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Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Magnum Rüsseina UG (haftungsbeschränkt) wird vom Amtsgericht Chemnitz unter dem Aktenzeichen 205 IN 254/20 durchgeführt. Der bisherige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Peter Naarmann, ist mit sofortiger Wirkung auf eigenen Antrag aus wichtigem Grund entlassen worden. Zum neuen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt André Müller ernannt worden. Das Verfahren ist im schriftlichen Verfahren durchgeführt worden, wobei zunächst eine Gläubigerversammlung für den 01.04.2024 anberaumt wurde. Dieser Termin ist aufgehoben und durch einen mündlichen Termin am 03.04.2024 ersetzt worden. Auf der Tagesordnung stand die Zustimmung zur Nicht-Einlegung von Berufung gegen ein Urteil der Recon-T GmbH. Eine Frist für Stellungnahmen zur Beschlussfassung über die Wahl eines anderen Insolvenzverwalters und zum Verzicht auf Zwischenrechnungslegung ist bis zum 04.06.2026 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 205 IN 254/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Magnum Rüsseina UG (haftungsbeschränkt), Blankenauer Straße 99, 09113 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 30905
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Kriebitzsch
ergeht am 08.05.2026 nachfolgende En…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 205 IN 254/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Magnum Rüsseina UG (haftungsbeschränkt), Blankenauer Straße 99, 09113 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 30905
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Kriebitzsch
ergeht am 08.05.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Der bisherige Insolvenzverwalter, Herr Rechtsanwalt Dr. Peter Naarmann, wird mit sofortiger Wirkung auf eigenen Antrag aus wichtigem Grund aus seinem Amt entlassen.
2. Zum neuen Insolvenzverwalter wird - mit sofortiger Wirkung - ernannt:
Rechtsanwalt
André Müller
Dresdner Straße 86
09130 Chemnitz
Telefon geschäftlich: 0371 444390
Telefax: 0371 4443911
Email geschäftlich: info-ch@insares.de
Website: www.insares.de
3. Die Frist für Stellungnahmen zur Beschlussfassung über die mögliche Wahl eines anderen Insolvenzverwalters und zu Einwendungen auf den beabsichtigten Verzicht auf Zwischenrechnungslegung wird im schriftlichen Verfahren bestimmt auf den 04.06.2026.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 205 IN 254/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Magnum Rüsseina UG (haftungsbeschränkt), Blankenauer Straße 99, 09113 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 30905
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Kriebitzsch
ergeht am 05.03.2024 nachfolgende En…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 205 IN 254/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Magnum Rüsseina UG (haftungsbeschränkt), Blankenauer Straße 99, 09113 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 30905
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Kriebitzsch
ergeht am 05.03.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Montag, 01.04.2024
Auf der Tagesordnung steht:
Zustimmung der Gläubigerversammlung dahingehend, dass gegen das im Rechtsstreit gegen die Recon-T GmbH vor dem Landgericht Neuruppin, Aktenzeichen: 3 O 174/22, ergangene Urteil vom 8. Januar 2024 keine Berufung eingelegt wird
Zu den näheren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 05.03.2024 an das Amtsgericht Chemnitz -Insolvenzgericht- Bezug genommen.
Der vollständige Antrag samt Anlagen kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts oder beim Insolvenzverwalter eingesehen werden.
2. Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt, § 5 Abs. 2 InsO.
3. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, Einwendungen bzw. Stellungnahmen zu dem dieser Gläubigerversammlung zugrunde liegenden Tagesordnungspunkt Ziff. 1 bis spätestens 01.04.2024 schriftlich bei dem Amtsgericht - Insolvenzgericht - Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09111 Chemnitz, zu erheben bzw. einzureichen. Einwendungen sind glaubhaft zu machen. Stellungnahmen, die nach dem oben genanntem Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
4. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO in analoger Anwendung gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, dass die Zustimmung dann als erteilt gilt, wenn von keinen Insolvenzgläubigern wirksame Einwendungen gegen die Beschlussfassung erhoben werden.
Gründe:
Mit Schreiben vom 05.03.2024, eingegangen am 05.03.2024, beantragte der Insolvenzverwalter RA Dr. Peter Naarmann die Anberaumung einer außerordentlichen Gläubigerversammlung im schriftlichen Verfahren.
Der Antrag ist zulässig und begründet. Die Antragsberechtigung des Antragstellers ergibt sich aus § 75 InsO.
Vom Insolvenzgericht war daher die Gläubigerversammlung zu den im Tenor genannten Tagesordnungspunkten antragsgemäß einzuberufen, § 74 InsO.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 205 IN 254/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Magnum Rüsseina UG (haftungsbeschränkt), Blankenauer Straße 99, 09113 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 30905
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Kriebitzsch
ergeht am 21.03.2024 nachfolgende En…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 205 IN 254/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Magnum Rüsseina UG (haftungsbeschränkt), Blankenauer Straße 99, 09113 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 30905
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Kriebitzsch
ergeht am 21.03.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Der Beschluss vom 05.03.2024 wird aufgehoben.
2. Gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 InsO wird die Durchführung des mündlichen Verfahrens angeordnet, da dies zur Förderung des Verfahrensablaufs trotz überschaubarer Vermögensverhältnisse des Schuldners angezeigt ist.
3. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Wochentag und Datum
Uhrzeit
Zimmer/Etage/Gebäude
Mittwoch, 03.04.2024
13:30 Uhr
Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Auf der Tagesordnung steht:
Zustimmung der Gläubigerversammlung dahingehend, dass gegen das im Rechtsstreit gegen die Recon-T GmbH vor dem Landgericht Neuruppin, Aktenzeichen: 3 O 174/22, ergangene Urteil vom 8. Januar 2024 keine Berufung eingelegt wird
Zu den näheren Einzelheiten wird auf das Schreiben des Insolvenzverwalters vom 5. März 2024 an das Amtsgericht Chemnitz -Insolvenzgericht- Bezug genommen.
Der vollständige Antrag samt Anlagen kann von den Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Gerichts oder beim Insolvenzverwalter eingesehen werden.
4. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 205 IN 254/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Magnum Rüsseina UG (haftungsbeschränkt), Blankenauer Straße 99, 09113 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 30905
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Kriebitzsch
ergeht am 22.10.2024 nachfolgende En…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 205 IN 254/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Magnum Rüsseina UG (haftungsbeschränkt), Blankenauer Straße 99, 09113 Chemnitz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 30905
vertreten durch den Geschäftsführer Thomas Kriebitzsch
ergeht am 22.10.2024 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Donnerstag, 14.11.2024, 10:00 Uhr, Sitzungssaal 3.011, Hauptgebäude - Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz
Auf der Tagesordnung steht:
Entscheidung über die Zustimmung zu den Vergleichsabschlüssen mit der Magnum Holding GmbH, der Magnum Oranienburg UG (haftungsbeschränkt), der Magnum Hainichen UG (haftungsbeschränkt), der Magnum Neudietendorf UG (haftungsbeschränkt), der ZLD UG (haftungsbeschränkt), der LDO GmbH, der CK Manufaktur GmbH (vormals Magnum Job GmbH) und Herrn Thomas Kriebitzsch
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
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