Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH & Co. KG
Bundesland
Hessen
Adresse
Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRA 84610
EUID
DEM1103.HRA84610
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 721/25
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Hagen Straßburg
Kanzlei
MARTINI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB
Adresse
E3, 16, 68159 Mannheim
Telefon
0621/4017150-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
11.08.2025 , 10:00 Uhr
Eröffnung
01.11.2025 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
10.12.2025
Berichtstermin
21.01.2026
Gläubigerversammlung
12.02.2026 , 10:00 Uhr
Stellungnahmefrist Vergütung
10.07.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG wurde am 11.08.2025 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Hagen Straßburg als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Das Insolvenzverfahren ist am 01.11.2025 eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter ist weiterhin Rechtsanwalt Hagen Straßburg. Gläubiger sind aufgefordert, ihre Forderungen gemäß § 38 InsO bis zum 10.12.2025 anzumelden. Ein Berichts- und Prüfungstermin findet am 21.01.2026 statt. Im Rahmen der Gläubigerversammlung ist die Abstimmung über den Verkauf des Geschäftsbetriebs an Herrn Uwe Gesink zu einem Kaufpreis von 26.000,00 € gemäß Kaufvertrag vom 22.01.2026 vorgesehen. Ein Termin zur Gläubigerversammlung ist für den 12.02.2026 bestimmt. Der Insolvenzverwalter hat die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt; die Stellungnahmefrist hierzu endet am 10.07.2026.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 721/25 In dem Insolvenzverfahren Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG, Walter Gropius Allee 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRA 84610), vertr. d.: 1. Gesink Group GmbH, Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Uwe Gesink, Viernheimer Str. 54, 68623 …
9 IN 721/25 In dem Insolvenzverfahren Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG, Walter Gropius Allee 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRA 84610), vertr. d.: 1. Gesink Group GmbH, Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Uwe Gesink, Viernheimer Str. 54, 68623 Lampertheim, (Geschäftsführer), ist Termin zur Gläubigerversammlung bestimmt auf Donnerstag, 12.02.2026, 10:00 Uhr, Saal 14, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt Tagesordnung : Abstimmung über den Verkauf des Geschäftsbetrieb, gemäß Kaufvertrag vom 22.01.2026, an Herrn Uwe Gesink zu einem Kaufpreis von 26.000,00 €.
Hinweis:
Gemäß § 160 I InsO gelten Zustimmungen als erteilt, wenn die einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist. Amtsgericht Darmstadt, 23.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 721/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG, Walter Gropius Allee 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRA 84610), vertr. d.: 1. Gesink Group GmbH, Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: …
Geschäfts-Nr.: 9 IN 721/25 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG, Walter Gropius Allee 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRA 84610), vertr. d.: 1. Gesink Group GmbH, Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Uwe Gesink, 68623 Lampertheim, (Geschäftsführer), ist am 11.08.2025 um 10:00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Hagen Straßburg, c/o MARTINI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, E3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621/4017150-0, Fax: 0621/4017150-12 bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 11.08.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 721/25 : Über das Vermögen der Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG, Walter Gropius Allee 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRA 84610), vertr. d.: 1. Gesink Group GmbH, Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Uwe Gesink, 68623 Lampertheim, (Geschäfts…
9 IN 721/25 : Über das Vermögen der Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG, Walter Gropius Allee 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRA 84610), vertr. d.: 1. Gesink Group GmbH, Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Uwe Gesink, 68623 Lampertheim, (Geschäftsführer), ist am 01.11.2025 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Hagen Straßburg, c/o MARTINI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, E3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621/4017150-0, Fax: 0621/4017150-12.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt ergibt sich aus Art.3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihre hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 10.12.2025 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Mittwoch, 21.01.2026, 10:00 Uhr, Saal 14, Gebäude D, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch den Insolvenzverwalter und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, oder die Veräußerung des Rechts auf den Bezug wiederkehrender Einkünfte, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung oder der Aufhebung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§§ 271, 272, 277 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
Hinweise:
* Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 01.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 721/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG, Walter Gropius Allee 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRA 84610), vertr. d.: 1. Gesink Group GmbH, Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Uwe Gesink, Vie…
9 IN 721/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG, Walter Gropius Allee 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRA 84610), vertr. d.: 1. Gesink Group GmbH, Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Uwe Gesink, Viernheimer Str. 54, 68623 Lampertheim, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 10.07.2026. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 17.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 721/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG, Walter Gropius Allee 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRA 84610), vertr. d.: 1. Gesink Group GmbH, Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Uwe Gesink, Vie…
9 IN 721/25 : In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gesink Messe- und Werbeagentur GmbH & Co. KG, Walter Gropius Allee 1, 68519 Viernheim (AG Darmstadt, HRA 84610), vertr. d.: 1. Gesink Group GmbH, Walter-Gropius-Allee 1, 68519 Viernheim, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Uwe Gesink, Viernheimer Str. 54, 68623 Lampertheim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Hagen Straßburg, c/o MARTINI Rechtsanwälte Partnerschaft mbB, E3, 16, 68159 Mannheim, Tel.: 0621/4017150-0, Fax: 0621/4017150-12 wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 11.08.2025 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Der Insolvenzverwalter beantragt Zuschläge in Höhe von 30%, mithin den Bruchteil der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters auf 55% festzusetzen.
Hierzu führt er an, dass er sich mit dem Geschäftsführer der Schuldnerin in Verbindung gesetzt hat und einen Übertragungsvertrag mit diesem ausgearbeitet hat.
für diese erfolgreichen Sanierungsbemühungen beantragt der Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von 25%.
Das Gericht erkennt die erfolgreiche Sanierung zwar an, erachtet einen Zuschlag von 25% jedoch als nicht angemessen, da der Geschäftsführer bereits mit dem Unternehmen vertraut ist. Es bedurfte keiner Suche nach Interessenten, sowie eines Bewerbens des Unternehmens.
Das Gericht erachtet daher einen Zuschlag in Höhe von 15% für angemessen.
Des weiteren beantragt der Verwalter für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter und durchgeführte Insolvenzgeldvorfinanzierung einen Zuschlag in Höhe von 5%.
Das Gericht erachtet diesen Zuschlag für angemessen.
Es wird ein Zuschlag von insgesamt 20% für angemessen erachtet, der Bruchteil des vorläufigen Insolvenzverwalters beträgt somit 45% der Regelvergütung.
Die Auslagen waren gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 23.07.2026
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