Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fenster Zettl GmbH & Co. KG ist anhängig. Das Amtsgericht Chemnitz hat am 07.05.2026 entschieden, den bisherigen Insolvenzverwalter Dr. Peter Naarmann auf eigenen Antrag aus wichtigem Grund zu entlassen. Zum neuen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt André Müller ernannt. Eine Frist für Stellungnahmen zur möglichen Wahl eines anderen Insolvenzverwalters sowie zu Einwendungen gegen den Verzicht auf Zwischenrechnungslegung wird im schriftlichen Verfahren bestimmt und endet am 04.06.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1103 IN 2778/09
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fenster Zettl GmbH & Co. KG, Eichelbergstraße 9, 09212 Limbach-Oberfrohna, Amtsgericht Chemnitz , HRA 6331
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Fenster Zettl Verwaltungs-GmbH; d. ver…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 1103 IN 2778/09
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fenster Zettl GmbH & Co. KG, Eichelbergstraße 9, 09212 Limbach-Oberfrohna, Amtsgericht Chemnitz , HRA 6331
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Fenster Zettl Verwaltungs-GmbH; d. vertreten durch den Geschäftsführer Sergej Waigner
ergeht am 07.05.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Der bisherige Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Naarmann, wird mit sofortiger Wirkung auf eigenen Antrag aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen.
2. Zum neuen Insolvenzverwalter wird - mit sofortiger Wirkung - ernannt:
Rechtsanwalt
André Müller
Dresdner Straße 86
09130 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 444390
Telefax: 0371 4443911
Email geschäftlich: info-ch@insares.de
Website: www.insares.de
3. Die Frist für Stellungnahmen zur Beschlussfassung über die mögliche Wahl eines anderen Insolvenzverwalters und zu Einwendungen auf den beabsichtigten Verzicht auf Zwischenrechnungslegung wird im schriftlichen Verfahren bestimmt auf den 04.06.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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