Handel, Vertrieb, Herstellung und Verarbeitung von Bodenbelägen, Raumausstattungselementen und Zubehör.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der bodenlicht-design GmbH ist anhängig. Im Rahmen des Verfahrens wurde Andrè Müller zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Das Gericht hat eine Gläubigerversammlung für den 04.03.2026 angesetzt, die im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird. Auf der Tagesordnung steht die Beschlussfassung über die Wiederaufnahme eines Rechtsstreits gegen die Kießling Immobilien GmbH & Co. KG. Die Beteiligten können bis zum 04.03.2026 schriftlich Erklärungen oder Einwände einreichen. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn keine Einwände innerhalb der Frist eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 218 IN 1857/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bodenlicht-design GmbH, Seumestraße 97, 08525 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 34449
vertreten durch den Geschäftsführer Denis Bronsert
ergeht am 05.02.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Bes…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 218 IN 1857/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der bodenlicht-design GmbH, Seumestraße 97, 08525 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 34449
vertreten durch den Geschäftsführer Denis Bronsert
ergeht am 05.02.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Termin zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Mittwoch, 04.03.2026
Die Anhörung erfolgt im schriftlichen Verfahren.
Die Beteiligten haben die Möglichkeit bis zum 04.03.2026 schriftlich beim Insolvenzgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz, Erklärungen bzw. Einwände einzureichen.
Auf der Tagesordnung steht:
Die Gläubigerversammlung stimmt der Wiederaufnahme des vor dem Landgericht Zwickau unter dem Aktenzeichen 1 O 444/25 geführten Rechtsstreits gegen die Kießling Immobilien GmbH & Co. KG, ggf. unter Beantragung von Prozesskostenhilfe, zu.
2. Gemäß § 160 Abs. 1 Satz 3 InsO gilt die Zustimmung der Gläubigerversammlung als erteilt, wenn diese beschlussunfähig ist. Im schriftlichen Verfahren bedeutet dies, dass die Zustimmung auch dann als erteilt gilt, wenn keine Erklärungen/Einwände innerhalb der o.g. Frist durch einen Gläubiger abgegeben werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 218 IN 1857/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der bodenlicht-design GmbH, Seumestraße 97, 08525 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 34449
vertreten durch den Geschäftsführer Denis Bronsert
- wurde am 17.10.2025 um 11:22 Uhr Andrè Müller, Dresdn…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 218 IN 1857/25
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der bodenlicht-design GmbH, Seumestraße 97, 08525 Plauen, Amtsgericht Chemnitz , HRB 34449
vertreten durch den Geschäftsführer Denis Bronsert
- wurde am 17.10.2025 um 11:22 Uhr Andrè Müller, Dresdner Straße 86, 09130 Chemnitz, Website www.insares.de, Telefon geschäftlich 0371 444390, Telefax 0371 4443911, Email geschäftlich info-ch@insares.de zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Chemnitz
Gerichtsstraße 2
09112 Chemnitz
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann zur Niederschrift eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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