Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Zimmerei Schmid GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Hohenirlach 15, 92521 Schwarzenfeld
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Amberg HRB 3437
EUID
DED3101V.HRB3437
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
IN 32/21
Phase
Schlusstermin
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
16.12.2025
Widerspruchsfrist Forderungen
19.01.2026
Einwendungsfrist Vergütung
17.07.2026
Schlusstermin Frist
02.09.2026
Gegenstand des Unternehmens
Zimmerei- und Dachbedeckungsbetrieb.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zimmerei Schmid GmbH sind nachträglich angemeldete gewöhnliche Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO (Tabellenblattnummer 5-9) im schriftlichen Verfahren zu prüfen. Die Frist für die Anmeldung dieser Forderungen endet am 16.1erm 2025. Die Beteiligten haben bis zum 19.01.2026 Gelegenheit, Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen beim Insolvenzgericht schriftlich einzulegen. Das Gericht beabsichtigt zudem, über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 16.12.2025 zu entscheiden. Hierzu erhalten die Beteiligten die Möglichkeit, bis einschließlich 17.07.2026 Einwendungen oder Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung vorzubringen.
Originalbekanntmachung · Schlusstermin
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zimmerei Schmid GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Amberg. Im Verfahren sind verschiedene Schritte erfolgt: Zunächst wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen bis zum 16.12.2025 im schriftlichen Verfahren durchgefüh…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zimmerei Schmid GmbH ist eröffnet. Das Registergericht ist das Amtsgericht Amberg. Im Verfahren sind verschiedene Schritte erfolgt: Zunächst wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen bis zum 16.12.2025 im schriftlichen Verfahren durchgeführt, wobei eine Widerspruchsfrist bis zum 19.01.2026 bestand. Später beabsichtigte das Gericht, über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 16.12.2025 zu entscheiden; die Frist zur Einreichung von Einwendungen endete am 17.07.2026. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt, basierend auf einem unterliegenden Vermögenswert von 65.290,00 EUR. Im weiteren Verlauf wurde der Schlusstermin gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren angesetzt, mit einer Frist zur Einreichung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis bis zum 02.09.2026. Zugleich wurde der Vornahme der Schlussverteilung gemäß § 196 Abs. 2 InsO zugestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 32/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zimmerei Schmid GmbH, Hohenirlach 15, 92521 Schwarzenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Schmid Georg
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 3437
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 16.12.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Inso…
IN 32/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zimmerei Schmid GmbH, Hohenirlach 15, 92521 Schwarzenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Schmid Georg
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 3437
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der bis 16.12.2025 nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) Tabellenblattnummer 5-9 erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 19.01.2026 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 22.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 32/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zimmerei Schmid GmbH, Hohenirlach 15, 92521 Schwarzenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Schmid Georg
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 3437
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
das Gericht beabsichtigt, über den Vergütungsa…
IN 32/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zimmerei Schmid GmbH, Hohenirlach 15, 92521 Schwarzenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Schmid Georg
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 3437
- Schuldnerin -
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Sehr geehrte Damen und Herren,
das Gericht beabsichtigt, über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters vom 16.12.2025 zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind der Schuldner und die Gläubigerversammlung zu hören.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis einschließlich 17.07.2026 Einwendungen bzw. Anträge zur beantragten Vergütungsfestsetzung des Insolvenzverwalters vorzubringen.
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur beantragten Vergütungsfestsetzung eingesehen werden.
Mit freundlichen Grüßen
Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 17.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 32/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zimmerei Schmid GmbH, Hohenirlach 15, 92521 Sc…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
IN 32/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zimmerei Schmid GmbH, Hohenirlach 15, 92521 Schwarzenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Schmid Georg
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 3437
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters wurden festgesetzt.
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des Insolvenzverwalters.
Ausgehend von einem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 65.290,00 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) XXX EUR (Regelvergütung).
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Es wurden besondere Kosten gem. § 4 Abs. 2 InsVV berücksichtigt; hierbei handelt es sich um die Auslagen, die dem Insolvenzverwalter für die Zustellungen im Auftrag des Gerichts gem. § 8 Abs. 3 InsO entstanden sind.
Die Umsatzsteuer war in der derzeit gültigen Höhe gem. § 7 InsVV hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 22.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
IN 32/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zimmerei Schmid GmbH, Hohenirlach 15, 92521 Schwarzenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Schmid Georg
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 3437
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erört…
IN 32/21
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Zimmerei Schmid GmbH, Hohenirlach 15, 92521 Schwarzenfeld, vertreten durch den Geschäftsführer Schmid Georg
Registergericht: Amtsgericht Amberg Register-Nr.: HRB 3437
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
- Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Gegenstände der Insolvenzmasse
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 02.09.2026
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
- Anträge zur Entscheidung der Gläubiger über nicht verwertbare Vermögensgegenstände
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Amberg
Paulanerplatz 4
92224 Amberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Amberg - Insolvenzgericht - 22.07.2026
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