Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Ezentis Deutschland GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Jahnstr. 64, 63150 Heusenstamm
Handelsregister
Amtsgericht Offenbach am Main HRB 53964
EUID
DEM1114.HRB53964
Insolvenzgericht
Gericht
AG Offenbach am Main
Aktenzeichen
8 IN 338/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Kanzlei
Pluta Rechtsanwalts GmbH
Adresse
Trakehner Straße 7-9, 60487 Frankfurt am Main
Telefon
069/850 9693-0
E-Mail
Gegenstand des Unternehmens
Erbringung von Unterstützungs-, Wartungs- und Bauleistungen in den Bereichen Telekommunikation und Energie sowie das Halten und Verwalten eigenen Vermögens, insbesondere das Halten von Beteiligungen an anderen Gesellschaften
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ezentis Deutschland GmbH, Heusenstamm, hat das Insolvenzgericht Offenbach am Main die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Dr. Stephan Laubereau sowie die darauf anfallende Umsatzsteuer festgesetzt. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse zum Zeitpunkt der Beendigung der vorläufigen Insolvenzverwaltung, welcher auf 14.867,25 Euro geschätzt wird. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist es gestattet, die festgesetzten Beträge aus der Masse zu entnehmen, sofern ausreichend Masse vorhanden ist.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 338/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ezentis Deutschland GmbH, Jahnstraße 64, 63150 Heusenstamm (AG Offenbach am Main , HRB 53964), vertr. d.: Thierry Hittinger, 85247 Schwabhausen, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. d…
Geschäftsnummer: 8 IN 338/22
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ezentis Deutschland GmbH, Jahnstraße 64, 63150 Heusenstamm (AG Offenbach am Main , HRB 53964), vertr. d.: Thierry Hittinger, 85247 Schwabhausen, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin bzw. des vorläufigen Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
werden die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach § 11 InsVV
2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. xxx Euro Auslagen zuzüglich
4. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
1. xxx Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau, c/o Pluta Rechtsanwalts GmbH, Trakehner Straße 7-9, D 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069/850 9693-0, Fax: 069/850 9693-29, E-Mail: frankfurt@pluta.net, wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen, soweit ausreichend Masse vorhanden ist.
Gründe:
Für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters, dessen Tätigkeit besonders vergütet wird, gelten gem. § 10 InsVV die in den §§ 1-10 InsVV enthaltenen Regelungen über die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters entsprechend, soweit in den §§ 11-13 InsVV nichts anderes bestimmt ist. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters soll dabei einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des Insolvenzverwalters nicht überschreiten (§ 11 Abs. 1 S. 2 InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist entsprechend § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse bei Beendigung seiner vorläufigen Insolvenzverwaltung.
Bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist von den im Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters angegebenen Vermögenswerten auszugehen, die auf einer nachvollziehbaren Schätzung beruhen. Danach beläuft sich der Wert des massezugehörigen und der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterlegenen Vermögens der Schuldnerin zum Zeitpunkt der Beendigung der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 14.867,25 EURO.
Die dem vorläufigen Insolvenzverwalter zustehende Vergütung beträgt im Normalfall 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters. Weicht die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters vom sog. Normalfall in einer so auffälligen Art und Weise ab, kann eine Erhöhung der Grundvergütung vorgenommen werden.
In vorliegendem Verfahren wurden keine Zuschläge geltend gemacht.
Der vorläufige Insolvenzverwalter kann gem. §§ 11, 10, 8 III InsVV nach seiner Wahl anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der für den Zeitraum des Insolvenzeröffnungsverfahrens für die ersten zwölf Monate
15 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 350,00 EURO je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt.
Zusätzlich zur Vergütung und zu den geltend gemachten Auslagen war gemäß § 7 InsVV die von dem Insolvenzverwalter zu entrichtende Umsatzsteuer festzusetzen.
Dem Antrag des Insolvenzverwalters für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter war stattzugeben. Auf den Vergütungsantrag wird vollumfanglich Bezug genommen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283 Darmstadt eingelegt werden.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 29.09.2025.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäftsnummer: 8 IN 338/22
In dem Insolvenzverfahren Ezentis Deutschland GmbH, Jahnstraße 64, 63150 Heusenstamm (AG Offenbach am Main , HRB 53964), vertr. d.: Thierry Hittinger, 85247 Schwabhausen, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und die Auslagen der Insolvenzverwalterin bzw. des Insolvenzverwalters sowie die U…
Geschäftsnummer: 8 IN 338/22
In dem Insolvenzverfahren Ezentis Deutschland GmbH, Jahnstraße 64, 63150 Heusenstamm (AG Offenbach am Main , HRB 53964), vertr. d.: Thierry Hittinger, 85247 Schwabhausen, (Geschäftsführer),
sind die Vergütung und die Auslagen der Insolvenzverwalterin bzw. des Insolvenzverwalters sowie die Umsatzsteuer hieraus durch Beschluss des Insolvenzgerichts Offenbach am Main festgesetzt worden.
Die festgesetzten Beträge sind nicht zu veröffentlichen (§ 64 Abs. 2 S. 2 InsO).
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts Offenbach am Main, Justizzentrum Offenbach am Main, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K18), eingesehen werden.
Es folgen der Tenor der Entscheidung (ohne die festgesetzten Beträge, welche durch ein dreimaliges "x" (xxx) ersetzt werden), die Gründe der Entscheidung sowie die Rechtsbehelfsbelehrung:
werden die Vergütung und die Auslagen des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. xxx Euro Nettovergütung nach InsVV
(90 % der Regelvergütung wg. Abschlag aufgrund
des vorläufigen Insolvenzverfahrens)
2. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
3. xxx Euro Auslagen zuzüglich
4. xxx Euro Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%
5. xxx Euro Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Stephan Laubereau, c/o Pluta Rechtsanwalts GmbH, Trakehner Straße 7-9, D 60487 Frankfurt am Main, Tel.: 069/850 9693-0, Fax: 069/850 9693-29, E-Mail: frankfurt@pluta.net wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter erhält für die von ihm ausgeübte Tätigkeit eine angemessene Vergütung. Diese richtet sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV).
Berechnungsgrundlage für die Vergütung des Insolvenzverwalters ist gem. § 1 InsVV der Wert der Insolvenzmasse unter Berücksichtigung des § 1 Abs. 2 InsVV.
Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit des Insolvenzverwalters sind bei der Festsetzung der Vergütung zu berücksichtigen. Durch Abweichung vom Regelsatz kann dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung in Form von Zu- und Abschlägen gem. § 3 InsVV Rechnung getragen werden.
In vorliegendem Verfahren wurden keine Zuschläge geltend gemacht.
Der Insolvenzverwalter hat jedoch einen Abschlag von 10 % vorgenommen aufgrund seiner zuvor entfalteten und vergüteten Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Im vorliegenden Verfahren wurde bei der Berechnung der Vergütung des Insolvenzverwalters von einer Insolvenzmasse in Höhe von 16.876,76 Euro ausgegangen.
Dem Antrag auf Festsetzung der Vergütung war stattzugeben. Auf den Vergütungsantrag wird Bezug genommen. Dabei hat er zunächst die tatsächlich vorhandene Teilungsmasse angesetzt und sodann die zu erwartende Steuererstattung in Höhe von 1.681,32 Euro hinzugesetzt.
Die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter hat weiterhin Anspruch auf Auslagenersatz nach § 8 InsVV. Die Insolvenzverwalterin bzw. der Insolvenzverwalter kann anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz fordern, der im ersten Jahr 15 %, danach 10 % der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,- Euro je angefangenen Monat der Dauer der Tätigkeit des Verwalters beträgt. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 InsVV). In vorliegendem Fall sind zwei angefangene Tätigkeitsjahre zu berücksichtigen.
Auslagen für gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragene Zustellungen waren, soweit beantragt, gesondert festzusetzen. Für die Übertragung der Zustellungen im Sinne des § 8 Abs. 3 InsO gilt Nr. 9002 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz entsprechend (§ 4 Abs. 2 S. 2 InsVV). Die Zustellungsauslagen betragen somit 3,50 Euro je Zustellung, können jedoch erst ab der 11. Zustellung geltend gemacht werden.
In vorliegendem Verfahren wurden keine Zustellungsauslagen geltend gemacht.
Zusätzlich zur Vergütung und Auslagen war gemäß § 7 InsVV ein Betrag in Höhe der vom Insolvenzverwalter zu zahlenden Umsatzsteuer festzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, sofern der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen, die befristete Erinnerung ebenfalls innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde bzw. die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Offenbach, Kaiserstraße 16-18, 63065 Offenbach am Main einzulegen. In Verfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann eine sofortige Beschwerde auch beim Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13+15, 64283 Darmstadt eingelegt werden.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Offenbach am Main, 09.07.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
8 IN 338/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ezentis Deutschland GmbH, Jahnstraße 64, 63150 Heusenstamm (AG Offenbach am Main , HRB 53964), vertr. d.: Thierry Hittinger, 85247 Schwabhausen, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordne…
8 IN 338/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Ezentis Deutschland GmbH, Jahnstraße 64, 63150 Heusenstamm (AG Offenbach am Main , HRB 53964), vertr. d.: Thierry Hittinger, 85247 Schwabhausen, (Geschäftsführer), wird die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Absatz 1 Satz 2 InsO).
Die Verfahrensbeteiligten können bis zum 16.09.2026 gegen die Höhe, den Grund oder den Rang einer zu prüfenden Forderung bei dem Insolvenzgericht Offenbach am Main, Justizzentrum, Kaiserstraße 16-18 (Gebäude K 18), 63065 Offenbach am Main, schriftlich Widerspruch erheben.
Die Anmeldeunterlagen sowie eventuell eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Die Eintragung des Prüfungsergebnisses in die Tabelle erfolgt nach Ablauf der Widerspruchsfrist.
Hinweis: Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Ergebnis der Prüfung.
Amtsgericht Offenbach am Main, 09.07.2026
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