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Insolvenzprofil
BaumTec GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRB 45271
EUID
DEM1114.HRB45271
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 562/19
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Geschäftsführer Arnd Baum
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Adresse
Germannenweg 17, 63128 Dietzenbach
Termine & Fristen
Beschlussdatum
03.03.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der BaumTec GmbH, mit Sitz in Rodgau, sind die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung ist das zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung ermittelte Vermögen in Höhe von 1.638.659,01 Euro. Der Beschluss umfasst die Festsetzung der Nettovergütung, der Auslagen sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 562/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BaumTec GmbH, Behringstraße 6, 63110 Rodgau (AG Offenbach am Main , HRB 45271), vertr. d.: Arnd Baum, Germannenweg 17, 63128 Dietzenbach, (Geschäftsführer),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Ins…
Geschäftsnummer: 8 IN 562/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der BaumTec GmbH, Behringstraße 6, 63110 Rodgau (AG Offenbach am Main , HRB 45271), vertr. d.: Arnd Baum, Germannenweg 17, 63128 Dietzenbach, (Geschäftsführer),sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Festsetzungsbeschluss:
1. XXXXX Euro Nettovergütung § 11 InsVV
2. XXXXX Euro Auslagen zuzüglich
3. XXXXX Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
4. XXXXX Euro Gesamtbetrag
Begründung:
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-9 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S.2 InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist gem. § 11 Abs. 1 S. 2 InsVV das Vermögen, auf das sich seine Tätigkeit während der vorläufigen Verwaltung erstreckt. Maßgebender Zeitpunkt für die wirtschaftliche Bewertung der unterschiedlichen Wertgegenstände ist der Moment der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Entsprechend der Darlegung im Vergütungsantrag sowie der mit dem Vergütungsantrag vorgelegten Summen- und Saldenliste beträgt der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters 1 638 659,01 EURO. Dieser Wert war daher als Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Verwalters zugrunde zu legen.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sogenannten Normalfall in einer auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
Im vorliegenden Verfahren wurde unter Gesamtwürdigung aller Umstände des Verfahrens, insbesondere des Umfangs und der Schwierigkeit der vom vorläufigen Insolvenzverwalter geleisteten Tätigkeiten, eine Gesamtvergütung in Höhe von 97,5 % der Regelvergütung des § 2 InsVV als angemessen erachtet und festgesetzt.
Im Einzelnen wurden dabei folgende Zuschläge gem. § 3 InsVV angesetzt:
* 34,13 % (nach Abzug der bereits durch die Massemehrung erfolgten Vergütungserhöhung) für den erheblichen Arbeitsaufwand zur Wiederaufnahme und Fortführung des Geschäftsbetriebs,
* 12,5 % für die arbeitsintensiven Bemühungen zur Wiederherstellung der Liquidität,
* 12,5 % für den Mehraufwand im Zusammenhang mit der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und der Bearbeitung der Arbeitnehmerangelegenheiten,
* 15 % für die zeitintensiven Bemühungen um eine übertragende Sanierung.
Unter Berücksichtigung geringfügiger Überschneidungen der Zuschlagstatbestände wurde ein Gesamtzuschlag von 72,5 % der Regelvergütung des § 2 InsVV auf den Regelbruchteil als angemessen angesehen
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.
Zusätzlich war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach, von den Verfahrensbeteiligten eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,- EUR oder der Wert einer Teilanfechtung 200,- EUR übersteigt. Im Übrigen kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen beim Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main, einzulegen. Ist der Insolvenzantrag vor dem 01.03.2012 gestellt worden, kann die sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt, eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt die Frist, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist der frühere Zeitpunkt maßgebend.
Beschwerdeberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des o. g. Gerichts eingelegt.
Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde bzw. befristete Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 03.03.2025.
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