Mit der Stellung eines Insolvenzantrags ist ein Unternehmen noch nicht automatisch in einem eröffneten Insolvenzverfahren. Zunächst beginnt das sogenannte Insolvenzeröffnungsverfahren. In dieser Phase prüft das Insolvenzgericht, ob der Antrag zulässig ist, ob ein Insolvenzgrund vorliegt und ob das vorhandene Vermögen voraussichtlich ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Das Gericht kann dabei einen Sachverständigen einschalten, einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen und weitere Maßnahmen anordnen, um das Unternehmensvermögen bis zur Entscheidung zu sichern.

Für Unternehmen ist diese Phase besonders wichtig. Der Geschäftsbetrieb muss nicht automatisch eingestellt werden. Je nach gerichtlicher Anordnung kann die bisherige Geschäftsleitung jedoch in ihren Handlungsmöglichkeiten eingeschränkt werden. Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter eingesetzt, übernimmt dieser abhängig von der Ausgestaltung der vorläufigen Verwaltung unterschiedliche Aufgaben. Am Ende des Eröffnungsverfahrens steht grundsätzlich die Entscheidung: Das Insolvenzverfahren wird eröffnet oder der Eröffnungsantrag wird abgewiesen. Reicht das Vermögen nicht einmal zur Deckung der Verfahrenskosten aus, kann insbesondere eine Abweisung mangels Masse erfolgen.

Dieser Beitrag erklärt Schritt für Schritt, was nach Eingang eines Insolvenzantrags geschieht und welche Folgen die einzelnen Verfahrensstufen für Unternehmen, Geschäftsleitung und Gläubiger haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Für Gläubiger ist die Verfahrenseröffnung ein weiterer wichtiger Stichtag. Erst dann beginnt insbesondere das reguläre Tabellenverfahren für Insolvenzforderungen.

Ein typischer Ablauf des Eröffnungsverfahrens

Nicht jedes Verfahren läuft identisch, aber für Unternehmen lässt sich eine typische Abfolge skizzieren:

Antragseingang → erste gerichtliche Prüfung → gegebenenfalls Sachverständiger/vorläufiger Verwalter → Sicherungsmaßnahmen → Stabilisierung und Datenerhebung → Prüfung von Insolvenzgrund und Masse → Entscheidung über Verfahrenseröffnung.

In dieser Phase laufen mehrere Arbeitsstränge parallel:

  • Kommunikation mit Banken, Lieferanten und Kunden steuern.

Für die Geschäftsleitung ist das Eröffnungsverfahren deshalb regelmäßig sehr arbeitsintensiv.

Was passiert unmittelbar nach Eingang des Insolvenzantrags?

Nach Eingang des Insolvenzantrags prüft das Insolvenzgericht zunächst, ob ein zulässiger Antrag vorliegt. Ist der Antrag zulässig, muss das Gericht die für das Insolvenzverfahren bedeutsamen Umstände von Amts wegen untersuchen. § 5 InsO bestimmt ausdrücklich, dass das Insolvenzgericht alle für das Verfahren relevanten Umstände selbst zu ermitteln hat. Es kann dazu insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. Damit beginnt eine Phase, in der die wirtschaftliche Situation des Unternehmens genauer untersucht wird. Typische Fragen sind:

  • Bestehen realistische Sanierungs- oder Fortführungsaussichten?

Bei einem Unternehmensinsolvenzantrag müssen Geschäftsleitung und Unternehmen deshalb regelmäßig kurzfristig umfangreiche Informationen zur Verfügung stellen. Wie der Antrag selbst vorbereitet wird, erläutert unser Beitrag „Insolvenzantrag stellen: Ablauf, Unterlagen und zuständiges Gericht“.

Was ist das Insolvenzeröffnungsverfahren?

Als Insolvenzeröffnungsverfahren wird vereinfacht der Zeitraum zwischen dem Eingang eines zulässigen Insolvenzantrags und der Entscheidung des Insolvenzgerichts über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens bezeichnet. In dieser Phase besteht also bereits ein gerichtliches Insolvenzverfahren im weiteren Sinne, das eigentliche Insolvenzverfahren ist aber noch nicht eröffnet. Diese Unterscheidung ist wichtig. Denn rechtlich können vor und nach der Eröffnung unterschiedliche Regeln gelten.

Vor der Eröffnung

Das Gericht kann insbesondere vorläufige Sicherungsmaßnahmen anordnen. Die bisherige Unternehmensleitung verliert ihre Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nicht automatisch allein durch den Insolvenzantrag. Ob und in welchem Umfang sie noch selbst über Unternehmensvermögen verfügen kann, hängt von den gerichtlichen Anordnungen ab.

Nach der Eröffnung

Im normalen Insolvenzverfahren geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter über. Bei angeordneter Eigenverwaltung gelten hiervon abweichende Regeln.

Was prüft das Insolvenzgericht?

Das Gericht muss insbesondere feststellen, ob die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung gegeben sind.

1. Ist der Insolvenzantrag zulässig?

Zunächst wird geprüft, ob der Antrag ordnungsgemäß gestellt wurde. Bei einem Eigenantrag eines Unternehmens können insbesondere relevant sein:

  • notwendige Erklärungen und Anlagen.

2. Liegt ein Insolvenzgrund vor?

Ein Insolvenzverfahren kann nur eröffnet werden, wenn ein gesetzlicher Eröffnungsgrund besteht. Bei Unternehmen kommen insbesondere in Betracht:

  • bei den gesetzlich erfassten Schuldnern Überschuldung.

Die detaillierte Prüfung dieser Insolvenzgründe behandeln wir in den Beiträgen:

3. Reicht das Vermögen für die Verfahrenskosten?

Ein weiterer zentraler Punkt ist die sogenannte Massekostendeckung. Das Gericht prüft, ob das vorhandene Vermögen voraussichtlich zumindest ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Ist dies nicht der Fall, kommt eine Abweisung mangels Masse nach § 26 InsO in Betracht.

Wird nach einem Insolvenzantrag immer ein Gutachter eingesetzt?

Nicht zwingend in jedem Verfahren in derselben Form. Das Insolvenzgericht hat nach § 5 InsO die Pflicht, die entscheidungserheblichen Umstände von Amts wegen zu ermitteln, und kann hierfür Sachverständige hinzuziehen. In Unternehmensinsolvenzen kann eine sachverständige Prüfung insbesondere dazu dienen festzustellen,

  • welche wirtschaftliche Perspektive das Unternehmen besitzt.

Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, kann das Gericht diesen zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für die Fortführung des Unternehmens bestehen. § 22 InsO sieht dies ausdrücklich vor.

„Starker“ und „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter – was steckt dahinter?

Die Begriffe werden in der Praxis verwendet, stehen aber nicht als solche im Gesetz. Entscheidend ist der gerichtliche Beschluss.

Zustimmungsvorbehalt

Das Gericht kann anordnen, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Die Geschäftsleitung bleibt formal handlungsfähig, benötigt aber für betroffene Verfügungen die Zustimmung.

Allgemeines Verfügungsverbot

Das Gericht kann dem Schuldner die Verfügung über sein Vermögen allgemein verbieten. Dann geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis im Rahmen der vorläufigen Verwaltung auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über.

Warum das praktisch wichtig ist

Bestellungen, Überweisungen, Einzug von Forderungen, Verkauf von Waren oder Abschluss größerer Verträge müssen je nach Beschluss unterschiedlich gehandhabt werden. Unternehmen sollten deshalb unmittelbar nach Zustellung des Beschlusses interne Zahlungs- und Freigabeprozesse anpassen.

Was ist ein vorläufiger Insolvenzverwalter?

Der vorläufige Insolvenzverwalter kann bereits vor der eigentlichen Verfahrenseröffnung eingesetzt werden. § 21 InsO erlaubt dem Insolvenzgericht die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters als Sicherungsmaßnahme. Ziel der vorläufigen Maßnahmen ist es, eine den Gläubigern nachteilige Veränderung der Vermögenslage bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag zu verhindern. Der Begriff „vorläufig“ ist dabei wichtig. Die Person ist zunächst für die Phase des Eröffnungsverfahrens bestellt. Wird das Insolvenzverfahren später eröffnet, bestellt das Gericht im Eröffnungsbeschluss grundsätzlich einen Insolvenzverwalter. Das kann dieselbe Person sein, muss aber rechtlich nicht allein aufgrund der vorläufigen Bestellung so sein.

Was macht ein vorläufiger Insolvenzverwalter?

Die konkreten Befugnisse hängen davon ab, welche Maßnahmen das Gericht angeordnet hat. § 22 InsO unterscheidet insbesondere danach, ob dem Schuldner gleichzeitig ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde.

Bei allgemeinem Verfügungsverbot

Dann geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners bereits im Eröffnungsverfahren auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser hat insbesondere die Aufgabe,

  • zu prüfen, ob das vorhandene Vermögen die Verfahrenskosten decken wird.

Das Gericht kann ihn außerdem mit der Prüfung des Insolvenzgrundes und der Fortführungsaussichten beauftragen.

Ohne allgemeines Verfügungsverbot

Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne dass die Geschäftsleitung ihre Verfügungsbefugnis vollständig verliert, bestimmt das Insolvenzgericht dessen konkrete Pflichten. In der Praxis werden für diese unterschiedlichen Konstellationen häufig die Begriffe „starker“ und „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter verwendet. Diese Bezeichnungen dienen vor allem der praktischen Beschreibung der unterschiedlichen Befugnisse. Entscheidend ist immer der konkrete Beschluss des Insolvenzgerichts.

Kann die Geschäftsführung nach dem Insolvenzantrag weiter handeln?

Grundsätzlich hängt dies von den gerichtlichen Maßnahmen ab. Der Insolvenzantrag allein führt nicht automatisch dazu, dass der Geschäftsführer einer GmbH sofort sämtliche Handlungsmöglichkeiten verliert. Das Gericht kann jedoch beispielsweise anordnen, dass

  • Verfügungen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

§ 21 InsO sieht solche Verfügungsbeschränkungen ausdrücklich vor. Für die Geschäftsleitung ist deshalb nach Antragstellung der gerichtliche Beschluss maßgeblich. Eigenmächtige Zahlungen oder Vermögensverfügungen sollten nicht allein nach den bisherigen betrieblichen Abläufen vorgenommen werden.

Wird das Unternehmen nach dem Insolvenzantrag sofort geschlossen?

Nein. Ein Insolvenzantrag bedeutet nicht automatisch die Betriebsschließung. Gerade im Eröffnungsverfahren kann die Fortführung des Geschäftsbetriebs wichtig sein, um

  • einen Verkauf des Unternehmens als laufenden Betrieb vorzubereiten.

§ 22 InsO sieht bei einem vorläufigen Insolvenzverwalter mit umfassender Verfügungsbefugnis sogar vor, dass dieser ein vom Schuldner betriebenes Unternehmen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung grundsätzlich fortzuführen hat. Eine Stilllegung kommt dort nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts in Betracht, wenn dies erforderlich ist, um eine erhebliche Vermögensminderung zu vermeiden. Das bedeutet allerdings nicht, dass jedes insolvente Unternehmen dauerhaft fortgeführt wird. Ob eine Fortführung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt von der konkreten Lage ab.

Welche Sicherungsmaßnahmen kann das Insolvenzgericht anordnen?

§ 21 InsO gibt dem Insolvenzgericht einen breiten Handlungsspielraum. Es muss alle Maßnahmen treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag eine für die Gläubiger nachteilige Veränderung der Vermögenslage zu verhindern. Dazu können insbesondere gehören:

  • weitere zur Vermögenssicherung erforderliche Anordnungen.

Wird eine Verfügungsbeschränkung angeordnet und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ist der entsprechende Beschluss öffentlich bekannt zu machen.

Was ist ein vorläufiger Gläubigerausschuss?

Bei größeren Unternehmensinsolvenzen können Gläubiger bereits während des Eröffnungsverfahrens institutionell beteiligt werden. Das Insolvenzgericht kann nach § 21 InsO einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen. Bei Erreichen bestimmter Größenmerkmale ist dessen Einsetzung nach § 22a InsO grundsätzlich vorgesehen. Die aktuellen Schwellenwerte des § 22a InsO beziehen sich auf:

  • durchschnittlich mindestens 50 Arbeitnehmer.

Mindestens zwei der drei Merkmale müssen im vorangegangenen Geschäftsjahr erfüllt sein. Ausnahmen von der Einsetzung enthält das Gesetz ebenfalls. Der vorläufige Gläubigerausschuss kann insbesondere bei wichtigen Weichenstellungen des Verfahrens Einfluss haben. Für kleinere Unternehmensinsolvenzen spielt er dagegen häufig keine oder eine geringere Rolle.

Was passiert mit Zwangsvollstreckungen?

Bereits im Eröffnungsverfahren kann das Insolvenzgericht Maßnahmen treffen, um Einzelvollstreckungen einzuschränken. Der Zweck liegt darin, zu verhindern, dass einzelne Gläubiger während der gerichtlichen Prüfung noch auf Unternehmensvermögen zugreifen und dadurch die spätere Insolvenzmasse vermindern. Welche Maßnahmen tatsächlich gelten, ergibt sich aus dem jeweiligen gerichtlichen Beschluss. Mit der späteren Verfahrenseröffnung gelten zusätzliche insolvenzrechtliche Vollstreckungsbeschränkungen. Für Gläubiger ist deshalb der Zeitpunkt – vor Antrag, Eröffnungsverfahren oder bereits eröffnetes Verfahren – entscheidend. Die Gläubigerperspektive behandeln wir ausführlich in „Kunde insolvent: Was können Gläubiger jetzt tun?“.

Zahlungsverkehr nach Antragstellung: ein eigener Krisenprozess

Bankkonten werden nicht kraft Gesetzes allein wegen des Insolvenzantrags „abgeschaltet“. Trotzdem kann sich die Verfügungslage sofort verändern.

Praktisch sollten folgende Punkte geklärt werden:

  • Welche Zahlungseingänge werden in den nächsten Tagen erwartet?

Ein häufiger operativer Fehler ist, alte Freigaberoutinen unverändert weiterlaufen zu lassen. Gerade automatisierte Zahlungen, Firmenkreditkarten und Sammelüberweisungen sollten unmittelbar überprüft werden.

Was passiert mit dem Geschäftskonto?

Ein Insolvenzantrag führt nicht durch eine einzige gesetzliche Automatik dazu, dass jedes Geschäftskonto sofort geschlossen wird. Praktisch verändert sich die Verfügungsbefugnis jedoch abhängig von den gerichtlichen Sicherungsmaßnahmen. Hat das Gericht beispielsweise angeordnet, dass Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, müssen Zahlungsvorgänge entsprechend abgestimmt werden. Bei einem allgemeinen Verfügungsverbot liegt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis während der vorläufigen Verwaltung beim vorläufigen Insolvenzverwalter. Nach Eröffnung des regulären Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse grundsätzlich auf den Insolvenzverwalter über.

Arbeitnehmer und Insolvenzgeld: warum frühe Organisation wichtig ist

Der Insolvenzantrag beendet Arbeitsverhältnisse nicht. Wird der Betrieb fortgeführt, müssen Lohnabrechnung, Personalplanung und Kommunikation weiter funktionieren.

In vielen Unternehmensinsolvenzen spielt das Insolvenzgeld eine wichtige Rolle. Es kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ausgefallenes Arbeitsentgelt für den Insolvenzgeldzeitraum absichern. In der Praxis wird häufig eine Vorfinanzierung organisiert, damit Beschäftigte trotz Liquiditätskrise laufend Geld erhalten.

Für das Unternehmen bedeutet das frühzeitigen Datenbedarf:

  • Ein- und Austritte.

Personaldaten sind daher nicht erst nach Verfahrenseröffnung relevant, sondern gehören zu den wichtigsten Unterlagen im Eröffnungsverfahren.

Was passiert mit Mitarbeitern?

Auch Arbeitsverhältnisse enden nicht automatisch mit dem Insolvenzantrag. Wird der Geschäftsbetrieb fortgeführt, können Arbeitnehmer zunächst weiterbeschäftigt werden. Für Beschäftigte können in dieser Phase insbesondere Fragen zu

  • späteren Kündigungen

relevant werden. Welche Auswirkungen tatsächlich eintreten, hängt vom weiteren Verlauf des Verfahrens ab. Für den hier behandelten Ablauf ist vor allem wichtig:

Insolvenzantrag bedeutet nicht automatisch, dass am nächsten Tag sämtliche Beschäftigungsverhältnisse enden.

Wie lange dauert das Eröffnungsverfahren?

Eine allgemeine, für sämtliche Unternehmensinsolvenzen identische Dauer gibt es nicht. Der Zeitbedarf hängt insbesondere davon ab,

  • welche besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Fragen bestehen.

Bei einem überschaubaren Unternehmen kann die Prüfung wesentlich einfacher sein als bei einer Unternehmensgruppe mit zahlreichen Gesellschaften, Standorten, Sicherheiten und Finanzierungsstrukturen. Deshalb sollte aus einzelnen Insolvenzverfahren keine allgemeine feste Zeitspanne für alle Verfahren abgeleitet werden.

Was wird vor der Verfahrenseröffnung wirtschaftlich geprüft?

Neben dem Insolvenzgrund ist entscheidend, ob das Vermögen voraussichtlich ausreicht, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Fehlt eine ausreichende Masse, kann der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen werden.

Für eine mögliche Fortführung wird zusätzlich wirtschaftlich wichtig:

  • Welche Risiken entstehen durch weitere Betriebsfortführung?

Die Frage „Wird eröffnet?“ und die Frage „Wird fortgeführt?“ sind deshalb nicht identisch.

Wann wird das Insolvenzverfahren eröffnet?

Das Insolvenzgericht eröffnet das Verfahren, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Wird das Verfahren eröffnet, ernennt das Gericht nach § 27 InsO grundsätzlich einen Insolvenzverwalter. Die Eigenverwaltung bleibt als besondere Verfahrensform hiervon unberührt. Der Eröffnungsbeschluss enthält unter anderem

  • den konkreten Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung.

Dieser Zeitpunkt ist rechtlich bedeutsam, weil mit der Eröffnung zahlreiche weitere Rechtsfolgen eintreten.

Wird die Eröffnung öffentlich bekannt gemacht?

Ja. Die öffentliche Bekanntmachung insolvenzrechtlicher Entscheidungen erfolgt nach § 9 InsO zentral und länderübergreifend im Internet. Der Eröffnungsbeschluss selbst ist nach den gesetzlichen Vorgaben ebenfalls öffentlich bekannt zu machen. Damit können insbesondere

  • andere Beteiligte

Kenntnis vom eröffneten Insolvenzverfahren erhalten. Bei einem in einem Register eingetragenen Unternehmen wird die Eröffnung außerdem an das zuständige Registergericht übermittelt.

Was ändert sich mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Die Verfahrenseröffnung ist ein wesentlicher rechtlicher Einschnitt. Im normalen Insolvenzverfahren geht nach § 80 Abs. 1 InsO das Recht des Schuldners,

das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und darüber zu verfügen,

auf den Insolvenzverwalter über. Bei einer GmbH bleibt die Gesellschaft als Rechtsträger zwar bestehen. Die Geschäftsführung kann über die Insolvenzmasse jedoch nicht mehr wie vor der Eröffnung verfügen. Der Insolvenzverwalter übernimmt nun die zentrale Verantwortung für die Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse.

Bedeutet die Verfahrenseröffnung automatisch Liquidation?

Nein. Auch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet nicht automatisch, dass das Unternehmen sofort zerschlagen wird. Je nach wirtschaftlicher Situation können beispielsweise in Betracht kommen:

  • schrittweise Stilllegung und Verwertung.

Welche Option gewählt wird, hängt insbesondere davon ab, welche Lösung für die Gläubiger wirtschaftlich sinnvoll ist. Die Insolvenzordnung ist deshalb nicht ausschließlich ein Liquidationsrecht.

Was passiert in der Eigenverwaltung?

Hat das Unternehmen Eigenverwaltung beantragt und liegen die Voraussetzungen vor, kann sich das Verfahren anders entwickeln. In der vorläufigen Eigenverwaltung bestellt das Gericht grundsätzlich einen vorläufigen Sachwalter. Die Unternehmensleitung bleibt stärker in die Verwaltung eingebunden als bei einer klassischen vorläufigen Insolvenzverwaltung. Voraussetzung ist insbesondere eine vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung. Der vorläufige Sachwalter überwacht unter anderem die wirtschaftliche Situation und die Geschäftsführung. Das Gericht kann auch in der vorläufigen Eigenverwaltung zusätzliche Sicherungsmaßnahmen treffen. Die Eigenverwaltung ist ein eigenständiges Spezialthema und sollte nicht mit einem normalen Regelinsolvenzverfahren gleichgesetzt werden.

Was ist der Schutzschirm?

Eine weitere besondere Gestaltung ist der sogenannte Schutzschirm nach § 270d InsO. Er kommt nur unter besonderen Voraussetzungen in Betracht. Erforderlich ist unter anderem eine Bescheinigung einer entsprechend qualifizierten Person, aus der sich ergibt, dass

  • aber keine Zahlungsunfähigkeit

vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist. Das Gericht setzt dann auf Antrag eine Frist zur Vorlage eines Insolvenzplans von höchstens drei Monaten. Der Schutzschirm ist damit kein Instrument für jedes bereits zahlungsunfähige Unternehmen.

Was ist eine Abweisung mangels Masse?

Nicht jeder zulässige Insolvenzantrag führt zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. § 26 InsO verpflichtet das Gericht grundsätzlich zur Abweisung mangels Masse, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. Das bedeutet: Es kann durchaus ein Insolvenzgrund vorliegen – beispielsweise Zahlungsunfähigkeit –, aber dennoch kein eröffnetes Insolvenzverfahren stattfinden, weil nicht einmal ausreichend Vermögen zur Finanzierung der Verfahrenskosten vorhanden ist.

Abweisung mangels Masse bedeutet nicht: Das Unternehmen war nicht insolvent

Dieser Punkt wird häufig missverstanden. Eine Abweisung mangels Masse sagt nicht, dass kein Insolvenzgrund bestand. Sie bedeutet vielmehr, dass für ein reguläres Insolvenzverfahren voraussichtlich nicht ausreichend Masse vorhanden ist. Der Beschluss wird öffentlich bekannt gemacht. Außerdem ordnet das Gericht die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an. Bei bestimmten juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften kann die Abweisung mangels Masse außerdem gesellschaftsrechtlich erhebliche Folgen haben; der Beschluss wird bei den gesetzlichen Voraussetzungen an das Registergericht übermittelt.

Kann eine Abweisung mangels Masse verhindert werden?

§ 26 InsO sieht vor, dass die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geldbetrag vorgeschossen wird. Für die in § 4a InsO geregelte Kostenstundung gelten besondere Voraussetzungen, die insbesondere für natürliche Personen relevant sind. Bei einer typischen Kapitalgesellschaft kann deshalb beispielsweise ein Kostenvorschuss relevant werden, wenn die vorhandene Masse für die Verfahrenskosten nicht ausreicht. Interessant ist außerdem: § 26 InsO enthält besondere Ansprüche gegenüber Personen, die einen Insolvenzantrag pflichtwidrig und schuldhaft nicht rechtzeitig gestellt haben. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann von solchen Personen ein Vorschuss verlangt beziehungsweise ein bereits geleisteter Vorschuss zurückgefordert werden. Damit kann eine verspätete Antragstellung auch an dieser Stelle wirtschaftliche Folgen haben.

Was passiert mit den Gläubigern nach der Eröffnung?

Mit dem Eröffnungsbeschluss beginnt für Insolvenzgläubiger eine wichtige neue Phase. § 28 InsO schreibt vor, dass die Gläubiger aufgefordert werden, ihre Forderungen innerhalb einer vom Gericht bestimmten Frist beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Frist muss mindestens zwei Wochen und darf höchstens drei Monate betragen. Gläubiger sollen dem Insolvenzverwalter außerdem mitteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder Rechten des Schuldners beanspruchen. Die Forderungsanmeldung selbst richtet sich insbesondere nach § 174 InsO. Danach sind unter anderem Forderungsgrund und Forderungsbetrag anzugeben. Das behandeln wir ausführlich in „Forderung im Insolvenzverfahren anmelden: So geht es“.

Müssen Gläubiger ihre Forderung beim Gericht anmelden?

Grundsätzlich nein. Das ist ein häufiger Fehler. § 174 InsO bestimmt, dass Insolvenzgläubiger ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden. Das Insolvenzgericht führt später die Insolvenztabelle und behandelt insbesondere die Prüfung der angemeldeten Forderungen. Für die praktische Anmeldung ist aber zunächst der Insolvenzverwalter der richtige Adressat.

Was passiert, wenn ein Gläubiger die Anmeldefrist verpasst?

Die im Eröffnungsbeschluss gesetzte Frist sollte beachtet werden. Eine verspätete Forderungsanmeldung bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Forderung endgültig verloren ist. § 177 InsO sieht ausdrücklich die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen vor. Abhängig vom Zeitpunkt kann jedoch ein besonderer Prüfungstermin oder ein schriftliches Prüfungsverfahren erforderlich werden, dessen Kosten dem verspätet anmeldenden Gläubiger auferlegt werden können. Gläubiger sollten die Frist deshalb trotzdem möglichst einhalten.

Was sind Berichts- und Prüfungstermin?

Im Eröffnungsbeschluss bestimmt das Insolvenzgericht grundsätzlich weitere Termine.

Berichtstermin

Im Berichtstermin berichtet der Insolvenzverwalter über die wirtschaftliche Lage und den Fortgang des Verfahrens. Die Gläubigerversammlung kann auf dieser Grundlage über wichtige Weichenstellungen des weiteren Verfahrens entscheiden. Nach § 29 InsO soll dieser Termin grundsätzlich nicht über sechs Wochen und darf nicht über drei Monate nach der Eröffnung hinaus angesetzt werden.

Prüfungstermin

Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Insolvenzforderungen geprüft. Zwischen dem Ende der Forderungsanmeldefrist und dem Prüfungstermin soll nach § 29 InsO grundsätzlich mindestens eine Woche und höchstens zwei Monate liegen. Bei kleineren und überschaubaren Verfahren können besondere Verfahrensvereinfachungen gelten.

Was passiert mit einer angemeldeten Forderung?

Der Insolvenzverwalter und die anderen Gläubiger können eine angemeldete Forderung prüfen und ihr gegebenenfalls widersprechen. Wird kein relevanter Widerspruch erhoben oder ein solcher später beseitigt, gilt die Forderung als festgestellt. Die Feststellung wird in die Insolvenztabelle eingetragen. Nach § 178 InsO wirkt die Tabelleneintragung für festgestellte Forderungen gegenüber Insolvenzverwalter und Insolvenzgläubigern grundsätzlich wie ein rechtskräftiges Urteil. Die genaue Forderungsprüfung gehört allerdings in unseren Spezialartikel zur Forderungsanmeldung.

Was passiert mit offenen Kundenforderungen des insolventen Unternehmens?

Hat das insolvente Unternehmen selbst noch Forderungen gegen Kunden, gehören diese grundsätzlich zum Unternehmensvermögen. Nach Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens liegt die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse beim Insolvenzverwalter. § 28 InsO sieht deshalb im Eröffnungsbeschluss auch die Aufforderung an Personen vor, die dem Schuldner etwas schulden, künftig nicht mehr an den Schuldner selbst, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten. Für Kunden eines insolventen Unternehmens kann es deshalb wichtig sein, Zahlungsanweisungen aus dem Eröffnungsbeschluss beziehungsweise vom Insolvenzverwalter zu beachten.

Wie sieht der Ablauf nach dem Insolvenzantrag zusammengefasst aus?

Vereinfacht lässt sich der Ablauf folgendermaßen darstellen:

1. Insolvenzantrag geht beim Insolvenzgericht ein

2. Gericht prüft Zulässigkeit und ermittelt die wirtschaftlichen Verhältnisse

3. gegebenenfalls Sachverständiger / vorläufiger Insolvenzverwalter

4. gegebenenfalls Sicherungsmaßnahmen und vorläufiger Gläubigerausschuss

5. Prüfung von Insolvenzgrund, Vermögen, Kosten und Fortführungsaussichten

6. Entscheidung des Insolvenzgerichts

Variante A: Insolvenzverfahren wird eröffnet oder Variante B: Antrag wird beispielsweise mangels Masse abgewiesen ↓

bei Eröffnung:

Insolvenzverwalter / gegebenenfalls Eigenverwaltung ↓ Gläubiger melden Forderungen an ↓ Berichts- und Prüfungstermin ↓ Fortführung / Sanierung / Verkauf / Verwertung Der Insolvenzantrag steht damit nicht am Ende des Prozesses, sondern am Beginn des gerichtlichen Insolvenzverfahrens.

Welche Fehler sollten Unternehmen nach Antragstellung vermeiden?

1. Davon ausgehen, dass nach dem Antrag „alles erledigt“ ist

Mit der Einreichung beginnen umfangreiche Mitwirkungs- und Auskunftspflichten. Das Unternehmen muss das Insolvenzgericht und gegebenenfalls den vorläufigen Insolvenzverwalter bei der Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse unterstützen.

2. Zahlungen ohne Beachtung gerichtlicher Beschränkungen vornehmen

Nach Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters können Verfügungsbeschränkungen bestehen. Der konkrete Gerichtsbeschluss muss deshalb sorgfältig beachtet werden.

3. Unterlagen zurückhalten

Der vorläufige Insolvenzverwalter darf unter den gesetzlichen Voraussetzungen Geschäftsräume betreten, Bücher und Geschäftspapiere einsehen sowie Auskünfte verlangen. Der Schuldner muss ihn unterstützen.

4. Geschäftsbetrieb eigenmächtig stilllegen

Eine sofortige Stilllegung ist nicht automatisch die richtige Konsequenz des Insolvenzantrags. Bei bestimmten Formen der vorläufigen Insolvenzverwaltung bedarf eine Stilllegung sogar der Zustimmung des Insolvenzgerichts.

5. Vertragspartner nicht über veränderte Zahlungswege informieren

Wer dem Unternehmen Geld schuldet, muss nach entsprechenden gerichtlichen Anordnungen möglicherweise an den vorläufigen oder späteren Insolvenzverwalter leisten.

6. Eröffnungsverfahren und eröffnetes Verfahren gleichsetzen

Vor und nach der Verfahrenseröffnung gelten teilweise unterschiedliche Regeln. Gerade die Verfügungsbefugnis ist hierfür ein wichtiges Beispiel.

Häufige Fragen: Was passiert nach einem Insolvenzantrag?

Ist das Unternehmen nach dem Insolvenzantrag sofort insolvent?

Wirtschaftlich kann bereits ein Insolvenzgrund wie Zahlungsunfähigkeit vorliegen. Rechtlich ist aber zwischen Insolvenzantrag und Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu unterscheiden. Nach dem Antrag prüft das Insolvenzgericht zunächst die gesetzlichen Voraussetzungen.

Wird sofort ein Insolvenzverwalter eingesetzt?

Nicht zwingend in jedem Verfahren in identischer Form. Das Gericht kann während des Eröffnungsverfahrens einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen. § 21 InsO nennt dies ausdrücklich als mögliche Sicherungsmaßnahme.

Was ist der Unterschied zwischen vorläufigem Insolvenzverwalter und Insolvenzverwalter?

Der vorläufige Insolvenzverwalter wird gegebenenfalls bereits während des Eröffnungsverfahrens eingesetzt. Der Insolvenzverwalter wird grundsätzlich mit Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens bestellt.

Darf der Geschäftsführer nach dem Insolvenzantrag noch handeln?

Das hängt von den gerichtlichen Anordnungen ab. Bei einem allgemeinen Verfügungsverbot geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis bereits im Eröffnungsverfahren auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Bei weniger weitgehenden Maßnahmen können Handlungen beispielsweise von dessen Zustimmung abhängen.

Wird die Firma nach dem Insolvenzantrag sofort geschlossen?

Nein. Ein Geschäftsbetrieb kann im Eröffnungsverfahren weitergeführt werden. Ob eine langfristige Fortführung sinnvoll und möglich ist, hängt vom konkreten Unternehmen und der wirtschaftlichen Perspektive ab.

Was prüft der vorläufige Insolvenzverwalter?

Bei entsprechenden gerichtlichen Befugnissen prüft er insbesondere die Vermögenslage und Kostendeckung. Das Gericht kann ihn zusätzlich damit beauftragen, einen Insolvenzgrund und die Aussichten einer Unternehmensfortführung zu untersuchen.

Was bedeutet Abweisung mangels Masse?

Der Antrag wird grundsätzlich abgewiesen, wenn das Schuldnervermögen voraussichtlich nicht einmal ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken und insbesondere kein ausreichender Vorschuss geleistet wird.

Bedeutet Abweisung mangels Masse, dass keine Insolvenz vorliegt?

Nein. Eine Abweisung mangels Masse betrifft die fehlende Kostendeckung des Insolvenzverfahrens. Sie bedeutet nicht automatisch, dass kein Insolvenzgrund bestand.

Was passiert bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Das Gericht bestellt im Regelverfahren einen Insolvenzverwalter. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen geht grundsätzlich auf ihn über.

Wann müssen Gläubiger ihre Forderungen anmelden?

Im Eröffnungsbeschluss bestimmt das Gericht eine Anmeldefrist. Diese beträgt nach § 28 InsO mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate.

Wo muss die Forderung angemeldet werden?

Beim Insolvenzverwalter, nicht einfach beim Insolvenzgericht. § 174 InsO regelt die Forderungsanmeldung.

Kann eine verspätete Forderung noch angemeldet werden?

Grundsätzlich ja. § 177 InsO sieht eine nachträgliche Prüfung vor. Dadurch können allerdings zusätzliche Kosten entstehen.

Wird die Eröffnung öffentlich bekannt?

Ja. Insolvenzrechtliche öffentliche Bekanntmachungen erfolgen zentral im Internet. Auch der Eröffnungsbeschluss wird öffentlich bekannt gemacht.

Rechtsgrundlagen und verlässliche Ausgangsquellen

  • § 80 InsO – Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis nach Eröffnung

Der genaue gerichtliche Beschluss ist im Eröffnungsverfahren die wichtigste operative Arbeitsgrundlage für die Geschäftsleitung.

Fazit: Nach dem Insolvenzantrag beginnt zunächst die gerichtliche Prüfung

Die Stellung des Insolvenzantrags ist nicht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gleichzusetzen. Nach Eingang des Antrags beginnt zunächst das Insolvenzeröffnungsverfahren. Das Insolvenzgericht prüft den Antrag, ermittelt die wirtschaftlichen Verhältnisse und untersucht insbesondere, ob ein Insolvenzgrund besteht und ausreichend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist. Um die Insolvenzmasse zu schützen, kann das Gericht bereits in dieser Phase einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, Verfügungsbeschränkungen anordnen und weitere Sicherungsmaßnahmen treffen. Der Geschäftsbetrieb muss deshalb nicht automatisch eingestellt werden. Am Ende stehen grundsätzlich zwei wesentliche Möglichkeiten:

Das Verfahren wird eröffnet – dann bestellt das Gericht im Regelverfahren einen Insolvenzverwalter und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse geht grundsätzlich auf diesen über. Oder: Der Antrag wird abgewiesen, beispielsweise weil nicht genügend Vermögen zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden ist. Mit der Eröffnung beginnt zugleich für die Gläubiger eine neue Phase. Sie müssen ihre Forderungen beim Insolvenzverwalter anmelden und gegebenenfalls bestehende Sicherungsrechte geltend machen.

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Hinweis: Dieser Beitrag enthält allgemeine Informationen zum deutschen Insolvenzrecht und ersetzt keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Welche Maßnahmen das Insolvenzgericht nach einem Insolvenzantrag anordnet und welche Befugnisse ein vorläufiger Insolvenzverwalter erhält, richtet sich nach der konkreten Verfahrenssituation und dem jeweiligen gerichtlichen Beschluss.

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