Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Held & Halt Immobilien GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
August-Bebel-Straße 11, 04275 Leipzig
Handelsregister
Amtsgericht Leipzig HRB 40235
EUID
DEU1308.HRB40235
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
401 IN 310/25
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Jacqueline Jakubik
Adresse
Ferdinand-Lassalle-Straße 11, 04109 Leipzig
Telefon
0341 99 38 77 0
E-Mail
Termine & Fristen
Eröffnung
31.03.2025 , 16:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
20.05.2025
Widerspruchsfrist
20.06.2025
Masseunzulänglichkeit
05.03.2026
Gegenstand des Unternehmens
Vermietung, Erschließung, Finanzierung, Realisierung und Vermarktung von Immobilien.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Held & Halt Immobilien GmbH ist am 31.03.2025 um 16:00 Uhr durch das Amtsgericht Leipzig eröffnet worden. Rechtsanwältin Jacqueline Jakubik wurde zur Insolvenzverwalterin bestellt. Die Frist zur Anmeldung von Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO endet am 20.05.2025. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen können bis zum 20.06.2025 beim Amtsgericht Leipzig eingereicht werden. Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Am 05.03.2026 hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht die Masseunzulänglichkeit gemäß § 208 InsO angezeigt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 310/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Held & Halt Immobilien GmbH, August-Bebel-Straße 11, 04275 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 40235
vertreten durch die Geschäftsführerin Anne Halt
- hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht am 05.03.2026 …
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 310/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Held & Halt Immobilien GmbH, August-Bebel-Straße 11, 04275 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 40235
vertreten durch die Geschäftsführerin Anne Halt
- hat die Insolvenzverwalterin dem Gericht am 05.03.2026 die Masseunzulänglichkeit angezeigt, § 208 InsO.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 310/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Held & Halt Immobilien GmbH, August-Bebel-Straße 11, 04275 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 40235
vertreten durch die Geschäftsführerin Anne Halt
- wurde am 31.03.2025 um 16:00 Uhr das Insolvenzverfahren…
Amtsgericht Leipzig - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 401 IN 310/25
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Held & Halt Immobilien GmbH, August-Bebel-Straße 11, 04275 Leipzig, Amtsgericht Leipzig , HRB 40235
vertreten durch die Geschäftsführerin Anne Halt
- wurde am 31.03.2025 um 16:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Insolvenzverwalterin ist:
Rechtsanwältin Jacqueline Jakubik, Ferdinand-Lassalle-Straße 11, 04109 Leipzig, Email geschäftlich: Jakubik@tiefenbacher.de Telefax: 0341 99 38 77 20 Telefon geschäftlich: 0341 99 38 77 0
Die Insolvenzforderungen im Rang des § 38 InsO sind schriftlich bis zum 20.05.2025 bei der Insolvenzverwalterin anzumelden.
Sicherungsrechte an beweglichen Sachen und Rechten sind der Insolvenzverwalterin unverzüglich anzuzeigen (§ 28 Abs. 2 InsO).
Leistungen an die Schuldnerin haben zu unterbleiben (§ 28 Abs. 3 InsO).
Auf den Berichtstermin wird verzichtet. Widersprüche gegen die Feststellung der angemeldeten Forderungen sind durch die Insolvenzverwalterin, die Schuldnerin und die Gläubiger bis zum 20.06.2025 beim Amtsgericht Leipzig, 04275 Leipzig, Bernhard-Göring-Str. 64 schriftlich einzureichen.
Nach Ablauf der gesetzten Frist trägt das Insolvenzgericht das Ergebnis in die Tabelle ein bzw. wird über die Einwendungen gegen die Anordnung des schriftlichen Verfahrens entschieden.
Die Gläubiger werden über das Prüfungsergebnis festgestellter und für den Ausfall festgestellter Forderungen nicht benachrichtigt.
Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a der Zivilprozessordnung) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären; die Möglichkeit der elektronischen Zustellung an die in § 173 Absatz 2 der Zivilprozessordnung Genannten bleibt unberührt.
Die in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem (www.insolvenzbekanntmachungen.de) vom Gericht veranlasste Veröffentlichung von personenbezogenen Daten aus dem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens wird spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Alle übrigen vom Gericht veranlassten Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden Beschwerde) statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen
bei dem Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig
einzulegen.
In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, kann die Beschwerde auch bei dem Landgericht Leipzig, Harkortstraße 9, 04107 Leipzig eingelegt werden.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen. Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt. Erfolgte die Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels einfachem Brief gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als bewirkt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt wird.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Es muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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