Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
FRS Foods International Russia & South Africa SE
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
SE
Bundesland
Bayern
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 211307
EUID
DED2601V.HRB211307
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
35 IN 338/17
Phase
Nachtragsverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Joachim Voigt-Salus
Adresse
Rankestraße 33, 10789 Berlin
Termine & Fristen
Anordnung Nachtragsverteilung
20.06.2024
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der FRS Foods International Russia & South Africa SE ist aufgehoben. Mit Beschluss vom 20.06.2024 wurde die Nachtragsverteilung angeordnet. Im Rahmen dieser Nachtragsverteilung wurden 5.661,92 EUR vereinnahmt. Für die Tätigkeit des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Joachim Voigt-aus Berlin wurde die Vergütung sowie die Erstattung angemessener Auslagen und eine Auslagenpauschale festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der FRS Foods International Russia & South Africa SE, Kampaweg 1, 14822 Linthe wurde die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Joachim Voigt-Salus, Rankestraße 33, 10789 Berlin für seine Tätigkeit im Rahmen der Nachtragsverteilung festgesetzt.
Gründe
Mit Beschlus…
In dem aufgehobenen Insolvenzverfahren über das Vermögen der FRS Foods International Russia & South Africa SE, Kampaweg 1, 14822 Linthe wurde die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Joachim Voigt-Salus, Rankestraße 33, 10789 Berlin für seine Tätigkeit im Rahmen der Nachtragsverteilung festgesetzt.
Gründe
Mit Beschluss vom 20.06.2024 wurde die Nachtragsverteilung angeordnet. Für die Durchführung der Nachtragsverteilung hat der Verwalter gem. § 6 InsVV Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung beträgt in der Regel 25 % der Regelvergütung eines Verwalters (vgl. Münchner Kommentar zur Insolvenzordnung, 4. Aufl., § 6 InsVV Rn. 8-11).
Im Rahmen der Nachtragsverteilung wurden 5.661,92 EUR vereinnahmt. Die Regelvergütung gem. § 2 Abs. 1 InsVV beträgt XXX EUR, so dass sich für die Nachtragsverteilung eine Vergütung von XXX EUR ergibt.
Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV). Der vollständige Vergütungsbeschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
35 IN 338/17, Amtsgericht Potsdam, 24. März 2025
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