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Insolvenzprofil
Fronhoffs GmbH & Co KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Grabenweg 7, 47495 Rheinberg
Handelsregister
Amtsgericht Kleve HRA 2538
EUID
DER1304.HRA2538
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kleve
Aktenzeichen
33 IN 39/16
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Gläubigerversammlung
09.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Fronhoffs GmbH & Co. KG ist eröffnet. Das Amtsgericht Kleve hat eine besondere Gläubigerversammlung für den 09.06.2026 anberaumt. Gegenstand der Versammlung ist die Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, konkret die Zustimmung zu einem Vergleich. Im Rahmen des Vergleichs sollen Frau Jutta Fronhoffs und Frau Steuerberaterin X gesamtschuldnerisch 60.000,00 Euro an die Masse zahlen. Mit Zahlungseingang sind alle wechselseitigen Ansprüche erledigt. Frau Fronhoffs soll alle Forderungsanmeldungen zurücknehmen. Kostenerstattungen finden nicht statt. Gläubiger können bis zum 09.06.2026 schriftliche Stellungnahmen einreichen. Bei Nichtteilnahme an der Abstimmung gilt die Zustimmung als erteilt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 33 IN 39/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 2538 eingetragenen Fronhoffs GmbH & Co KG, Grabenweg 7, 47495 Rheinberg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsge…
Amtsgericht Kleve, Aktenzeichen: 33 IN 39/16
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRA 2538 eingetragenen Fronhoffs GmbH & Co KG, Grabenweg 7, 47495 Rheinberg, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin, die im Handelsregister des Amtsgerichts Kleve unter HRB 7021 eingetragene Fronhoffs GmbH, Grabenweg 7, 47495 Rheinberg, diese vertreten durch die Geschäftsführerin Frau Jutta Fronhoffs, Hölters Pad 13, 47495 Rheinberg,
Stichtag, der der Abhaltung einer besonderen Gläubigerversammlung (§§ 5 Abs. 2, 74, 75 InsO) entspricht, ist der 09.06.2026.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen zu dem nachfolgenden Tagesordnungspunkt bei Gericht einreichen:
zur Beschlussfassung über Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§§ 160, 161 InsO), hier:
Die Gläubiger stimmen dem Abschluss einer Vergleichsvereinbarung zwischen dem Unterzeichner als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Fronhoffs GmbH & Co. KG, der Geschäftsführerin der persönlich haftenden Gesellschafterin der Insolvenzschuldnerin, der Fronhoffs GmbH, Frau Jutta Fronhoffs, sowie der auf Seiten von Frau Fronhoffs im Klageverfahren (Landgericht Kleve, Az. 1 O 189/20) beigetretenen Streithelferin, Frau Steuerberaterin X, zu folgenden Konditionen zu:
1. Frau Jutta Fronhoffs und Frau Steuerberaterin X zahlen gesamtschuldnerisch einen Betrag von € 60.000,00 an die Masse.
2. Die Zahlung ist fällig innerhalb von drei Wochen nach Wirksamkeit des Vergleichs.
3. Mit Eingang der Zahlung zu Ziff. 1 beim Unterzeichner sind darüber hinaus alle wechselseitigen Ansprüche der Vertragsparteien untereinander, gleich ob bekannt oder unbekannt, fällig oder nicht fällig, erledigt.
4. Frau Fronhoffs wird, sofern noch nicht geschehen, alle Forderungsanmeldungen zurücknehmen und keine Ansprüche in dem Insolvenzverfahren mehr geltend machen.
5. Wechselseitige Kostenerstattungen finden nicht statt. Alle Vertragsparteien tragen die ihnen entstandenen Kosten selbst. Insbesondere der Unterzeichner kann daher keine Erstattung von Gerichts- und Prozesskosten mehr verlangen.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Antrag auf Einberufungen der Gläubigerversammlung vom 12.05.2026 nebst Beschlussanträgen verwiesen.
Der Antrag mit den ausführlichen Gründen zur Beschlussvorlage kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve, Zimmer Nr. D 107 eingesehen werden.
Die Stellungnahme sollte einen Beschlussvorschlag enthalten.
Nimmt an der schriftlichen Abstimmung kein stimmberechtigter Gläubiger teil, ist von einer Beschlussunfähigkeit auszugehen. Somit gilt die Zustimmung zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters als erteilt (§§ 5 Abs. 2 ; 160 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Kleve, Schloßberg 1 (Schwanenburg), 47533 Kleve einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Kleve eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
33 IN 39/16
Amtsgericht Kleve, 19.05.2026
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