Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
August Neuheuser GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Nahestraße 19, 55743 Idar-Oberstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 10313
EUID
DET2101V.HRB10313
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 47/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Tobias Laub
Adresse
Hauptstraße 161, 55743 Idar-Oberstein
Termine & Fristen
Eröffnung
27.12.2024 , 08:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
24.02.2025
Berichtstermin
24.03.2025 , 10:00 Uhr
Prüfungstermin
07.07.2025
Prüfungstermin
13.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
Fortführung des Geschäfts der bisherigen Kommanditgesellschaft "August Neuheuser" in Idar-Oberstein, also insbesondere die Herstellung von Kartonagen, Schmuckaufmachungen und verwandten Gegenständen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der August Neuheuser GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Idar-Oberstein hat in mehreren Beschlüssen Verfahrensschritte angeordnet. Zunächst wurde die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeter Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei ein Stichtag auf den 07.07.2025 bestimmt wurde. Später wurde ein neuer Stichtag für den besonderen Prüfungstermin auf den 13.10.2025 festgelegt. Zudem ist die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Tobias Laub festgesetzt worden, wobei der Betrag nicht veröffentlicht wird. Der vorläufige Insolvenzverwalter hat den schuldnerischen Betrieb fortgeführt und dafür eine Bruchteilsvergütung sowie einen Zuschlag beantragt, der aufgrund einer Vergleichsrechnung auf 2,48 % reduziert wurde.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der August Neuheuser GmbH ist am 27.12.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Tobias Laub bestellt worden. Der Berichts- und Prüfungstermin ist auf den 24.03.2025 festgelegt worden. Die Frist zur…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der August Neuheuser GmbH ist am 27.12.2024 um 08:00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zum Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Tobias Laub bestellt worden. Der Berichts- und Prüfungstermin ist auf den 24.03.2025 festgelegt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen endet am 24.02.2025. Im weiteren Verfahrensverlauf sind besondere Prüfungstermine für nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete Forderungen bestimmt worden, zunächst mit einem Stichtag zum 07.07.2025 und später mit einem Stichtag zum 13.10.2025. Die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters sind festgesetzt worden. Das Verfahren befindet sich aktuell in der Phase der Forderungsprüfung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 47/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der August Neuheuser GmbH, Edelstein und Schmuck Verpackungen und Präsentationen, Nahestraße 19, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 10313), vertr. d.: Guido Lex, als GF der August Neuheuser GmbH, Nahestraße 19, 55743 Idar-Oberstein, (Geschäftsführer), wu…
10 IN 47/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der August Neuheuser GmbH, Edelstein und Schmuck Verpackungen und Präsentationen, Nahestraße 19, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 10313), vertr. d.: Guido Lex, als GF der August Neuheuser GmbH, Nahestraße 19, 55743 Idar-Oberstein, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 07.07.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 05.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 47/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der August Neuheuser GmbH, Edelstein und Schmuck Verpackungen und Präsentationen, Nahestraße 19, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 10313), vertr. d.: Guido Lex, als GF der August Neuheuser GmbH, Nahestraße 19, 55743 Idar-Oberstein, (Geschäftsführer), wu…
10 IN 47/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der August Neuheuser GmbH, Edelstein und Schmuck Verpackungen und Präsentationen, Nahestraße 19, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 10313), vertr. d.: Guido Lex, als GF der August Neuheuser GmbH, Nahestraße 19, 55743 Idar-Oberstein, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 13.10.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 12.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 47/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der August Neuheuser GmbH, Edelstein und Schmuck Verpackungen und Präsentationen, Nahestraße 19, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 10313), vertr. d.: Guido Lex, als GF der August Neuheuser GmbH, Nahestraße 19, 55743 Idar-Oberstein, (Geschäftsführer), si…
10 IN 47/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der August Neuheuser GmbH, Edelstein und Schmuck Verpackungen und Präsentationen, Nahestraße 19, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 10313), vertr. d.: Guido Lex, als GF der August Neuheuser GmbH, Nahestraße 19, 55743 Idar-Oberstein, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Tobias Laub festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 2,48 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.09.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 191.275,75 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. Der schuldnerische Betrieb wurde ca. acht Wochen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter fortgeführt.
Dieser konktakierte unmittelbar nach Anordnung der Sicherungsmaßnahmen sämtliche wichtige Materiallieferanten und Dienstleister, um diese über die beabsichtigte Betriebsfortführung zu informieren und um die weitere Belieferung zu bitten. Es erfolgte weiterhin eine durchgehende Kommunikation mit den entsprechenden Akteuren.
Es waren außerdem Entscheidungen bzgl. der Kunden, insbesondere der säumigen Kunden zu treffen. Weiterhin waren Kundenanfragen aus der Region bzgl. der Zukunftsperspektiven zu beantworten.
Weiterhin wurde mit den Banken der Schuldnerin kommuniziert, Versicherungsverträge geprüft und eine Insolvenzgeldvorfinanzierung in die Wege geleitet.
Dieser Mehraufwand rechtfertigt grundsätzlich den beantragten Zuschlag in Höhe von 25 %, der sich jedoch durch die nachfolgende Vergleichsberechnung auf 2,48 % reduziert.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 96.651,78 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der vorläufige Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 0,00 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 14.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- 10 IN 47/24 -
Amtsgericht Idar-Oberstein, 02.01.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Firma August Neuheuser GmbH, Nahestraße 19, 55743 Idar-Oberstein vertreten durch den Geschäftsführer Guido Lex (Herstellung hochwertiger Schmucketuis)
Amtsgericht Bad Kreuznach HRB Nr. 10313
- Schuldnerin -
1. wird he…
- 10 IN 47/24 -
Amtsgericht Idar-Oberstein, 02.01.2025
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der Firma August Neuheuser GmbH, Nahestraße 19, 55743 Idar-Oberstein vertreten durch den Geschäftsführer Guido Lex (Herstellung hochwertiger Schmucketuis)
Amtsgericht Bad Kreuznach HRB Nr. 10313
- Schuldnerin -
1. wird heute am 27.12.2024 um 08.00 Uhr wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet
2. Zum Insolvenzverwalter wird bestimmt Herr Rechtsanwalt Dr. Tobias Laub, Hauptstraße 161, 55743 Idar-Oberstein
3. Berichts- und Prüfungstermin wird bestimmt auf
Montag, den 24.03.2025, 10:00 Uhr, Saal 116.
Der Termin dient außerdem der Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über die eventuelle Wahl eines anderen Insolvenzverwalters, über die Einsetzung eines Gläubigerausschusses sowie über die in den §§ 35 Abs. 2 (Entscheidung über die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger Tätigkeit), 66 (Rechnungslegung Insolvenzverwalter), 100 f. (Unterhaltszahlungen aus der Insolvenzmasse), 149 (Anlage von Wertgegenständen), 157 (Stilllegung bzw. Fortführung des Unternehmens), 160 (Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere, wenn das Unternehmen oder ein Betrieb, das Warenlager im Ganzen, ein unbeweglicher Gegenstand aus freier Hand, die Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder das Recht auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte veräußert werden soll; wenn ein Darlehen aufgenommen werden soll, das die Insolvenzmasse erheblich belasten würde oder wenn ein Rechtsstreit mit erheblichem Streitwert anhängig gemacht oder aufgenommen, die Aufnahme eines solchen Rechtsstreits abgelehnt oder zur Beilegung oder zur Vermeidung eines solchen Rechtsstreits ein Vergleich oder ein Schiedsvertrag geschlossen werden soll), 162 (Betriebsveräußerung an besonders Interessierte), 163 (Betriebsveräußerung unter Wert), 233 (Zustimmung Fortsetzung Verwertung und Verteilung bei Insolvenzplan) und 271 InsO (Beantragung einer Eigenverwaltung) bezeichneten Angelegenheiten.
Falls die Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig sein sollte, gilt die Zustimmung als erteilt.
4. Die Gläubiger werden aufgefordert, ihre Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO schriftlich unter Angabe des Forderungsgrundes und des Betrages beim Insolvenzverwalter unter Beachtung von § 174 InsO bis zum 24.02.2025 anzumelden. Die Gläubiger werden weiter aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich unter Bezeichnung des Sicherungsgegenstandes, seiner Art und des Entstehungsgrundes und der gesicherten Forderung mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch nehmen
5. Alle Personen, welche Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten
6. Hinweis: Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren einschließlich des Beschlusses nach § 289 InsO werden spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Idar-Oberstein
Mainzer Straße 180
55743 Idar-Oberstein
einzulegen.
Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Idar-Oberstein. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- 10 IN 47/24 -
Amtsgericht Idar-Oberstein, 04.11.2024
in dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Firma August Neuheuser GmbH, Nahestraße 19, 55743 Idar-Oberstein vertreten durch den Geschäftsführer Guido Lex
Amtsgericht Bad Kreuznach HRB Nr. 10313
- Schuldnerin -
hat d…
- 10 IN 47/24 -
Amtsgericht Idar-Oberstein, 04.11.2024
in dem Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
der Firma August Neuheuser GmbH, Nahestraße 19, 55743 Idar-Oberstein vertreten durch den Geschäftsführer Guido Lex
Amtsgericht Bad Kreuznach HRB Nr. 10313
- Schuldnerin -
hat das Amtsgericht Idar-Oberstein durch den Richter am Amtsgericht Pfeifer am 04.11.2024 beschlossen:
Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen werden heute um 11:00 Uhr gemäß §§ 21 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3, 22 Abs.2 InsO folgende Maßnahmen getroffen:
1. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird bestellt Herr Rechtsanwalt
Dr. Tobias Laub, Hauptstraße 161, 55743 Idar-Oberstein
2. Es wird angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
3. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen der Schuldnerin wird auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übertragen, soweit es die Ausübung der Arbeitgeberbefugnisse angeht.
4. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Beschluss kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Idar-Oberstein
Mainzer Straße 180
55743 Idar-Oberstein
einzulegen.
Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Idar-Oberstein. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Das elektronische Dokument muss
- mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
- auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
- an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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