- Dienstleistungen sowie die Beratung im Bereich Erneuerbarer Energien, Marketing, Vertrieb, Verkaufsschulungen - (Zwischen-)Finanzierungen und Umsetzung von Erneuerbaren Energien und Infrastruktur Projekten - Halten von Beteiligungen jeglicher Art im In- und Ausland - Emittieren, Vertreiben sowie Vermitteln von Finanzprodukten
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zweite MINERVA Energie & Infrastruktur GmbH ist anhängig. Mit Beschluss vom 24.07.2024 wurde eine Nachtragsverteilung angeordnet. Die Vergütung und Auslagen des Treuhänders Rechtsanwalt Ingo Grünewald für diese Verteilung sind festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Trier eingesehen werden. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde eingelegt werden, sofern der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Andernfalls ist eine befristete Erinnerung möglich, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
23 IN 90/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zweite MINERVA Energie & Infrastruktur GmbH, Niederkircher Straße 6, 54294 Trier (AG Wittlich, HRB 43508), vertr. d.: Matthias Altieri, GF d. Zweite MINERVA Energie & Infrakstruktur GmbH, Bergener Straße 21, 54314 Greimerath, (Geschäftsführer), sind Vergütung…
23 IN 90/17: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zweite MINERVA Energie & Infrastruktur GmbH, Niederkircher Straße 6, 54294 Trier (AG Wittlich, HRB 43508), vertr. d.: Matthias Altieri, GF d. Zweite MINERVA Energie & Infrakstruktur GmbH, Bergener Straße 21, 54314 Greimerath, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des Treuhänders Rechtsanwalt Ingo Grünewald für die durch Beschluss vom 24.07.2024 angeordnete Nachtragsverteilung festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Trier eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Trier, Justizstraße 2, 4, 6, 54290 Trier, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821004824-015916938 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Trier, Justizstraße 2, 4, 6, 54290 Trier, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442821004824-015916938 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Trier, 12.08.2026
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