Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
GIESA Gesellschaft für industrielle Elektronik und Sonderantriebe mbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Heinrich-Heine-Str. 16, 01723 Wilsdruff
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 10670
EUID
DEU1104.HRB10670
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
564 IN 54/19
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Termine & Fristen
Eröffnung
21.03.2019
Forderungsanmeldefrist
18.03.2026
Widerspruchsfrist
08.04.2026
Gegenstand des Unternehmens
Entwicklung und Fertigung von Automatisierungskomponenten sowie kompletten Anlagen für die industrielle Anwendung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der GIESA Gesellschaft für industrielle Elektronik und Sonderantriebe mbH ist am 21.03.2019 eröffnet worden. Im weiteren Verfahrensverlauf wird die Festsetzung der Vergütung des Insolvenzverwalters bekanntgegeben, wobei die Teilungsmasse mit 191.765,05 EUR zugrunde gelegt wird. Nachrangige Gläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 18.03.2026 bei dem Insolvenzverwalter anzumelden. Für die Prüfung der nachrangigen sowie ggf. noch eingehenden nicht nachrangigen Insolvenzforderungen wird das schriftliche Verfahren angeordnet. Widersprüche gegen die Höhe oder den Grund der zu prüfenden Forderungen können bis zum 08.04.2026 beim Insolvenzgericht eingelegt werden. Gegen die Entscheidung zur Vergütungsfestsetzung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 54/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GIESA Gesellschaft für industrielle Elektronik und Sonderantriebe mbH, Heinrich-Heine-Straße 16, 01723 Wilsdruff, Amtsgericht Dresden , HRB 10670
vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Dittrich
ergeht a…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 54/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GIESA Gesellschaft für industrielle Elektronik und Sonderantriebe mbH, Heinrich-Heine-Straße 16, 01723 Wilsdruff, Amtsgericht Dresden , HRB 10670
vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Dittrich
ergeht am 04.02.2026 nachfolgende Entscheidung:
1. Gläubiger nachrangiger Forderungen werden hiermit aufgefordert, ihre Forderungen schriftlich zweifach bis zum 18.03.2026 bei dem Insolvenzverwalter unter Angabe des Betrages und Grundes der Forderung anzumelden. In der Anmeldung ist die geltend gemachte Rangstelle des § 39 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 InsO anzugeben.
2. Für die Prüfung der nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 39 InsO und der ggf. noch eingehenden nicht nachrangigen Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO wird das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 08.04.2026 der Höhe und / oder dem Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 54/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GIESA Gesellschaft für industrielle Elektronik und Sonderantriebe mbH, Heinrich-Heine-Straße 16, 01723 Wilsdruff, Amtsgericht Dresden , HRB 10670
vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Dittrich
ergeht a…
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 564 IN 54/19
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der GIESA Gesellschaft für industrielle Elektronik und Sonderantriebe mbH, Heinrich-Heine-Straße 16, 01723 Wilsdruff, Amtsgericht Dresden , HRB 10670
vertreten durch den Geschäftsführer Rainer Dittrich
ergeht am 04.02.2026 nachfolgende Entscheidung:
Dem Insolvenzverwalter wird für die Tätigkeit folgende Vergütung festgesetzt.
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, die festgesetzte Vergütung aus der Masse zu entnehmen.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 21.03.2019 eröffnet.
Der Festsetzung liegt der Antrag vom 28.04.2025 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 191.765,05 EUR.
Hieraus errechnet sich eine Regelvergütung nach § 2 Abs. 1 InsVV .
Der Insolvenzverwalter beantragt einen Zuschlag in Höhe von 40 Prozent. Bezüglich der Begründung wird auf den Antrag vom 28.04.2025 verwiesen.
Nach § 3 InsVV ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der verwalterlichen Geschäftsführung dies erfordern. Dieser Fall ist vorliegend aufgrund des nachgewiesenen erheblichen Mehraufwandes bei der Durcharbeitung der Prozessrechtsverhältnisse zur Prüfung von Haftungsforderungen gegeben.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wurde für die übertragenen Zustellungen ein Auslagenersatz in Höhe von 2,80 EUR pro Zustellung gemäß Beschluss des BGH vom 21.03.2013, Az: IX ZB 209/10 gewährt.
Zusätzlich ist die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post im Inland gilt diese am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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