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Insolvenzprofil
Bilir Brand & Tech UG (haftungsbeschränkt) vertr. d. d. GF
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Schweidnitzer Straße 14, 31226 Peine
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 205142
EUID
DEP2408.HRB205142
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 34/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Sascha Tessmann
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
30.04.2025
Prüfungstermin
22.05.2025
Prüfungstermin
11.09.2025
Aufhebung
23.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Brandschadenreinigung und Beräumung im Zusammenhang mit Brandschäden, die Reinigung von Maschinen und Produktionsanlagen, Bauschuttbeseitigung, Baustellenreinigung, Demontage, Entrümpelung und Dienstleistungen rund ums Haus.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bilir Brand & Tech UG (haftungsbeschränkt) ist am 23.04.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Zuvor wurden im Laufe des Verfahrens verschiedene Schritte durchgeführt. Am 14.03.2025 wurde die Zulassung der Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen beschlossen und eine Anmeldefrist bis zum 30.04.2025 festgesetzt. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wurde auf den 22.05.2025 bestimmt. Im August 2025 wurden nach Ablauf der ursprünglichen Frist angemeldete Forderungen geprüft, wobei der Stichtag auf den 11.09.2025 festgelegt wurde. Die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sascha Tessmann wurden ergänzend festgesetzt, wobei die Berechnungsmasse bei 108.778,26 EUR lag. Das Verfahren endete mit der Aufhebung aufgrund der vollzogenen Schlussverteilung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 34/19: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bilir Brand & Tech UG (haftungsbeschränkt) vertr. d. d. GF, Schweidnitzer Straße 14, 31226 Peine (AG Hildesheim, HRB 205142), ist am 23.04.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Ges…
35 IN 34/19: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bilir Brand & Tech UG (haftungsbeschränkt) vertr. d. d. GF, Schweidnitzer Straße 14, 31226 Peine (AG Hildesheim, HRB 205142), ist am 23.04.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 23.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 34/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bilir Brand & Tech UG (haftungsbeschränkt) vertr. d. d. GF, Schweidnitzer Straße 14, 31226 Peine (AG Hildesheim, HRB 205142), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten (nachrangigen) Forderungen wird im schriftlichen Verfahr…
35 IN 34/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bilir Brand & Tech UG (haftungsbeschränkt) vertr. d. d. GF, Schweidnitzer Straße 14, 31226 Peine (AG Hildesheim, HRB 205142), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten (nachrangigen) Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 11.09.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden sind in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 04.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 34/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bilir Brand & Tech UG (haftungsbeschränkt) vertr. d. d. GF, Schweidnitzer Straße 14, 31226 Peine (AG Hildesheim, HRB 205142), wurde beschlossen:
Die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen des § 39 Abs. 1 InsO werden zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zu…
35 IN 34/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bilir Brand & Tech UG (haftungsbeschränkt) vertr. d. d. GF, Schweidnitzer Straße 14, 31226 Peine (AG Hildesheim, HRB 205142), wurde beschlossen:
Die Gläubiger nachrangiger Insolvenzforderungen des § 39 Abs. 1 InsO werden zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zugelassen.
Die Gläubiger nachrangiger Forderungen werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum Ablauf des 30.04.2025 beim Insolvenzverwalter unter Angabe des Betrages und des Grundes der Forderung mit Beifügung urkundlicher Nachweise anzumelden. Die Anmeldung hat die geltend gemachte Rangstelle des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO anzugeben.
Die Prüfung dieser angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 S. 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 22.05.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Gifhorn, 14.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 34/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bilir Brand & Tech UG (haftungsbeschränkt) vertr. d. d. GF, Schweidnitzer Straße 14, 31226 Peine (AG Hildesheim, HRB 205142), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sascha Tessmann ergänzend festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 …
35 IN 34/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bilir Brand & Tech UG (haftungsbeschränkt) vertr. d. d. GF, Schweidnitzer Straße 14, 31226 Peine (AG Hildesheim, HRB 205142), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sascha Tessmann ergänzend festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Beschluss vom 17.09.2024
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 28.02.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner weiteren Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 108.778,26 EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 8,40 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 3 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 02.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 34/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bilir Brand & Tech UG (haftungsbeschränkt) vertr. d. d. GF, Schweidnitzer Straße 14, 31226 Peine (AG Hildesheim, HRB 205142), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sascha Tessmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO …
35 IN 34/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bilir Brand & Tech UG (haftungsbeschränkt) vertr. d. d. GF, Schweidnitzer Straße 14, 31226 Peine (AG Hildesheim, HRB 205142), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Sascha Tessmann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt nach § 9 Abs. 2 S. 2 InsO auszugsweise. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 09.09.2024 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 17.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 34/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bilir Brand & Tech UG (haftungsbeschränkt) vertr. d. d. GF, Schweidnitzer Straße 14, 31226 Peine (AG Hildesheim, HRB 205142), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist de…
35 IN 34/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bilir Brand & Tech UG (haftungsbeschränkt) vertr. d. d. GF, Schweidnitzer Straße 14, 31226 Peine (AG Hildesheim, HRB 205142), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin entspricht, ist der 14.11.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
b) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
c) Anträge der Gläubiger auf Versagung der Restschuldbefreiung nach § 290 InsO, ggf. Anträge zur Beauftragung des Treuhänders, die Erfüllung der Obliegenheiten der Schuldnerin zu überwachen (§ 292 Abs. 2 InsO)
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 17.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 34/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bilir Brand & Tech UG (haftungsbeschränkt) vertr. d. d. GF, Schweidnitzer Straße 14, 31226 Peine (AG Hildesheim, HRB 205142), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn zur Einsichtnahm…
35 IN 34/19: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Bilir Brand & Tech UG (haftungsbeschränkt) vertr. d. d. GF, Schweidnitzer Straße 14, 31226 Peine (AG Hildesheim, HRB 205142), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Gifhorn zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Sascha Tessmann, c/o Rechtsanwälte Brinkmann & Partner, Steintorwall 1 A, 38100 Braunschweig, Tel.: 0531/1294860, Fax: 0531/12948622, E-Mail: braunschweig@brinkmann-partner.de hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 10.783,06 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 28.013,89 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Gifhorn, 17.09.2024
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