Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
AdiuTide Pharmaceuticals GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Hradschin 11, 08523 Plauen
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 30826
EUID
DEU1206.HRB30826
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
12 IN 378/17
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Reiner Hans Albert
Rolle
Gesellschafter
Termine & Fristen
Aufhebung
06.05.2026
Gegenstand des Unternehmens
Forschung und Entwicklung von immunstimulierenden Oligonukleotiden als Wirkstoffe und Adjuvantien und/oder Diagnostika; Halten und Weiterentwicklung von Patenten; Forschung und Entwicklung im Bereich Biotechnologie und Chemie
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der AdiuTide Pharmaceuticals GmbH ist mit Beschluss vom 06.05.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Chemnitz zur Einsicht aus. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten die Erinnerung binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung offen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 12 IN 378/17
der AdiuTide Pharmaceuticals GmbH, An der Goldenen Aue 2 B, 07973 Greiz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 30826
vertreten durch den Gesellschafter Reiner Hans Albert
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 06.05.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Der Beschluss…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 12 IN 378/17
der AdiuTide Pharmaceuticals GmbH, An der Goldenen Aue 2 B, 07973 Greiz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 30826
vertreten durch den Gesellschafter Reiner Hans Albert
- wurde das Verfahren mit Beschluss vom 06.05.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die Erinnerung statt.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung wird durch Einreichung einer Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Die Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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