als Rahmen für den Stundensatz 50 EUR bis 300 EUR vor. Dieser Rahmen kann aufgrund von Besonderheiten des Verfahrens sowie aufgrund von Besonderheiten in der Tätigkeit des einzelnen Ausschussmitgliedes individuell angepasst werden.
Vorliegend wird im Rahmen der Gesamtabwägung ein Stundensatz von...... EUR für die Tätigkeiten, die einer rechtlichen Prüfung und Würdigung unterliegen als angemessen erachtet. Das Gericht hat hierbei Aspekte wie die berufliche Qualifikation, jedoch auch die individuelle Beanspruchung des Mitgliedes des Gläubigerausschusses im beantragten Zeitraum für die Festsetzung des Stundensatzes herangezogen. Die Höhe der Vergütung kann sich grundsätzlich nicht an dem orientieren, was dem Gläubigerausschussmitglied in der Zeit der Tätigkeit an eigenem Verdienst entgangen ist (vgl. Haarmeyer, 4. Auflage, Komm. zur InsVV, § 17 RN 7). In der Literatur und Rechtsprechung haben sich als erhöhende Faktoren neben dem Umfang der Tätigkeit auch die besondere berufliche Stellung, Sachkunde und Qualifikation des Mitglieds, aktive Mitwirkung außerhalb der Sitzungen, umfangreiche Betriebsfortführung, erfolgreiche Beteiligung an Verhandlungen, besondere rechtliche und tatsächliche Probleme, Auslandsbezüge, besondere Haftungsrisiken, Prüfungen mehrerer Rechnungslegungen und besondere Tätigkeiten wie z.B. Kassenprüfung manifestiert.
Es wurde eine umfangreiche und komplexe Betriebsfortführung vom Gläubigerausschuss begleitet.
Mit der Kassenprüfung wurde durch den Gläubigerausschuss ein externer Prüfer beauftragt.
Vorliegend wird ein Stundensatz von ........ EUR aufgrund
- der beruflichen Qualifikation des Gläubigerausschussmitgliedes als Steuerberater,
-der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Probleme der Betriebsfortführung mit einer Vielzahl von Arbeitnehmern und
-der besonderen Haftungsrisiken auf Grund des überdurchschnittlichen Umfanges der Insolvenzmasse als angemessen erachtet.
Dies wird nach Auffassung des Gerichts den besonderen Aspekten des Verfahrens und des Ausschussmitgliedes vollumfänglich gerecht.
Auf die konkreten Ausführungen des Mitglieds des Gläubigerausschusses in seinem Antrag wird darüber hinaus verwiesen.
Die Erstattung von Auslagen wurde nicht beantragt.
Zusätzlich ist die von dem Mitglied des Gläubigerausschusses zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
- wurde die Prüfung …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 20.02.2025 den Forderungen beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
- wurde die Prüfung …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 51/23
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der ZIMM Germany GmbH, Hauptstraße 42, 01896 Ohorn, Amtsgericht Dresden , HRB 120
vertreten durch den Geschäftsführer Gunther Klaus Zimmermann
vertreten durch den Geschäftsführer Akan Celik
- wurde die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 09.10.2024 den Forderungen bzgl. der Höhe und dem Grunde nach beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
- wurden die Insolvenzgläubiger aufgefordert, ihre nachrangigen Forderungen der Rangklassen § 39 Abs. 1 Nr. 1-5 InsO bis zum 28.08.2024 schriftlich bei dem Insolvenzverwalter
Rechtsanwalt Dr. Franz-Ludwig Danko, Danko Insolvenzverwaltung Königsbrücker Straße 61, 01099 Dresden, Telefon geschäftlich 2: 0351 85470360, Email geschäftlich: info@danko-insolvenzverwaltung.de, Telefax: 069 27315612 15, Telefon geschäftlich: 069 27315612 0
anzumelden.
Bei der Anmeldung ist auf den Nachrang hinzuweisen und die Rangstelle zu bezeichnen.
Die Prüfung der nachträglich angemeldeten nachrangigen Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren wurde angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin erhalten Gelegenheit, bis zum 09.10.2024 den Forderungen bzgl. der Höhe und dem Grunde nach beim
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
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unter Angabe des Aktenzeichens schriftlich zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Forderungsanmeldungen und der Beschluss über die Anordnung der Forderungsprüfung liegen in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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