In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Karl Zeuschner GmbH & Co. KG ist am 05.05.2026 um 08:40 Uhr die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Rechtsanwalt Georg Schloenbach ist als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt. Am 12.05.2026 ist der Beschluss über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen aufgehoben worden. Am 02.06.2026 ist die Anordnung der vorläufigen Verwaltung wieder aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
530 IN 3/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Karl Zeuschner GmbH & Co. KG, Hermann-Funk-Str. 12a, 28309 Bremen (AG Bremen, HRA 17023 HB), vertr. d.: 1. Zeuschner Gebäudereinigung-Werterhaltung GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Detlev Günter Zeuschner, (Geschäftsführer…
530 IN 3/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Karl Zeuschner GmbH & Co. KG, Hermann-Funk-Str. 12a, 28309 Bremen (AG Bremen, HRA 17023 HB), vertr. d.: 1. Zeuschner Gebäudereinigung-Werterhaltung GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Detlev Günter Zeuschner, (Geschäftsführer), ist am 05.05.2026 um 08:40 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragsgegnerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragsgegnerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Georg Schloenbach, Altenwall 23, 28195 Bremen, Tel.: 0421/430 59 39 0, Fax: 0421/ 430 59 39-29, Internet: www.bbl-law.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragsgegnerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragsgegnerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 05.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
530 IN 3/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Karl Zeuschner GmbH & Co. KG, Hermann-Funk-Str. 12a, 28309 Bremen (AG Bremen, HRA 17023 HB), vertr. d.: 1. Zeuschner Gebäudereinigung-Werterhaltung GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Detlev Günter Zeuschner, (Geschäftsführer…
530 IN 3/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Karl Zeuschner GmbH & Co. KG, Hermann-Funk-Str. 12a, 28309 Bremen (AG Bremen, HRA 17023 HB), vertr. d.: 1. Zeuschner Gebäudereinigung-Werterhaltung GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Detlev Günter Zeuschner, (Geschäftsführer), wurde der Beschluss vom 05.05.2026 über die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen am 12.05.2026 aufgehoben.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Bremen, 12.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
530 IN 3/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Karl Zeuschner GmbH & Co. KG, Hermann-Funk-Str. 12a, 28309 Bremen (AG Bremen, HRA 17023 HB), vertr. d.: 1. Zeuschner Gebäudereinigung-Werterhaltung GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Detlev Günter Zeuschner, (Geschäftsführer…
530 IN 3/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Karl Zeuschner GmbH & Co. KG, Hermann-Funk-Str. 12a, 28309 Bremen (AG Bremen, HRA 17023 HB), vertr. d.: 1. Zeuschner Gebäudereinigung-Werterhaltung GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Detlev Günter Zeuschner, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen Rechtsanwalt Georg Schloenbach festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Bremen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
wird die gemäß § 26a Abs. 2 InsO auf Grund des Beschlusses vom 02.06.2026 von der Antragsgegnerin an den vorläufigen Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Georg Schloenbach zu erstattende Vergütung festgesetzt auf:
1. € Nettovergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
2. € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19% sowie
3. € Auslagen zuzüglich
4. € Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19%.
5. € Gesamtbetrag
G r ü n d e:
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters bemisst sich nach dem Wert der während der vorläufigen Insolvenzverwaltung verwalteten Vermögensmasse einschließlich der mit Aus- und Absonderungsrechten belasteten Vermögensgegenstände, wenn sich der vorläufige Insolvenzverwalter in erheblichem Umfang mit ihnen befasst hat, § 63 Abs. 3 InsO.
Da die Antragstellerin bereits kurze Zeit nach Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters den Antrag für erledigt erklärt hat, wurde der Wert der Masse nicht ermittelt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält somit die Mindestvergütung in Höhe von € ,§§ 10, 2 Abs. 2 InsVV.
Nach seiner Wahl kann der vorläufige Insolvenzverwalter gemäß §§ 10, 8 Abs. 3 InsVV anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen einen Pauschsatz von 15 % der Vergütung geltend machen, höchstens jedoch € 250,00 je angefangenen Monat der Dauer der vorläufigen Insolvenzverwaltung. Die Auslagen wurden richtig berechnet.
Die Vergütung war ebenso wie die Auslagen zuzüglich der jeweiligen Umsatzsteuer (§§ 10, 7 InsVV) antragsgemäß festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Bremen, Ostertorstr. 25 - 31, 28195 Bremen (Elektronisches Gerichts- u. Verwaltungspostfach: govello-1133344563234-000000050) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bremen, 02.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
530 IN 3/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Karl Zeuschner GmbH & Co. KG, Hermann-Funk-Str. 12a, 28309 Bremen (AG Bremen, HRA 17023 HB), vertr. d.: 1. Zeuschner Gebäudereinigung-Werterhaltung GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Detlev Günter Zeuschner, (Geschäftsführer…
530 IN 3/26 : In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Karl Zeuschner GmbH & Co. KG, Hermann-Funk-Str. 12a, 28309 Bremen (AG Bremen, HRA 17023 HB), vertr. d.: 1. Zeuschner Gebäudereinigung-Werterhaltung GmbH, (persönlich haftende Gesellschafterin), vertr. d.: 1.1. Detlev Günter Zeuschner, (Geschäftsführer), ist die Anordnung der vorläufigen Verwaltung am 02.06.2026 aufgehoben worden.
Amtsgericht Bremen, 02.06.2026
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