Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TGB Technisches Gemeinschaftsbüro GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Karthäuserstraße 3, 34117 Kassel
Handelsregister
Amtsgericht Kassel HRB 2007
EUID
DEM1607.HRB2007
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Kassel
Aktenzeichen
666 IN 12/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch
Adresse
Obere Königsstraße 16/18, 34117 Kassel
Telefon
0561/766435-0
E-Mail
Termine & Fristen
Antrag auf Festsetzung der Vergütung
07.10.2024
Beschluss zur Festsetzung der Vergütung
10.10.2024
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand der Gesellschaft ist die Durchführung von Entwurfs-, Konstruktions- und Normungsarbeiten auf den Gebieten des Schienen- und sonstigen Fahrzeugbaues, des Schwermaschinen-, Anlagen- und allgemeinen Maschinenbaues. Die Gesellschaft kann Schutzrechte erwerben und veräußern, sofern es für die Erfüllung des Geschäftszweckes erforderlich ist, kann die Gesellschaft auch Arbeitnehmer gemäß den Regeln des Arbeitnehmerüberlassungsgesetztes Dritten überlassen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TGB Technisches Gemeinschaftsbüro GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch, hat am 07.10.2024 beantragt, seine Vergütung und Auslagen nebst Umsatzsteuer festzusetzen. Das Insolvenzgericht Kassel hat diesen Antrag durch Beschluss vom 10.10.2024 (Geschäfts-Nr. 666 IN 12/19) stattgegeben. Die der Festsetzung zugrunde liegende Teilungsmasse beläuft sich auf 2.698.156,81 EUR. Das Verfahren ist nach einer Laufzeit von 3 Monaten abgeschlossen worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält die Genehmigung, den festgesetzten Betrag aus der Insolvenzmasse zu entnehmen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Kassel eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 666 IN 12/19. In dem Insolvenzverfahren TGB Technisches Gemeinschaftsbüro GmbH, Karthäuser Str. 3, 34117 Kassel (AG Kassel, HRB 2007), vertr. d.: Citec Group Oy AB, Silmukkatie 2, 65100 Vaasa, FINNLAND, (Gesellschafterin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss de…
Geschäfts-Nr.: 666 IN 12/19. In dem Insolvenzverfahren TGB Technisches Gemeinschaftsbüro GmbH, Karthäuser Str. 3, 34117 Kassel (AG Kassel, HRB 2007), vertr. d.: Citec Group Oy AB, Silmukkatie 2, 65100 Vaasa, FINNLAND, (Gesellschafterin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts nach Beschwwerde erneut festgesetzt worden. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch, Obere Königsstraße 16/18, 34117 Kassel, Tel.: 0561/766435-0, Fax: 0561/766435-10, E-Mail: kassel@hww.eu wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 07.10.2024 beantragt seine Vergütung und Auslagen nebst Umsatzsteuer festzusetzen. Auf den Inhalt dieses Antrags wird insoweit Bezug genommen.
Die der Festsetzung zugrunde liegende Teilungsmasse beläuft sich auf 2.698.156,81 EUR. Der Berechnung des Insolvenzverwalters konnte insoweit gefolgt werden.
Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf eine seiner Tätigkeit entsprechenden angemessenen Vergütung und Erstattung seiner Auslagen ergibt sich dem Grunde nach aus § 63 InsO.
Welche Vergütung als angemessen angesehen werden kann und welche Auslagen erstattungsfähig sind, bestimmt sich nach §§ 1 - 9, 11 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Die beantragten und festgesetzten Zu- und Abschläge für die Betriebsfortführung und Arbeitnehmerangelegenheiten und Sanierungsbemühungen sind angemessen und gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall wurde das Insolvenzverfahren nach einer Laufzeit von 3 Monaten abgeschlossen.
Das Insolvenzgericht hält die beantragte Vergütung, berechnet nach den Regelsätzen mit den Zuschlägen gemäß §§ 2, 3 InsVV, für angemessen und gerechtfertigt, ebenso die nach § 8 Absatz 3 InsVV beantragten Pauschalauslagen.
Die Umsatzsteuer war nach § 7 InsVV festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Amtsgericht Kassel, 16.10.2024.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 666 IN 12/19. In dem Insolvenzverfahren TGB Technisches Gemeinschaftsbüro GmbH, Karthäuser Str. 3, 34117 Kassel (AG Kassel, HRB 2007), vertr. d.: Citec Group Oy AB, Silmukkatie 2, 65100 Vaasa, FINNLAND, (Gesellschafterin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss de…
Geschäfts-Nr.: 666 IN 12/19. In dem Insolvenzverfahren TGB Technisches Gemeinschaftsbüro GmbH, Karthäuser Str. 3, 34117 Kassel (AG Kassel, HRB 2007), vertr. d.: Citec Group Oy AB, Silmukkatie 2, 65100 Vaasa, FINNLAND, (Gesellschafterin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Steffen Koch, Obere Königsstraße 16/18, 34117 Kassel, Tel.: 0561/766435-0, Fax: 0561/766435-10, E-Mail: kassel@hww.eu wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Der vorläufige Insolvenzverwalter hat mit Schreiben vom 07.10.2024 beantragt seine Vergütung und Auslagen nebst Umsatzsteuer festzusetzen. Auf den Inhalt dieses Antrags wird insoweit Bezug genommen.
Die der Festsetzung zugrunde liegende Teilungsmasse beläuft sich auf 2.698.156,81 EUR. Der Berechnung des Insolvenzverwalters konnte insoweit gefolgt werden.
Der Anspruch des Insolvenzverwalters auf eine seiner Tätigkeit entsprechenden angemessenen Vergütung und Erstattung seiner Auslagen ergibt sich dem Grunde nach aus § 63 InsO.
Welche Vergütung als angemessen angesehen werden kann und welche Auslagen erstattungsfähig sind, bestimmt sich nach §§ 1 - 9, 11 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung. Die beantragten und festgesetzten Zu- und Abschläge für die Betriebsfortführung und Arbeitnehmerangelegenheiten und Sanierungsbemühungen sind angemessen und gerechtfertigt.
Im vorliegenden Fall wurde das Insolvenzverfahren nach einer Laufzeit von 3 Monaten abgeschlossen.
Das Insolvenzgericht hält die beantragte Vergütung, berechnet nach den Regelsätzen mit den Zuschlägen gemäß §§ 2, 3 InsVV, für angemessen und gerechtfertigt, ebenso die nach § 8 Absatz 3 InsVV beantragten Pauschalauslagen.
Die Umsatzsteuer war nach § 7 InsVV festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Der Beschluss enthält eine Rechtsmittelbelehrung.
Amtsgericht Kassel, 10.10.2024.
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