Wird bekannt, dass ein Kunde einen Insolvenzantrag gestellt hat oder bereits ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen eröffnet wurde, sollten Gläubiger ihre offenen Forderungen und laufenden Geschäftsbeziehungen kurzfristig prüfen. Dabei ist zunächst wichtig festzustellen, in welchem Stadium sich das Verfahren tatsächlich befindet. Ein Insolvenzantrag ist nicht dasselbe wie ein eröffnetes Insolvenzverfahren. Während des Eröffnungsverfahrens können andere Regeln gelten als nach der späteren Verfahrenseröffnung. Für Gläubiger geht es außerdem nicht nur um die Anmeldung einer offenen Rechnung. Ebenso wichtig können bestehende Sicherheiten, Eigentumsvorbehalte, Aufrechnungsmöglichkeiten, laufende Verträge und bereits eingeleitete Vollstreckungsmaßnahmen sein.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können normale Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nicht mehr individuell gegen den Schuldner durchsetzen. § 87 InsO bestimmt, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur noch nach den Regeln des Insolvenzverfahrens verfolgen können; § 89 InsO enthält grundsätzlich ein Vollstreckungsverbot für einzelne Insolvenzgläubiger. Dieser Beitrag erklärt, welche Schritte Gläubiger nach Bekanntwerden einer Kundeninsolvenz prüfen sollten, welche Bedeutung Sicherungsrechte haben und wann eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet werden muss.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein internes „Kundeninsolvenz-Protokoll“ hilft, Rechte nicht zu verlieren. Verfahrensdaten, Forderungen, Sicherheiten, Verträge, Zahlungen und Ansprechpartner sollten zentral erfasst werden.

Die ersten 48 Stunden: eine praktische Prioritätenliste

Sobald belastbare Informationen über einen Insolvenzantrag oder eine Verfahrenseröffnung vorliegen, sollte der Gläubiger strukturiert vorgehen.

1. Verfahrensstatus verifizieren

Öffentliche Bekanntmachungen der Insolvenzgerichte können über das gemeinsame Portal insolvenzbekanntmachungen.de recherchiert werden. Entscheidend sind Aktenzeichen, Gericht, Datum des Antrags beziehungsweise der Eröffnung und die Person des vorläufigen oder endgültigen Verwalters.

2. Forderungsbestand einfrieren und sichern

Aktuelle OP-Liste, Rechnungen, Gutschriften, Zinsen und Kosten exportieren. Spätere Änderungen sollten nachvollziehbar bleiben.

3. Sicherheiteninventur durchführen

Eigentumsvorbehalte, Bürgschaften, Garantien, Pfandrechte, Sicherungsabtretungen und sonstige Sicherheiten zusammenstellen.

4. Laufende Lieferungen stoppen oder freigeben

Offene Bestellungen und noch nicht versandte Ware sollten nicht unkoordiniert weiterlaufen. Gleichzeitig kann ein pauschaler Lieferstopp wirtschaftlich unnötig sein, wenn der Verwalter neue Lieferungen zu gesicherten Bedingungen benötigt.

5. Zahlungsverkehr prüfen

Offene Lastschriften, eingegangene Zahlungen, Gutschriften, Aufrechnungslagen und mögliche Rückbuchungen erfassen.

Diese ersten Schritte schaffen eine belastbare Grundlage für alle weiteren Entscheidungen.

Was sollten Gläubiger zuerst tun?

Wenn ein Kunde offenbar insolvent ist, sollte nicht sofort nur eine Forderungsanmeldung vorbereitet werden. Sinnvoll ist zunächst eine strukturierte Bestandsaufnahme:

  1. Ist tatsächlich ein Insolvenzantrag gestellt worden?
  2. Wurde bereits ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt?
  3. Ist das Insolvenzverfahren schon eröffnet?
  4. Wie hoch ist die offene Forderung?
  5. Wann ist sie entstanden?
  6. Bestehen Eigentumsvorbehalte oder andere Sicherheiten?
  7. Gibt es noch nicht erfüllte Liefer- oder Leistungsverträge?
  8. Bestehen Gegenforderungen und damit möglicherweise Aufrechnungsmöglichkeiten?
  9. Läuft bereits eine Zwangsvollstreckung?
  10. Hat der Kunde kurz vor der Insolvenz noch Zahlungen geleistet?

Diese Fragen sollten möglichst getrennt beantwortet werden. Denn eine normale ungesicherte Insolvenzforderung wird anders behandelt als beispielsweise ein Herausgabeanspruch aus Eigentum, eine abgesicherte Forderung oder eine nach Eröffnung durch den Insolvenzverwalter neu begründete Masseverbindlichkeit.

Schritt 1: Prüfen, ob tatsächlich ein Insolvenzverfahren läuft

Gerüchte über eine Insolvenz reichen für die rechtliche Einordnung nicht aus. Ein Unternehmen kann sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befinden, ohne dass bereits ein Insolvenzantrag gestellt wurde. Ebenso kann zwar ein Antrag gestellt worden sein, das Insolvenzverfahren aber noch nicht eröffnet sein.

Wo können Gläubiger ein Insolvenzverfahren prüfen?

Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren erfolgen nach § 9 InsO zentral und länderübergreifend im Internet. Das Justizportal des Bundes und der Länder verweist hierfür auf das gemeinsame Portal für Insolvenzbekanntmachungen. Dort können je nach Verfahrensstand insbesondere veröffentlicht sein:

  • Prüfungstermin beziehungsweise weitere verfahrensbezogene Angaben.

Drei Situationen unterscheiden

Für Gläubiger ist folgende Unterscheidung besonders wichtig:

Situation 1: Noch kein Insolvenzantrag bekannt

Es gelten zunächst die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln.

Situation 2: Insolvenzantrag gestellt, Verfahren aber noch nicht eröffnet

Es läuft das Insolvenzeröffnungsverfahren. Das Gericht kann bereits Sicherungsmaßnahmen anordnen.

Situation 3: Insolvenzverfahren eröffnet

Jetzt gelten die insolvenzrechtlichen Regeln des eröffneten Verfahrens umfassend. Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen grundsätzlich nur noch im Insolvenzverfahren verfolgen.

Schritt 2: Offene Forderungen vollständig erfassen

Gläubiger sollten anschließend feststellen, welche Forderungen gegen den Kunden tatsächlich bestehen. Dazu gehören beispielsweise:

  • gegebenenfalls Kosten der Rechtsverfolgung.

Wichtig ist außerdem der Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Forderung rechtlich begründet wurde. Denn davon kann abhängen, ob es sich um eine normale Insolvenzforderung oder beispielsweise um eine Masseverbindlichkeit handelt.

Was ist eine Insolvenzforderung?

§ 38 InsO bezeichnet als Insolvenzgläubiger diejenigen persönlichen Gläubiger, die zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung einen bereits begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben. Typisches Beispiel: Ein Lieferant liefert seinem Kunden vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens Waren auf Rechnung. Die Rechnung bleibt offen. Wird später das Insolvenzverfahren eröffnet, ist die Kaufpreisforderung regelmäßig eine Insolvenzforderung. Sie wird grundsätzlich nicht mehr individuell beim Unternehmen eingeklagt oder vollstreckt, sondern zur Insolvenztabelle angemeldet.

Was ist eine Masseverbindlichkeit?

Davon zu unterscheiden sind Masseverbindlichkeiten. § 55 InsO nennt insbesondere Verbindlichkeiten, die durch Handlungen des Insolvenzverwalters begründet werden oder aus gegenseitigen Verträgen entstehen, soweit der Insolvenzverwalter deren Erfüllung für die Insolvenzmasse verlangt. Masseverbindlichkeiten werden grundsätzlich vor den normalen Insolvenzforderungen aus der Insolvenzmasse berichtigt.

Beispiel

Ein Insolvenzverfahren ist eröffnet. Der Insolvenzverwalter bestellt anschließend ausdrücklich neue Waren für die Fortführung des Geschäftsbetriebs. Die daraus entstehende Forderung kann unter den Voraussetzungen des § 55 InsO eine Masseverbindlichkeit sein. Das ist wirtschaftlich ein erheblicher Unterschied zur alten unbezahlten Rechnung aus der Zeit vor der Verfahrenseröffnung.

Alte und neue Forderungen getrennt buchen

Lieferanten sollten deshalb nach Möglichkeit klar trennen zwischen:

Alt-Forderungen vor Verfahrenseröffnung

und

neuen Forderungen aufgrund von Leistungen im eröffneten Verfahren.

Diese Trennung erleichtert später die rechtliche und buchhalterische Einordnung.

Schritt 3: Weitere Lieferungen und Leistungen nicht ungeprüft fortsetzen

Erfährt ein Lieferant von der Insolvenz seines Kunden, sollte er nicht automatisch weiter auf dieselben Zahlungsbedingungen liefern wie zuvor. Das bedeutet allerdings ebenso wenig, dass jeder bestehende Vertrag sofort beendet werden darf. Zunächst ist zu prüfen:

  • Bestehen besondere Kündigungsrechte?

Weiterliefern oder stoppen? Die wirtschaftliche Entscheidung hinter § 103 InsO

Bei gegenseitigen Verträgen, die bei Verfahrenseröffnung noch nicht vollständig erfüllt sind, kann der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO grundsätzlich ein Wahlrecht hinsichtlich der Erfüllung haben.

Für Lieferanten ist deshalb wichtig zu unterscheiden:

Alte Forderung

Ware wurde vor Eröffnung geliefert; Kaufpreis bleibt offen. Der Anspruch ist regelmäßig eine Insolvenzforderung.

Neue Lieferung

Nach Verfahrenseröffnung bestellt der Insolvenzverwalter neue Ware für die Masse. Der daraus entstehende Anspruch kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Masseverbindlichkeit deutlich besser stehen.

Lieferung im Eröffnungsverfahren

Hier ist besonders genau zu prüfen, wer bestellt und mit welcher Befugnis. Nicht jede Bestellung eines vorläufigen Verwalters führt automatisch zu derselben rechtlichen Qualität der Forderung.

Praktisch sollten neue Lieferungen erst freigegeben werden, wenn geklärt ist:

  • gegebenenfalls schriftliche Bestätigung der Masseverbindlichkeit oder sonstigen Zahlungsgrundlage.

Alte Forderungen und neue Geschäfte sollten buchhalterisch strikt getrennt werden.

Was passiert mit laufenden Verträgen?

Ist ein gegenseitiger Vertrag bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens weder vom Schuldner noch vom Vertragspartner vollständig erfüllt, kann der Insolvenzverwalter nach § 103 InsO grundsätzlich wählen, ob er den Vertrag anstelle des Schuldners erfüllt und seinerseits Erfüllung verlangt. Lehnt der Insolvenzverwalter die Erfüllung ab, kann der Vertragspartner einen Anspruch wegen Nichterfüllung grundsätzlich nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Der Vertragspartner kann den Verwalter zur Erklärung über sein Wahlrecht auffordern. Dann muss dieser nach § 103 Abs. 2 InsO unverzüglich erklären, ob er Erfüllung verlangt; unterbleibt die Erklärung, kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

Nicht jede Insolvenz-Kündigungsklausel ist automatisch wirksam

Auch vertragliche Klauseln sollten geprüft werden. § 119 InsO bestimmt, dass Vereinbarungen unwirksam sind, soweit sie im Voraus die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO ausschließen oder beschränken. Deshalb sollte nicht allein aufgrund einer Klausel wie

„Bei Insolvenzantrag endet der Vertrag automatisch“

davon ausgegangen werden, dass jede entsprechende Regelung insolvenzrechtlich wirksam ist. Die konkrete Vertragsgestaltung muss gesondert geprüft werden.

Soll ein Lieferant jetzt nur noch gegen Vorkasse liefern?

Für neue, noch nicht vertraglich geschuldete Geschäfte kann es wirtschaftlich sinnvoll sein, das Ausfallrisiko neu zu bewerten und beispielsweise

  • ausdrückliche Vereinbarungen mit dem vorläufigen beziehungsweise endgültigen Insolvenzverwalter

zu verlangen. Bei bereits bestehenden Verträgen lässt sich eine solche Änderung jedoch nicht stets einseitig durchsetzen. Der bestehende Vertrag und das jeweilige Verfahrensstadium müssen berücksichtigt werden.

Schritt 4: Eigentumsvorbehalt sofort prüfen

Für Warenlieferanten gehört der Eigentumsvorbehalt zu den wichtigsten Sicherungsinstrumenten. Hat der Lieferant Waren geliefert, den Kaufpreis aber noch nicht vollständig erhalten, sollte geprüft werden:

  • Welche Vertrags- und Lieferunterlagen belegen das Sicherungsrecht?

Was bedeutet Aussonderung?

§ 47 InsO bestimmt: Wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechts geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört, ist insoweit kein normaler Insolvenzgläubiger. Der Anspruch auf Herausgabe richtet sich nach den außerhalb des Insolvenzverfahrens geltenden Regeln. Ein wirksam vereinbarter einfacher Eigentumsvorbehalt kann deshalb eine erheblich bessere Position vermitteln als eine rein ungesicherte Kaufpreisforderung. Allerdings enthält § 107 InsO für den Eigentumsvorbehalt besondere Regeln. Hat der Insolvenzschuldner vor Eröffnung eine bewegliche Sache unter Eigentumsvorbehalt gekauft und bereits Besitz erhalten, kann die Entscheidung des Insolvenzverwalters über die weitere Vertragserfüllung grundsätzlich bis nach dem Berichtstermin hinausgeschoben sein.

Deshalb sollte ein Lieferant nicht vorschnell eigenmächtig Waren aus dem Betrieb des Kunden abholen. Das Sicherungsrecht sollte vielmehr gegenüber dem vorläufigen beziehungsweise endgültigen Insolvenzverwalter unverzüglich und konkret geltend gemacht werden.

Welche Unterlagen braucht ein Lieferant für den Eigentumsvorbehalt?

Hilfreich sind insbesondere:

  • sonstige Nachweise zur Identifizierung der Ware.

Bei verlängertem oder erweitertem Eigentumsvorbehalt können zusätzliche Fragen entstehen, etwa zu Verarbeitung, Weiterverkauf und Vorausabtretung von Kundenforderungen. Diese Konstellationen eignen sich deshalb für einen späteren eigenen Spezialartikel zum Eigentumsvorbehalt in der Insolvenz.

Sicherheitsinventur: Was Gläubiger systematisch prüfen sollten

Sicherheit/RechtspositionTypische erste Frage
einfacher Eigentumsvorbehaltist die Ware noch vorhanden und identifizierbar?
verlängerter Eigentumsvorbehaltbestehen wirksam vorausabgetretene Kundenforderungen?
Sicherungsabtretungwelche Forderungen sind erfasst und wer darf sie einziehen?
Pfandrechtbesteht ein Absonderungsrecht und wer verwertet?
Sicherungsübereignungwelcher Gegenstand ist erfasst und befindet er sich im Besitz des Verwalters?
Bürgschaft/Garantie eines Drittenkann unabhängig vom Insolvenzverfahren gegen den Sicherungsgeber vorgegangen werden?
Aufrechnungbestand die Aufrechnungslage bereits und greift ein Verbot des § 96 InsO?

Die wirtschaftlich wertvollste Position ist nicht immer die größte Forderung, sondern häufig die beste Sicherheit.

Schritt 5: Andere Sicherheiten prüfen

Nicht nur Eigentumsvorbehalt kann die Position eines Gläubigers verbessern. Relevant können beispielsweise sein:

  • Zurückbehaltungsrechte.

Absonderungsrechte

Bei bestimmten Sicherungsrechten gehört der betreffende Gegenstand zwar zur Insolvenzmasse, der gesicherte Gläubiger erhält aber ein Recht auf abgesonderte Befriedigung aus dem Verwertungserlös. § 50 InsO regelt dies insbesondere für Pfandrechte. § 51 InsO stellt unter anderem Sicherungsübereignungen und bestimmte übertragenen Sicherungsrechte gleich. Ein Absonderungsrecht bedeutet daher nicht zwingend, dass der Gläubiger den Gegenstand einfach herausverlangen darf. Vielmehr wird er grundsätzlich bevorzugt aus dessen Verwertung befriedigt. Bleibt dabei ein Ausfall, kann der Gläubiger hinsichtlich dieses Ausfalls zusätzlich Insolvenzgläubiger sein. § 52 InsO regelt diesen Zusammenhang.

Sicherungsrechte müssen dem Insolvenzverwalter mitgeteilt werden

Der Eröffnungsbeschluss fordert die Gläubiger nach § 28 Abs. 2 InsO ausdrücklich auf, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners beanspruchen. Dabei sind insbesondere

  • die gesicherte Forderung

zu bezeichnen. Wer diese Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet nach der Vorschrift für den daraus entstehenden Schaden. Sicherheiten sollten deshalb nicht einfach nur in der eigenen Buchhaltung vermerkt sein. Sie müssen aktiv und nachvollziehbar geltend gemacht werden.

Schritt 6: Prüfen, ob eine Aufrechnung möglich ist

Manche Gläubiger schulden ihrem insolventen Kunden gleichzeitig selbst Geld. Beispiel: Unternehmen A hat gegen den insolventen Kunden eine Kaufpreisforderung von 50.000 Euro. Gleichzeitig hat der Kunde gegen Unternehmen A eine berechtigte Forderung von 30.000 Euro. Dann stellt sich die Frage, ob aufgerechnet werden kann.

Bestehende Aufrechnungslage kann erhalten bleiben

§ 94 InsO bestimmt grundsätzlich, dass ein bei Verfahrenseröffnung bereits bestehendes gesetzliches oder vertragliches Aufrechnungsrecht durch das Insolvenzverfahren nicht berührt wird. Das kann für Gläubiger wirtschaftlich sehr wertvoll sein. Denn eine wirksame Aufrechnung kann günstiger sein, als eine Forderung lediglich zur Tabelle anzumelden und später nur eine Insolvenzquote zu erhalten.

Aber: Nicht jede Aufrechnung ist zulässig

§§ 95 und 96 InsO enthalten zahlreiche Besonderheiten und Ausschlüsse. § 96 InsO verbietet eine Aufrechnung beispielsweise in bestimmten Fällen, wenn die Aufrechnungslage erst durch Vorgänge nach Verfahrenseröffnung oder durch anfechtbare Rechtshandlungen entstanden ist. Deshalb sollte eine mögliche Aufrechnung frühzeitig geprüft, aber nicht vorschnell erklärt werden.

Schritt 7: Laufende Zwangsvollstreckung prüfen

Hat ein Gläubiger bereits

  • andere Vollstreckungsmaßnahmen

erwirkt, stellt sich die Frage, ob diese noch fortgesetzt werden können. Die Antwort hängt wesentlich vom Verfahrensstadium ab.

Was gilt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Während des Eröffnungsverfahrens kann das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen anordnen. § 21 InsO ermöglicht insbesondere Maßnahmen gegen Zwangsvollstreckungen, um zu verhindern, dass das Schuldnervermögen vor der Entscheidung über den Insolvenzantrag weiter vermindert wird. Deshalb sollte nach Bekanntwerden eines Insolvenzantrags geprüft werden, ob das Insolvenzgericht bereits eine entsprechende Anordnung veröffentlicht hat.

Kurz vor der Insolvenz erlangte Vollstreckungssicherheiten können verloren gehen

§ 88 InsO enthält zusätzlich eine wichtige Regel: Erlangt ein Insolvenzgläubiger im letzten Monat vor dem Insolvenzantrag oder nach Stellung des Insolvenzantrags durch Zwangsvollstreckung eine Sicherung an Massevermögen, wird diese mit Verfahrenseröffnung grundsätzlich unwirksam. Eine kurz vor der Insolvenz erfolgreiche Pfändung bietet deshalb nicht zwangsläufig dauerhaften Schutz.

Was gilt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Nach Eröffnung wird die Rechtslage deutlich klarer. § 87 InsO bestimmt, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen nur noch nach den Regeln des Insolvenzverfahrens verfolgen können. § 89 Abs. 1 InsO verbietet während der Dauer des Insolvenzverfahrens grundsätzlich Zwangsvollstreckungen einzelner Insolvenzgläubiger sowohl in die Insolvenzmasse als auch in das sonstige Vermögen des Schuldners. Für einen normalen ungesicherten Lieferanten bedeutet das regelmäßig:

Nicht weiter einzeln vollstrecken, sondern Forderung anmelden.

Muss ein Gläubiger nach Insolvenzeröffnung noch mahnen?

Eine klassische weitere Mahnkette bringt bei einer bereits eröffneten Insolvenz für eine normale Insolvenzforderung regelmäßig nicht den entscheidenden Vorteil. Die Forderung muss vielmehr nach den Regeln des Insolvenzverfahrens geltend gemacht werden. Das bedeutet insbesondere:

Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden.

§ 174 InsO schreibt vor, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden und dabei insbesondere Grund und Betrag der Forderung angeben. Belege sollen beigefügt werden. Die Anmeldung kann inzwischen unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch elektronisch erfolgen. Die praktische Anmeldung behandeln wir im nächsten Artikel „Forderung im Insolvenzverfahren anmelden: So geht es“. Ziel: /forderung-insolvenz-anmelden/

Welche Frist gilt für die Forderungsanmeldung?

Im Eröffnungsbeschluss fordert das Insolvenzgericht die Gläubiger zur Anmeldung ihrer Forderungen auf. Nach § 28 Abs. 1 InsO muss die Anmeldefrist mindestens zwei Wochen und darf höchstens drei Monate betragen. Die konkrete Frist steht im Eröffnungsbeschluss des jeweiligen Insolvenzverfahrens.

Frist nicht mit einer allgemeinen gesetzlichen Dreimonatsfrist verwechseln

Es ist deshalb falsch zu sagen:

„Jeder Gläubiger hat immer drei Monate Zeit.“

Das Gericht bestimmt innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine konkrete Anmeldefrist. Diese sollte aus dem Eröffnungsbeschluss übernommen werden.

Ist die Forderung verloren, wenn die Frist verpasst wurde?

Nicht automatisch. Auch eine verspätete Forderungsanmeldung kann grundsätzlich noch berücksichtigt werden. Sie kann allerdings ein zusätzliches Prüfungsverfahren und zusätzliche Kosten auslösen. Trotzdem sollten Gläubiger die im Eröffnungsbeschluss bestimmte Frist möglichst einhalten. Artikel 12 wird diesen Punkt detailliert behandeln.

Welche Unterlagen sollte ein Gläubiger jetzt sichern?

Spätestens nach Bekanntwerden der Insolvenz sollte die gesamte Forderungsakte vollständig zusammengestellt werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Bürgschaften und Garantien.

Diese Dokumente können sowohl für die Forderungsanmeldung als auch für die Durchsetzung besonderer Sicherungsrechte wichtig sein.

Was passiert mit einem bestehenden Titel?

Hat der Gläubiger bereits ein Urteil oder einen Vollstreckungsbescheid, bedeutet dies nicht, dass er nach Eröffnung einfach weiter vollstrecken darf. Das Vollstreckungsverbot des § 89 InsO gilt grundsätzlich auch für titulierte Insolvenzforderungen. Ein vorhandener Titel kann aber weiterhin für den Nachweis der Forderung von Bedeutung sein. Der Gläubiger sollte ihn deshalb bei der Forderungsanmeldung berücksichtigen und die entsprechenden Unterlagen bereithalten.

Bereits erhaltenes Geld: nicht vorschnell als endgültig verbuchen

Eine Zahlung kurz vor der Insolvenz ist wirtschaftlich erfreulich, kann aber insolvenzanfechtungsrechtlich später nochmals relevant werden.

Erhöhte Aufmerksamkeit ist insbesondere sinnvoll, wenn die Zahlung

  • kurz vor dem Insolvenzantrag erfolgte und besondere Krisenkenntnisse bestanden.

Das bedeutet nicht, dass die Zahlung automatisch zurückgezahlt werden muss. Für eine spätere Verteidigung ist es aber hilfreich, die damalige Kommunikation und den normalen Geschäftsablauf zu dokumentieren, solange die Unterlagen noch leicht verfügbar sind.

Was passiert, wenn der Kunde kurz vor der Insolvenz noch bezahlt hat?

Für Gläubiger kann sich eine weitere Frage ergeben:

„Ich habe meine Rechnung kurz vor der Insolvenz noch vollständig bezahlt bekommen. Ist das Geld sicher?“

Nicht zwingend in jedem Fall. Die Insolvenzordnung enthält in §§ 129 ff. besondere Regeln zur Insolvenzanfechtung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Rechtshandlungen aus der Zeit vor Verfahrenseröffnung später vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Wird eine Zahlung erfolgreich angefochten, muss das durch die anfechtbare Rechtshandlung Erlangte nach § 143 InsO grundsätzlich zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Das bedeutet allerdings ebenso wenig:

Jede Zahlung kurz vor Insolvenz muss zurückgezahlt werden.

Eine Anfechtung setzt bestimmte gesetzliche Voraussetzungen voraus. Erhält ein Gläubiger ein Anfechtungsschreiben des Insolvenzverwalters, sollten insbesondere

  • Kenntnisstand über die wirtschaftliche Situation des Kunden

geprüft werden. Das Thema Insolvenzanfechtung sollte später einen eigenen Spezialartikel erhalten.

Sollte ein Gläubiger erhaltenes Geld vorsorglich zurückzahlen?

Nein, allein aufgrund der Mitteilung über eine Insolvenz besteht kein allgemeiner Grund, bereits erhaltene Zahlungen freiwillig zurückzuüberweisen. Ob eine Zahlung anfechtbar ist, muss anhand der konkreten gesetzlichen Voraussetzungen geprüft werden. Bei einer Rückforderung durch den Insolvenzverwalter sollten deshalb zunächst Anspruchsgrundlage und Sachverhalt untersucht werden.

Was geschieht mit Bürgschaften und Garantien?

Eine Insolvenz des Hauptschuldners bedeutet nicht automatisch, dass sämtliche Sicherheiten wirtschaftlich wertlos werden. Hat beispielsweise

  • ein anderer Dritter

eine Bürgschaft oder Garantie übernommen, kann daraus ein eigener Anspruch gegen den Sicherungsgeber bestehen. Dieser Anspruch richtet sich nicht zwangsläufig gegen die Insolvenzmasse des Kunden. Deshalb sollte geprüft werden, ob eine Forderung zusätzlich durch Dritte abgesichert ist. Gerade Bankgarantien, Patronatserklärungen oder Bürgschaften können die wirtschaftliche Position erheblich verändern.

Was ist mit Sicherungsabtretungen?

Hat der Schuldner dem Gläubiger Forderungen zur Sicherheit abgetreten, kann ein Absonderungsrecht in Betracht kommen. § 51 InsO stellt Gläubiger, denen zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht übertragen wurde, den Pfandgläubigern hinsichtlich der abgesonderten Befriedigung gleich. Entscheidend ist dabei unter anderem:

  • welche Verwertungsregeln im Insolvenzverfahren gelten.

Was passiert mit einer Grundschuld oder Hypothek?

Gläubiger mit Sicherungsrechten an Grundstücken können ebenfalls eine besondere Stellung haben. Die Insolvenzordnung sieht für bestimmte Grundpfandrechte eine abgesonderte Befriedigung aus dem belasteten unbeweglichen Vermögen vor. Ein grundpfandrechtlich gesicherter Bankgläubiger steht deshalb grundsätzlich anders da als ein ungesicherter Lieferant. Der konkrete Verwertungserlös, vorrangige Rechte und Kosten bestimmen jedoch, in welchem Umfang die Forderung tatsächlich gedeckt ist.

Was bedeutet die Insolvenzquote?

Ungesicherte Insolvenzgläubiger werden grundsätzlich aus der verfügbaren Insolvenzmasse nach den Regeln des Insolvenzverfahrens befriedigt. Ob und in welcher Höhe sie eine Zahlung erhalten, hängt insbesondere davon ab,

  • wie hoch die Summe der festgestellten Insolvenzforderungen ist.

Die Insolvenzquote beschreibt vereinfacht, welcher prozentuale Anteil einer Insolvenzforderung am Ende tatsächlich ausgezahlt wird. Eine Forderung von 100.000 Euro und eine Insolvenzquote von beispielsweise 8 % würden vereinfacht zu einer Zahlung von 8.000 Euro führen. Die konkrete Quote steht zu Beginn eines Insolvenzverfahrens häufig noch nicht fest.

Sollte eine kleine Forderung überhaupt angemeldet werden?

Das hängt vom Verhältnis zwischen Forderungshöhe und Aufwand ab. Grundsätzlich kann auch eine kleine Insolvenzforderung angemeldet werden. Zu berücksichtigen sind jedoch:

  • vorhandene Dokumentation.

Bei standardisierten Forderungen lässt sich die Anmeldung häufig mit überschaubarem Aufwand erledigen. Bei streitigen oder rechtlich komplexen Forderungen kann der Aufwand höher sein.

Was müssen Gläubiger bei Sicherheiten besonders schnell tun?

Der wichtigste Punkt ist:

Nicht auf die allgemeine Forderungsanmeldung warten, wenn ein besonderes Sicherungsrecht besteht.

§ 28 Abs. 2 InsO fordert die Gläubiger ausdrücklich auf, ihre Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder Rechten dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen. Für einen Lieferanten mit Eigentumsvorbehalt bedeutet das beispielsweise:

  • weiteres Vorgehen abstimmen.

Internes Kundeninsolvenz-Protokoll

Für größere Forderungen lohnt eine zentrale Akte mit folgenden Feldern:

  • nächster interner Prüftermin.

Damit wird die Insolvenz nicht zu einer Sammlung einzelner E-Mails zwischen Vertrieb, Buchhaltung und Rechtsabteilung.

Praktische Checkliste: Kunde insolvent – was jetzt?

1. Verfahrensstand prüfen

Ist nur eine Krise bekannt, wurde ein Antrag gestellt oder ist das Verfahren eröffnet?

2. Gerichtliche Bekanntmachungen sichern

Aktenzeichen, Insolvenzgericht, vorläufigen beziehungsweise endgültigen Insolvenzverwalter und Fristen notieren.

3. Forderungsbestand feststellen

Welche Rechnungen und sonstigen Ansprüche sind offen?

4. Forderungen zeitlich trennen

Welche Ansprüche stammen aus der Zeit vor der Eröffnung und welche danach?

5. Laufende Verträge prüfen

Bestehen noch Liefer- oder Leistungspflichten?

6. Neue ungesicherte Leistungen vermeiden

Neue Geschäfte nur nach Prüfung des konkreten Risikos und der vertraglichen Situation.

7. Eigentumsvorbehalt prüfen

Welche noch vorhandenen Waren könnten erfasst sein?

8. Weitere Sicherheiten prüfen

Pfandrechte, Sicherungsübereignung, Sicherungsabtretung, Bürgschaften, Garantien, Grundpfandrechte.

9. Aufrechnungsmöglichkeiten untersuchen

Bestehen gegenseitige Forderungen?

10. Vollstreckungsmaßnahmen überprüfen

Läuft eine Pfändung oder andere Vollstreckung? Welche gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen gelten?

11. Forderungsunterlagen vollständig sichern

Verträge, Rechnungen, Lieferscheine, Mahnungen, Titel und Sicherheiten.

12. Sicherungsrechte dem Insolvenzverwalter melden

Nicht erst mit der normalen Forderungsanmeldung abwarten.

13. Forderungsanmeldefrist notieren

Der Eröffnungsbeschluss ist maßgeblich.

14. Forderung zur Tabelle anmelden

Grund, Betrag und Belege sorgfältig vorbereiten.

15. Anfechtungsschreiben nicht ungeprüft erfüllen

Rückforderungsverlangen des Insolvenzverwalters rechtlich prüfen.

Häufige Fehler von Gläubigern

1. Nur weiter mahnen

Nach Verfahrenseröffnung muss eine Insolvenzforderung über das Insolvenzverfahren verfolgt werden.

2. Forderung beim falschen Adressaten anmelden

Die Forderungsanmeldung erfolgt grundsätzlich beim Insolvenzverwalter, nicht einfach beim Insolvenzgericht.

3. Eigentumsvorbehalt vergessen

Dadurch kann eine wirtschaftlich wesentlich bessere Position ungenutzt bleiben.

4. Sicherheiten erst Monate später melden

§ 28 Abs. 2 InsO verlangt eine unverzügliche Mitteilung.

5. Trotz Verfahrenseröffnung weiter vollstrecken

Für normale Insolvenzgläubiger besteht grundsätzlich ein Vollstreckungsverbot.

6. Kurz vor Antrag erlangte Pfändung für unangreifbar halten

§ 88 InsO kann eine im letzten Monat vor Antragstellung oder danach durch Vollstreckung erlangte Sicherung mit Verfahrenseröffnung unwirksam werden lassen.

7. Neue Lieferungen auf alte Konditionen fortsetzen

Das Ausfallrisiko sollte nach Bekanntwerden der Insolvenz neu bewertet werden.

8. Bestehende Verträge vorschnell kündigen

Die Regelungen der §§ 103 ff. InsO und die konkrete Vertragsgestaltung müssen berücksichtigt werden.

9. Gegenforderungen und Aufrechnung übersehen

Eine bestehende Aufrechnungslage kann wirtschaftlich erheblich wertvoll sein.

10. Zahlung an den Insolvenzschuldner trotz Eröffnungsbeschluss leisten

§ 28 Abs. 3 InsO sieht vor, dass Personen, die dem Schuldner etwas schulden, im Eröffnungsbeschluss aufgefordert werden, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Verwalter zu leisten.

Beispiel 1: Ungesicherte Lieferantenforderung

Ein Lieferant hat vor Insolvenzeröffnung Ware im Wert von 40.000 Euro geliefert. Eigentumsvorbehalt wurde nicht vereinbart. Die Rechnung ist offen. Nach Eröffnung handelt es sich regelmäßig um eine normale Insolvenzforderung. Der Lieferant sollte die Forderung beim Insolvenzverwalter anmelden und später an einer möglichen Quotenausschüttung teilnehmen.

Beispiel 2: Ware unter Eigentumsvorbehalt

Ein Lieferant hat Maschinenkomponenten geliefert. Die Rechnung über 80.000 Euro ist noch nicht bezahlt und die Ware befindet sich unverarbeitet und identifizierbar im Lager des insolventen Kunden. Ein wirksam vereinbarter Eigentumsvorbehalt kann hier eine besondere Rechtsposition begründen. Der Lieferant sollte die betreffenden Waren dokumentieren und sein Recht unverzüglich gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend machen. Die besonderen Regeln des § 107 InsO sind dabei zu beachten.

Beispiel 3: Neue Lieferung auf Bestellung des Insolvenzverwalters

Das Insolvenzverfahren ist bereits eröffnet. Der Insolvenzverwalter benötigt für die Fortführung des Unternehmens dringend Rohstoffe und bestellt diese ausdrücklich beim Lieferanten. Die aus dieser neuen Bestellung entstehende Forderung kann unter § 55 InsO als Masseverbindlichkeit fallen. Der Lieferant sollte dennoch eindeutig dokumentieren, wer bestellt hat und auf welcher Grundlage die Bestellung für die Insolvenzmasse erfolgt.

Beispiel 4: Gläubiger und Schuldner haben gegenseitige Forderungen

Ein Dienstleister hat gegen das insolvente Unternehmen eine offene Forderung von 70.000 Euro. Gleichzeitig schuldet der Dienstleister dem Unternehmen selbst 20.000 Euro. Besteht bereits bei Verfahrenseröffnung eine wirksame Aufrechnungslage, kann diese nach § 94 InsO grundsätzlich erhalten bleiben. Die Ausschlusstatbestände insbesondere des § 96 InsO müssen jedoch geprüft werden.

Beispiel 5: Pfändung unmittelbar vor Insolvenzantrag

Ein Lieferant hat aufgrund eines Vollstreckungstitels ein Bankkonto des Kunden gepfändet und dadurch kurz vor dem Insolvenzantrag eine Sicherung erlangt. Wird anschließend das Insolvenzverfahren eröffnet, kann § 88 InsO dazu führen, dass die durch die Vollstreckung erlangte Sicherung unwirksam wird. Der Lieferant sollte deshalb nicht automatisch davon ausgehen, dass die kurz vor der Insolvenz erlangte Pfändungsposition dauerhaft bestehen bleibt.

Häufige Fragen: Kunde insolvent – was tun?

Mein Kunde ist insolvent und hat meine Rechnung nicht bezahlt. Was muss ich tun?

Zunächst sollte geprüft werden, ob das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist. Nach Eröffnung ist eine normale vor der Eröffnung begründete Forderung grundsätzlich beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle anzumelden.

Wo kann ich prüfen, ob mein Kunde wirklich insolvent ist?

Gerichtliche Insolvenzbekanntmachungen werden zentral im Internet veröffentlicht. Das gemeinsame Portal der Bundesländer ermöglicht die Suche nach veröffentlichten Insolvenzverfahren.

Muss ich meine Forderung beim Insolvenzgericht anmelden?

Grundsätzlich nein. § 174 InsO bestimmt, dass Insolvenzforderungen beim Insolvenzverwalter angemeldet werden.

Welche Frist habe ich für die Forderungsanmeldung?

Das Insolvenzgericht bestimmt die Frist im Eröffnungsbeschluss. Nach § 28 InsO muss sie mindestens zwei Wochen und darf höchstens drei Monate betragen.

Kann ich nach Eröffnung noch eine Zwangsvollstreckung betreiben?

Als normaler Insolvenzgläubiger grundsätzlich nicht. § 89 InsO verbietet während des Insolvenzverfahrens grundsätzlich Einzelvollstreckungen von Insolvenzgläubigern.

Was passiert mit meinem Vollstreckungsbescheid?

Der Titel bleibt als Nachweis der Forderung relevant. Er erlaubt während des eröffneten Insolvenzverfahrens aber nicht einfach die weitere Einzelvollstreckung entgegen § 89 InsO.

Kann ich gelieferte Ware zurückholen?

Das hängt insbesondere davon ab, ob Sie noch Eigentümer der Ware sind und ein wirksamer Eigentumsvorbehalt besteht. Ein Aussonderungsrecht kann in Betracht kommen; außerdem sind die besonderen Regeln des § 107 InsO für Eigentumsvorbehaltsverkäufe zu beachten.

Muss ich trotz Insolvenz weiter liefern?

Das lässt sich nicht pauschal beantworten. Bei bestehenden gegenseitigen Verträgen kann nach Verfahrenseröffnung insbesondere das Wahlrecht des Insolvenzverwalters nach § 103 InsO relevant sein. Bei neuen Geschäften sollte das Ausfallrisiko neu bewertet und gegebenenfalls eine Sicherheit oder Vorauszahlung vereinbart werden.

Kann ich einen Vertrag allein wegen der Insolvenz kündigen?

Nicht jede insolvenzbezogene Vertragsklausel ist ohne Weiteres wirksam. § 119 InsO erklärt Vereinbarungen für unwirksam, soweit dadurch die Anwendung der §§ 103 bis 118 InsO im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt wird. Die konkrete Kündigungsmöglichkeit hängt daher vom Vertrag und den gesetzlichen Regeln ab.

Kann ich mit einer Forderung des insolventen Kunden aufrechnen?

Möglicherweise. Eine bei Verfahrenseröffnung bereits bestehende Aufrechnungslage bleibt nach § 94 InsO grundsätzlich erhalten. Die §§ 95 und 96 InsO enthalten jedoch wichtige Einschränkungen.

Ist eine Masseforderung besser als eine Insolvenzforderung?

Masseverbindlichkeiten werden grundsätzlich vor den normalen Insolvenzforderungen aus der Masse berichtigt. Sie können deshalb wirtschaftlich deutlich günstiger sein. Allerdings schützt auch der Massecharakter nicht absolut vor jedem Ausfall, etwa bei Masseunzulänglichkeit.

Muss ich eine bereits erhaltene Zahlung zurückzahlen?

Nicht allein deshalb, weil der Kunde später insolvent geworden ist. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Insolvenzverwalter jedoch Zahlungen nach den Regeln der Insolvenzanfechtung zurückfordern. Ob eine konkrete Zahlung anfechtbar ist, muss gesondert geprüft werden. Bei erfolgreicher Anfechtung richtet sich die Rückgewähr insbesondere nach § 143 InsO.

Lohnt sich die Forderungsanmeldung bei einer kleinen Rechnung?

Auch kleine Forderungen können angemeldet werden. Ob dies wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt insbesondere von Forderungshöhe, Aufwand und voraussichtlicher Quote ab. Bei einer unkomplizierten Forderung ist der Aufwand häufig überschaubar.

Rechtsgrundlagen und verlässliche Ausgangsquellen

  • § 174 InsO – Forderungsanmeldung

Je früher Forderung, Sicherheiten und Vertragslage getrennt erfasst werden, desto geringer ist das Risiko, durch hektische Einzelmaßnahmen Rechte zu verlieren.

Fazit: Bei Kundeninsolvenz zuerst Status, Sicherheiten und Forderungsart prüfen

Wird ein Kunde insolvent, sollten Gläubiger nicht lediglich die offene Rechnung weiter mahnen. Zunächst ist zu klären, welches Verfahrensstadium erreicht ist. Gerichtliche Insolvenzbekanntmachungen können über das zentrale Veröffentlichungsportal geprüft werden. Anschließend sollten Gläubiger ihre Forderungen und Sicherheiten systematisch untersuchen. Besonders wichtig sind:

Verfahrensstand prüfen → offene Forderungen feststellen → Alt- und Neuforderungen trennen → laufende Verträge prüfen → Eigentumsvorbehalt und sonstige Sicherheiten sichern → Aufrechnungsmöglichkeiten prüfen → Vollstreckung einordnen → Forderung fristgerecht anmelden.

Nach Eröffnung können normale Insolvenzgläubiger ihre Forderungen grundsätzlich nur noch innerhalb des Insolvenzverfahrens verfolgen. Einzelvollstreckungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. Gläubiger mit Sicherungsrechten können jedoch deutlich besser stehen als ungesicherte Gläubiger. Deshalb sollten Eigentumsvorbehalt, Pfandrechte, Sicherungsabtretungen und andere Sicherheiten vor einer rein schematischen Forderungsanmeldung geprüft werden. § 28 InsO verlangt sogar ausdrücklich die unverzügliche Mitteilung bestimmter Sicherungsrechte an den Insolvenzverwalter. Für normale Insolvenzforderungen folgt anschließend der praktische nächste Schritt: die Anmeldung zur Insolvenztabelle.

Weiterführende Beiträge:

  • Forderung im Insolvenzverfahren anmelden: So geht es Ziel: /forderung-insolvenz-anmelden/

Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Insolvenzrecht und ersetzt keine rechtliche Prüfung des Einzelfalls. Besonders bei Eigentumsvorbehalten, Sicherungsabtretungen, Aufrechnung, laufenden Verträgen, Vollstreckungsmaßnahmen oder Anfechtungsforderungen kann die konkrete vertragliche und zeitliche Situation entscheidend sein.

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