Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
IDEMA GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Hauptstraße 281a, 55743 Idar-Oberstein
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Bad Kreuznach HRB 10239
EUID
DET2101V.HRB10239
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Idar-Oberstein
Aktenzeichen
10 IN 31/23
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Dr. Hans-Gerd Dhonau
Adresse
Bahnhofstraße 7, 55566 Bad Sobernheim
Termine & Fristen
Schriftsatz Vergütungsantrag
30.04.2024
Bekanntmachung Beschluss
13.05.2024
Bekanntmachung Festsetzung
13.06.2024
Gegenstand des Unternehmens
Gegenstand des Unternehmens ist die Herstellung von Diamantwerkzeugen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der IDEMA GmbH ist eröffnet. Im Rahmen des Verfahrens wurde der Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters auf Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen durch das Amtsgericht Idar-Oberstein entschieden. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Hans-Gerd Dhonau hatte am 30.04.2024 einen entsprechenden Schriftsatz eingereicht. Die Berechnungsmasse wurde mit 642.219,35 EUR ermittelt. Es wurden Zuschläge für Übernahmeverhandlungen (90 %), die Prüfung von Aus- und Absonderungsrechten (10 %) sowie für die Betriebsfortführung (18,63 % Quote) gewährt. Die festgesetzten Beträge sind gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO nicht zu veröffentlichen. Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen gegeben. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Vergütungsfestsetzung nach Eröffnung.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 31/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IDEMA GmbH, Fabrikation von Diamantwerkzeugen, Hauptstraße 281a, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 10239), vertr. d.: Dr. Hans-Gerd Dhonau, als GF der Idema GmbH, Bahnhofstraße 7, 55566 Bad Sobernheim, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schul…
10 IN 31/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IDEMA GmbH, Fabrikation von Diamantwerkzeugen, Hauptstraße 281a, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 10239), vertr. d.: Dr. Hans-Gerd Dhonau, als GF der Idema GmbH, Bahnhofstraße 7, 55566 Bad Sobernheim, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 13.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
10 IN 31/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IDEMA GmbH, Fabrikation von Diamantwerkzeugen, Hauptstraße 281a, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 10239), vertr. d.: Dr. Hans-Gerd Dhonau, als GF der Idema GmbH, Bahnhofstraße 7, 55566 Bad Sobernheim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen …
10 IN 31/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der IDEMA GmbH, Fabrikation von Diamantwerkzeugen, Hauptstraße 281a, 55743 Idar-Oberstein (AG Bad Kreuznach, HRB 10239), vertr. d.: Dr. Hans-Gerd Dhonau, als GF der Idema GmbH, Bahnhofstraße 7, 55566 Bad Sobernheim, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Dr. Tobias Laub festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Idar-Oberstein eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Die Vergütung wird gegen festgesetzt.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 30.04.2024 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 642.219,35 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
1. a) Führung von Übernahmeverhandlungen/konkrete Vorbereitung der Unternehmensübertragung:
Umgehend nach Eröffnung waren bereits Sanierungsbemühungen und insbesondere die Unternehmensveräußerung in die Wege zu leiten, da im Vorfeld des Insolvenzantrages wichtige Kunden und Mitarbeiter abzuspringen drohten.
Nach Bedingung des Unternehmers musste einige Mitarbeitern nach § 130 InsO gekündigt werden, sodass am Tag der Insolvenzeröffnung die Unternehmensveräußerung erfolgte.
Alle vorbereitenen Tätigkeiten zur Veräußerung des Unternehmens sind bereits im vorläufigen Insolvenzverfahren erfolgt, sodasss diese in der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters zu berücksichtigen sind.
Alle wesentlichen Besprechungen und Betriebsbesichtungen führte der vorläufige Verwalter selbst durch. Auch wurde ein Entwurf einer Vereinbarung für alle Mitarbeiter vom vorläufigen Verwalter ausgearbeitet. Die Ausarbeitung und rechtliche Prüfung des Unternehmenskaufvetrages erfolgte ohne Hinzuziehung eines externen Beraters oder Inrechnungstellung nach § 5 InsVV,
Somit ist ein Zuschlag in Höhe von 90 % als angemessen und ausreichend festgesetzt worden.
b) Aus- und Absonderungsrechte:
Eigentumsvorbehalte, das Vermieterpfandrecht, Finanzierungsverträge sowie die Frage des Unternehmerpfandrechts waren bereits in der Anfangsphase des vorläufigen Insolvenzverfahrens zu prüfen.
Insbesondere die Prüfung hinsichtlich der Sicherungsrechte der Kreissparkasse Birkenfeld gestaltete sich als problematisch. Diese hatte schon zu Beginn der vorläufigen Insolvenz diese aufgrund ihres AGB-Pfandrechts einbehalten. Nach Auskunft des Rechtsanwalts Dr. Dhonau valutiere die Grundschuld der Kreissparkasse Birkenfeld nur noch in Höhe von maximal 80.000,00 €, sodass erheblich Masse zur Verfügung stehe.
Da der Umfang der Masse maßgeblich zur Betriebsfortführung ist, war die Höhe der Forderung zu prüfen. Auch für die Veräußerungsverhandlungen war es maßgeblich den Massebestand so konkret wie möglich zu ermitteln. Nach mehreren Besprechungen und Prüfungen der vorgelegten Kredit- und Sicherungsverträge einschließlich einbezogener Förderbedingungen konnte die Prüfung diesbezüglich abgeschlossen werden, sodass ein Zuschlag in Höhe von 10 % für den Mehraufwand zu berücksichtigen sind.
2. Da die Betriebsfortführung zu einem Überschuss geführt hat, ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 207.574,22 EUR. Der angemessene Zuschlag für die Betriebsfortführung beträgt 25 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da durch die Massemehrung bereits an einer höheren Bruchteilsvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 18,63 % ergibt.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Idar-Oberstein, Mainzer Straße 180, 55743 Idar-Oberstein einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Idar-Oberstein, 13.06.2024
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