Berichts- und PrüfungsterminNiedersachsenHRB 214395
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Insolvenzprofil
Hofgeflüster UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Ballhofplatz 1, 30159 Hannover
Handelsregister
Amtsgericht Hannover HRB 214395
EUID
DEP2305.HRB214395
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Hannover
Aktenzeichen
907 IN 11/20 - 3
Phase
Berichts- und Prüfungstermin
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwältin Nermin Sahin
Adresse
Podbielskistr. 109, 30177 Hannover
Termine & Fristen
Stichtag für Prüfung nachträglicher Forderungen
22.07.2025
Gegenstand des Unternehmens
Betrieb eines gastronomischen Gewerbes
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofgeflüster UG (haftungsbeschränkt) ist eröffnet. Die Insolvenzverwalterin, Rechtsanwältin Nermin Sahin, ist bestellt. Im schriftlichen Verfahren wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen angeordnet. Der Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist auf den 22.07.2025 bestimmt. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein. Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen werden eine Woche vor dem Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht niedergelegt. Die Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin sowie der endgültigen Insolvenzverwalterin sind durch Beschluss des Amtsgerichts Hannover festgesetzt worden. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
907 IN 11/20 - 3 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofgeflüster UG (haftungsbeschränkt), Ballhofplatz 1, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 214395), vertr. d.: Nalan Celik, Podbielskistr. 109, 30177 Hannover, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete…
907 IN 11/20 - 3 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofgeflüster UG (haftungsbeschränkt), Ballhofplatz 1, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 214395), vertr. d.: Nalan Celik, Podbielskistr. 109, 30177 Hannover, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 22.07.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Hannover, 10.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
907 IN 11/20 - 3 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofgeflüster UG (haftungsbeschränkt), Ballhofplatz 1, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 214395), vertr. d.: Nalan Celik, Podbielskistr. 109, 30177 Hannover, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Ner…
907 IN 11/20 - 3 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofgeflüster UG (haftungsbeschränkt), Ballhofplatz 1, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 214395), vertr. d.: Nalan Celik, Podbielskistr. 109, 30177 Hannover, (Geschäftsführerin), sind die Vergütung und Auslagen der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nermin Sahin festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Tätigkeit als vorläufige insolvenzverwalterin
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.04.2026 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihrer Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
Diesem Betrag sind Zuschläge für "Rechtsstreitigkeiten" in Höhe von 40% und für "Buchungssätze/Buchführung und steuerliche Angelegenheiten" in Höhe von 25% hinzugerechnet worden.
Der geltend gemachte Zuschlag für "übertragende Sanierung/Sanierungsbemühung" in Höhe von 70% wurde in Höhe von 40% berücksichtigt und der Regelvergütung hinzuaddiert. Mit den zugebilligten 40% ist der Mehraufwand berücksichtigt worden.
Die Insolvenzverwalterin war als vorläufige Insolvenzverwalterin bestellt.
Durch die vorherige Tätigkeit einer vorläufigen Insolvenzverwalterin wird die Übernahme des Amtes als Insolvenzverwalterin eines eröffneten Verfahrens regelmäßig vereinfacht bzw. weniger haftungsträchtig für die Insolvenzverwalterin (Bundesgerichtshof (BGH) vom 08.07.2010, IX ZB 222/09; BGH vom 18.06.2009, IX ZB 97/08). § 3 Abs. 2 Buchst. a.) geht davon aus, dass die vorläufige Insolvenzverwalterin, sofern sie pflichtgemäß tätig geworden ist, der endgültigen Verwalterin in der Regel erhebliche Arbeiten erspart hat (BGH vom 18.06.2009, IX ZB 97/08; BGH vom 11.05.2006, IX ZB 249/04). Bereits die Erstellung einer, wenn auch möglicherweise noch nicht vollständigen Vermögensübersicht und die Feststellung der Gläubiger und Schuldner vereinfachen in der Regel die Arbeit der Insolvenzverwalterin erheblich (BGH vom 11.05.2006, IX ZB 249/04; Haarmeyer/Mock, InsVV, § 3 Rn. 113, 5. Auflage; MünchKommInsO/Riedel, § 3 Rn. 40, 3. Auflage).
Mit Schreiben vom 27.04.2026 beantragte sie ihre Vergütung für die Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin. Sie beantragte u. a. Zuschläge für "Betriebsfortführung", für "Buchungssätze/Buchjführung und steuerliche Angelegenheiten"" und für "arbeitsrechtliche Fragen/Insolvenzgeldvorfinanzierung". Die Begründungen zu den beantragten Zuschlägen lassen den Schluss zu, dass sehr wohl die Tätigkeit als vorläufige Insolvenzverwalterin dazu geführt hat, dass die Tätigkeit als Insolvenzverwalterin durch die entsprechenden Vorarbeiten (u. a. Arbeitnehmerbelange, Aufrechterhaltung und Fortführung des Geschäftsbetriebes, Gewinnung von Investoren und Interessenten für eine Übernahme des Unternehmens, Arbeitnehmerangelegenheiten, Buchhaltung) wesentlich vereinfacht worden ist. Aus diesem Grunde wurde ein Abschlag in Höhe von 20% vorgenommen.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 42,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 15 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 2,80 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 15.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
907 IN 11/20 - 3 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofgeflüster UG (haftungsbeschränkt), Ballhofplatz 1, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 214395), vertr. d.: Nalan Celik, Podbielskistr. 109, 30177 Hannover, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwä…
907 IN 11/20 - 3 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofgeflüster UG (haftungsbeschränkt), Ballhofplatz 1, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 214395), vertr. d.: Nalan Celik, Podbielskistr. 109, 30177 Hannover, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nermin Sahin festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Hannover eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der Insolvenzverwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 27.04.2026 beantragte die Insolvenzverwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 42.051,91 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Der vorläufigen Insolvenzverwalterin steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
19
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 15.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
907 IN 11/20 - 3 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofgeflüster UG (haftungsbeschränkt), Ballhofplatz 1, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 214395), vertr. d.: Nalan Celik, Podbielskistr. 109, 30177 Hannover, (Geschäftsführerin), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der…
907 IN 11/20 - 3 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofgeflüster UG (haftungsbeschränkt), Ballhofplatz 1, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 214395), vertr. d.: Nalan Celik, Podbielskistr. 109, 30177 Hannover, (Geschäftsführerin), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Hannover zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Die Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Nermin Sahin, Theaterstr. 6, 30159 Hannover, Tel.: 0511 35771030, Fax: 0511 35771059 hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 138.118,71 EUR abzüglich noch zu berücksichtigender Massekosten und Masseverbindlichkeiten. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 285.561,30 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Hannover, 14.07.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
907 IN 11/20 - 3 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofgeflüster UG (haftungsbeschränkt), Ballhofplatz 1, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 214395), vertr. d.: Nalan Celik, Hannover, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Schlusstermin wird…
907 IN 11/20 - 3 -: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Hofgeflüster UG (haftungsbeschränkt), Ballhofplatz 1, 30159 Hannover (AG Hannover, HRB 214395), vertr. d.: Nalan Celik, Hannover, (Geschäftsführerin), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Schlusstermin wird bestimmt auf:
Mittwoch, 09.09.2026, 10:30 Uhr, Saal 226, 2. Obergeschoss, Amtsgericht Hannover, Dienstgebäude Hamburger Allee 26, 30161 Hannover.
Der Termin dient der
a) Erörterung der Schlussrechnung der Insolvenzverwalterin
b) Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Hannover - Insolvenzabteilung -, Dienstgebäude: Hamburger Allee 26, 30161 Hannover, Postanschrift: Volgersweg 1, 30175 Hannover; Postfach 2 27, 30002 Hannover, Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1166698277712-000010167 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Hannover, 14.07.2026
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