Vertrieb von Bauelementen, Toren, Metallbau, Montagen, Service Tortechnik
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der B2K Tortechnik GmbH ist am 01.04.2024 eröffnet worden. Zuvor war bereits am 16.02.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Joachim Gläser zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Mit der Verfahrenseröffnung ist Rechtsanwalt Joachim Gläser auch als endgültiger Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen lief bis zum 12.06.2024. Ein ursprünglicher Berichts- und Prüfungstermin war für den 01.07.2024 angesetzt, wurde jedoch aufgehoben. Stattdessen wurde ein schriftliches Prüfungsverfahren angeordnet, wobei der Stichtag für die Prüfung nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeter Forderungen auf den 25.11.2025 bestimmt wurde. Bis zu diesem Datum können Widersprüche gegen diese Forderungen eingelegt werden. Eine weitere Gläubigerversammlung ist für den 10.03.2025 zur Anhörung und Abstimmung über einen angebotenen Vergleich des früheren Geschäftsführers Käckermann angesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 10/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der B2K Tortechnik GmbH, Hammerstraße 34, 57645 Nister (AG Montabaur, HRB 23039), vertr. d.: Carmen Kaiser, Sebastian-Kneipp-Straße 5, 57627 Hachenburg, (Geschäftsführerin), ist am 16.02.2024 um 08:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antrags…
14 IN 10/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der B2K Tortechnik GmbH, Hammerstraße 34, 57645 Nister (AG Montabaur, HRB 23039), vertr. d.: Carmen Kaiser, Sebastian-Kneipp-Straße 5, 57627 Hachenburg, (Geschäftsführerin), ist am 16.02.2024 um 08:45 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Joachim Gläser, Robert-Bosch-Straße 10 / Haus II, 56410 Montabaur, Tel.: 02602 95024-0, Fax: 02602 95024-11, E-Mail: glaeser@raglaeser.de, Internet: www.raglaeser.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 16.02.2024
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agmon.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 10/24: Über das Vermögen der B2K Tortechnik GmbH, Hammerstraße 34, 57645 Nister (AG Montabaur, HRB 23039), vertr. d.: Carmen Kaiser, Sebastian-Kneipp-Straße 5, 57627 Hachenburg, (Geschäftsführerin), ist am 01.04.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Joachim…
14 IN 10/24: Über das Vermögen der B2K Tortechnik GmbH, Hammerstraße 34, 57645 Nister (AG Montabaur, HRB 23039), vertr. d.: Carmen Kaiser, Sebastian-Kneipp-Straße 5, 57627 Hachenburg, (Geschäftsführerin), ist am 01.04.2024 um 09:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Joachim Gläser, Robert-Bosch-Straße 10 / Haus II, 56410 Montabaur, Tel.: 02602 95024-0, Fax: 02602 95024-11, E-Mail: glaeser@raglaeser.de, Internet: www.raglaeser.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 12.06.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Montag, 01.07.2024, 09:30 Uhr, Saal 115, 1. Stock, Gerichtsgebäude, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
- die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
- die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
- die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
- Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
- eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
- die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
- besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
- eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
- eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
- Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
- eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
- Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
- Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
- Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
- Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung kann von der Schuldnerin, dem Pensions-Sicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Montabaur - Insolvenzgericht -, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: safe-sp1-1442409949278-015914714 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Montabaur, 02.04.2024
Hinweise zum Datenschutz:
Die Datenschutzerklärung zur Informationspflicht nach Artikel 13 und 14 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), § 55 Bundesdatenschutzgesetz und § 43 Landesdatenschutzgesetz finden Sie auf der Startseite des Internetauftritts des Gerichts: www.agmon.justiz.rlp.de. Auf Wunsch übersenden wir diese Information auch in Papierform.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 10/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B2K Tortechnik GmbH, Hammerstraße 34, 57645 Nister (AG Montabaur, HRB 23039), vertr. d.: Carmen Kaiser, Borris Co Kilkenny, Oak Ullard Holiday Homes, R95 X529 Milltown, IRLAND, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefri…
14 IN 10/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B2K Tortechnik GmbH, Hammerstraße 34, 57645 Nister (AG Montabaur, HRB 23039), vertr. d.: Carmen Kaiser, Borris Co Kilkenny, Oak Ullard Holiday Homes, R95 X529 Milltown, IRLAND, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Das mündliche Verfahren wird bzw. bleibt aufgehoben.
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 25.11.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Montabaur, 13.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
14 IN 10/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B2K Tortechnik GmbH, Hammerstraße 34, 57645 Nister (AG Montabaur, HRB 23039), vertr. d.: Carmen Kaiser, Sebastian-Kneipp-Straße 5, 57627 Hachenburg, (Geschäftsführerin),
ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Montag, 10.03.2025, 10:00 Uhr, Saal 115,…
14 IN 10/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der B2K Tortechnik GmbH, Hammerstraße 34, 57645 Nister (AG Montabaur, HRB 23039), vertr. d.: Carmen Kaiser, Sebastian-Kneipp-Straße 5, 57627 Hachenburg, (Geschäftsführerin),
ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Montag, 10.03.2025, 10:00 Uhr, Saal 115, 1. Stock, Gerichtsgebäude, Bahnhofstraße 47, 56410 Montabaur
Tagesordnung :
Anhörung und Abstimmung zum angebotenen Vergleich des früheren Geschäftsführers Käckermann.
Gem. § 160 Absatz 1 InsO gilt:
Ist die einberufene Gläubigerversammlung beschlussunfähig, gilt eine Zustimmung als erteilt.
Amtsgericht Montabaur, 14.02.2025
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