Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gertrudenstift Pflege gGmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
gGmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Prinzenstr. 82, 34225 Baunatal
Handelsregister
Amtsgericht Kassel HRB 17249
EUID
DEM1607.HRB17249
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kassel - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
666 IN 19/22
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch
Termine & Fristen
Antrag auf Festsetzung Vergütung
17.10.2024
Beschluss Festsetzung Vergütung
21.10.2024
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Förderung der Jugend- und Altenhilfe und die Förderung des Wohlfahrtswesens durch Gewährung von Wohn-, Pflege- und Betreuungsleistungen für pflege- und betreuungsbedürftige Menschen jeglichen Alters. Dies wird insbesondere verwirklicht durch stationäre, teilstationäre und ambulante Wohn-, Pflege- und Betreuungsdienstleistungen. Die Gesellschaft ist dem Diakonieverständnis der Selbständigen Evangelisch-Lutherischen Kirche in der jeweils gültigen Fassung verpflichtet.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gertrudenstift Pflege gGmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch, hat am 17.10.2024 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Das Amtsgericht Kassel hat mit Beschluss vom 21.10.2024 die Vergütung als Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO festgesetzt, die um 173,37 % erhöht wurde. Die Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 19/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gertrudenstift Pflege gGmbH, Prinzenstraße 82, 34225 Baunatal (AG Kassel, HRB 17249), vertr. d.: Tanja Riese, als GF d. Gertrudenstift Pflege gGmbH, Prinzenstraße 82, 34225 Baunatal, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzv…
666 IN 19/22: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gertrudenstift Pflege gGmbH, Prinzenstraße 82, 34225 Baunatal (AG Kassel, HRB 17249), vertr. d.: Tanja Riese, als GF d. Gertrudenstift Pflege gGmbH, Prinzenstraße 82, 34225 Baunatal, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kassel eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 173,37 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 17.10.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 618.928,24 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Aufgrund der deutlich über das normale Maß hinausgehenden Tätigkeiten eines vorläufigen Insolvenzverwalters war insgesamt ein Zuschlag in Höhe von 173,37 % zu gewähren. Der Zuschlag ist angemessen, aber auch ausreichend. Der Zuschlag wurde gewährt aufgrund der Fortführung des Betriebs, der Arbeitnehmerangelegenheiten, der desolaten Buchführung der Schuldnerin und der Sanierungsbemühungen.
III.
Ein Betrag in Höhe von EUR wurde aufgrund von Rundungsfehlern im Antrag abgesetzt.
IV.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 10 InsVV i. V. m. § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Kassel, 21.10.2024
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