Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
C.G.T. China German Trading Export & Import GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 125278
EUID
DED2601V.HRB125278
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht München
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Rüdiger Bauch
Termine & Fristen
Eröffnung
01.12.2023
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der C.G.T. China German Trading Export & Import GmbH ist der Rechtsanwalt Rüdiger Bauch als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvervenzverfahrens am 01.12.2023. Am 10.06.2026 wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter antragsgemäß Vergütung und Auslagen zuzüglich Umsatzsteuer festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C.G.T. China German Trading Export & Import GmbH, Clemens-Winkler-Straße 6, 09116 Chemnitz, Amtsgericht München , HRB 125278
vertreten durch den Geschäftsführer Manfred Friedrich
wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter antragsgemäß Vergütung und Auslagen zzgl. Umsatzsteu…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der C.G.T. China German Trading Export & Import GmbH, Clemens-Winkler-Straße 6, 09116 Chemnitz, Amtsgericht München , HRB 125278
vertreten durch den Geschäftsführer Manfred Friedrich
wurde dem vorläufigen Insolvenzverwalter antragsgemäß Vergütung und Auslagen zzgl. Umsatzsteuer am 10.06.2026 festgesetzt.
Rechtsanwalt Rüdiger Bauch als Antragsteller wurde mit Beschluss vom 12.09.2023 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestimmt.
Die Bestellung endete mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.12.2023.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 28.01.2026 zugrunde.
Es besteht ein Anspruch auf Vergütung und Erstattung der entstandenen angemessenen Auslagen für die Tätigkeit gemäß §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO. Für die Bestimmung der Vergütung ist gemäß § 65 InsO die Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung (InsVV) maßgebend.
Gemäß §§ 63 Abs. 3, 11 Abs. 1 InsVV bemisst sich die Vergütung nach dem schuldnerischen Vermögen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Maßgebend für die Wertermittlung ist der Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Verwaltung oder der Zeitpunkt, ab dem der Gegenstand nicht mehr der vorläufigen Verwaltung unterliegt.
Im vorliegenden Verfahren ist daher als Berechnungsgrundlage ein Vermögen von x,xx EUR zugrunde zu legen.
Da die Regelvergütung den Betrag der Mindestvergütung unterschreiten würde, ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter gemäß Beschluss des BGH vom 13.07.2006, IX ZB 104/05 die Mindestvergütung gemäß § 2 Abs. 2 InsVV zu gewähren.
Berechnungsmaßstab für die Mindestvergütung ist die Zahl der aus den schuldnerischen Unterlagen bekannten Insolvenzgläubiger. Das sind jene Gläubiger, die mutmaßlich zum Insolvenzverfahren eine Forderung anmelden werden. Auf die tatsächliche Zahl der Anmeldungen kommt es nicht an, BGH IX ZB 129/08 und IX ZB 39/10. Ebenso unerheblich ist, in welchem Ausmaß sich der vorläufige Verwalter mit den Gläubigern im vorläufigen Insolvenzverfahren befasst.
Eine Kürzung der Mindestvergütung auf 25 Prozent erfolgt grundsätzlich nicht, BGH IX ZB 104/05.
Im vorliegenden Verfahren wurde keine Erhöhung der Mindestvergütung beantragt.
Der Vergütungswert beträgt mithin x,xx EUR.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Zusätzlich ist die von der vorläufigen Insolvenzverwalterin zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Veröffentlichungszusatz:
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen, § 64 Abs. 2 S. 2 InsO. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
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