Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Beragena Arzneimittel GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Rheinstr. 93 - 95, 76532 Baden-Baden
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 200878
Stammkapital
103.000,00 EUR
EUID
DEB8535.HRB200878
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Baden-Baden
Aktenzeichen
11 IN 260/22
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Tobias Wahl
Rolle
Sachwalter
Adresse
Stuttgart
Termine & Fristen
Beendigung vorläufiger Gläubigerausschuss
26.01.2023
Versicherungslaufzeit Beginn
31.08.2026
Versicherungslaufzeit Ende
31.08.2027
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung und der Vertrieb pharmazeutischer und chemischer Fertig- und Halbfertigwaren, insbesondere Badarzneimittel, Arzneimittel und Kosmetika einschließlich Badekosmetika sowie Geschäfte aller Art, die mit dem Vorbezeichneten zusammenhängen oder sie zu fördern geeignet sind sowie der Import, der Export und der Vertrieb derartiger Erzeugnisse und medizinischer Geräte, Laborgeräte und -Chemikalien. Die Gesellschaft darf andere Unternehmen gleicher oder ähnlicher Art übernehmen, vertreten und sich an solchen Unternehmen beteiligen. Sie darf Zweigniederlassungen errichten.
Wirtschaftszweig
Hauptbranche
Pharma & Medizintechnik
Subbranche
Pharmazeutische Herstellung
Nebenbranche
Chemie & Kunststoffe
Geschäftstätigkeit
Herstellung und Vertrieb pharmazeutischer und chemischer Fertig- und Halbfertigwaren sowie Import und Export medizinischer Geräte
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beragena Arzneimittel GmbH, Baden-Baden, wurde die Vergütung der Sparkasse Baden-Baden Gaggenau für ihre Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt. Die Tätigkeit endete mit dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom 26.01.2023 über die Beendigung des vorläufigen Gläubigerausschusses.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beragena Arzneimittel GmbH mit Sitz in Baden-Baden ist beim Amtsgericht Baden-Baden anhängig (Aktenzeichen 11 IN 260/22). Die Schuldnerin wird durch den Vertreter Christoph Enkler und den Geschäftsführer Sven Johannes Wilhelm Augustin vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigte…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beragena Arzneimittel GmbH mit Sitz in Baden-Baden ist beim Amtsgericht Baden-Baden anhängig (Aktenzeichen 11 IN 260/22). Die Schuldnerin wird durch den Vertreter Christoph Enkler und den Geschäftsführer Sven Johannes Wilhelm Augustin vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigte sind die Rechtsanwälte Taylor Wessing aus München tätig. Im Rahmen des Verfahrens ist die Vergütung der Sparkasse Baden-Baden Gaggenau für ihre Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses festgesetzt worden. Der vorläufige Gläubigerausschuss wurde durch Beschluss der Gläubigerversammlung vom 26.01.2023 beendet. Die Vergütung richtet sich nach § 17 InsVV und umfasst einen Stundensatz, der im Rahmen der Anhörung nicht beanstandet wurde. Zudem wurde dem Sachwalter Tobias Wahl aus Stuttgart die Zustimmung erteilt, einen Vorschuss auf Auslagen in Höhe eines nicht veröffentlichten Betrags für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung bei der AXA Versicherung AG für den Zeitraum vom 31.08.2026 bis 31.08.2027 zu erhalten. Die Schuldnerin als Eigenverwalterin ist ermächtigt, diesen Betrag zu begleichen. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Gegen die Entscheidungen steht das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung offen, jeweils mit einer Frist von zwei Wochen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 260/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Beragena Arzneimittel GmbH, Rheinstraße 93-95, 76532 Baden-Baden, vertreten durch den Vertreter Christoph Enkler und den Geschäftsführer Sven Johannes Wilhelm Augustin
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 200878
- Schuldne…
11 IN 260/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Beragena Arzneimittel GmbH, Rheinstraße 93-95, 76532 Baden-Baden, vertreten durch den Vertreter Christoph Enkler und den Geschäftsführer Sven Johannes Wilhelm Augustin
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 200878
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Gz.: BER34.D1012
|
Die Vergütung der Sparkasse Baden-Baden Gaggenau, Gaggenau, für die Tätigkeit als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses wurden festgesetzt. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Festgesetzt wurden Vergütung zuzüglich 19 % Umsatzsteuer. Der Sachwalter wird ermächtigt, nach Rechtskraft des Beschlusses den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen und an das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses auszubezahlen.
Gründe :
Das Amt als Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses beginnt mit der Bestellung zum Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschusses und der Annahme des Amtes und endet vorliegend mit dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom 26.01.2023 über die Beendigung des vorläufigen Gläubigerausschusses.
Die Mitglieder des vorläufigen Gläubigerausschusses haben entsprechend § 73 Abs.1 InsO Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit. Die Vergütung bestimt sich nach § 17 InsVV.
Das Mitglied des vorläufigen Gläubigerausschuss hat ausreichend den zeitlichen Aufwand der Tätigkeit von insgesamt XXXX Stunden glaubhaft dargelegt. Der Stundensatz von XXXX EURO je Stunde liegt im Rahmen des § 17 Absatz 1 InsVV, wurde ausreichend begründet und wurde auch im Rahmen der Anhörung nicht beanstandet.
Wegen der Einzelheiten wird auf die Vergütungsanträge vom 17.04.2026 verwiesen.
Die Beteiligten hatten Gelegenheit, zum Vergütungsantrag des vorläufigen Gläubigerausschussmitgliedes Stellung zu nehmen. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 09.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
11 IN 260/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Beragena Arzneimittel GmbH, Rheinstraße 93-95, 76532 Baden-Baden, vertreten durch den Vertreter Christoph Enkler, c/o Brinkmann und Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt, Gz.: 62285-20//FCSU und den Geschäftsführer Sven Johannes Wilhelm Augustin
Regis…
11 IN 260/22
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Beragena Arzneimittel GmbH, Rheinstraße 93-95, 76532 Baden-Baden, vertreten durch den Vertreter Christoph Enkler, c/o Brinkmann und Partner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt, Gz.: 62285-20//FCSU und den Geschäftsführer Sven Johannes Wilhelm Augustin
Registergericht: Amtsgericht Mannheim Registergericht Register-Nr.: HRB 200878
- Schuldnerin -
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Taylor Wessing, Isartorplatz 8, 80331 München, Gz.: BER34.D1012
|
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Beschluss :
Dem Sachwalter Herrn Tobias Wahl, Stuttgart, wird gemäß § 9 InsVV die Zustimmung erteilt, einen Vorschuss auf die Auslagen in Höhe von XXXX EURO zur Deckung der Jahresbruttoprämie für die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung Nr. 60269202821-0 bei der AXA Versicherung AG für die Zeit von 31.08.2026 bis 31.08.2027 zu erhalten.
Die Schuldnerin als Eigenverwalterin wird ermächtigt, den Betrag zu begleichen.
Die Auslage wird bei der endgültigen Festsetzung der Vergütung und der Auslagen angerechnet.
Etwaige Beitragserstattungen sind ausdrücklich mitzuteilen und der Insolvenzmasse zu erstatten.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Baden-Baden
Gutenbergstraße 17
76532 Baden-Baden
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Baden-Baden - Insolvenzgericht - 05.10.2026
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.