Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Kraftwerk E GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Mittelstr. 1, 02826 Görlitz
Handelsregister
Amtsgericht Dresden HRB 33485
EUID
DEU1104.HRB33485
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
541 IN 1476/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Oliver Heinrich
Rolle
Geschäftsführer / Sonderinsolvenzverwalter
Termine & Fristen
Eröffnung
03.12.2021
Antragstellung
11.10.2022
Gegenstand des Unternehmens
Import von E-Fahrzeugen und E-Komponenten sowie Verwaltung des eigenen Vermögens, Erwerb und Verwaltung von Beteiligungen an anderen Gesellschaften und Übernahme der persönlichen Haftung und Geschäftsführung, insbesondere bei der Rocketman and Bear GmbH & Co. KG mit Sitz in Görlitz.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kraftwerk E GmbH ist am 03.12.2021 eröffnet worden. Im Rahmen des Verfahrens wird dem Sonderinsolvenzverwalter die Vergütung für seine Tätigkeit festgesetzt. Der Festsetzung liegt ein Antrag vom 11.10.2022 zugrunde. Da die Regelvergütung unter der gesetzlichen Mindestvergütung liegt, wird gemäß § 2 Abs. 2 InsVV die beantragte Mindestvergütung für die Prüfung von 47 Forderungen von 41 Gläubigern festgesetzt. Die Teilungsmasse beträgt 0,00 EUR. Auslagen werden pauschal nach § 8 Abs. 3 InsVV sowie für Zustellungen ab der elften Zustellung ersetzt. Der Insolvenzverwalter hat sich zur Stellungnahme geäußert und den Ersatz von Zustellkosten bestritten, da keine weiteren Zustellauslagen festzusetzen waren. Gegen die Entscheidung steht bei einem Wert über 200 EUR die sofortige Beschwerde oder im anderen Fall die Erinnerung innerhalb von zwei Wochen zu.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1476/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kraftwerk E GmbH, Mittelstraße 1, 02826 Görlitz, Amtsgericht Dresden , HRB 33485
vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Heinrich
wird dem Sonderinsolvenzverwalter für die Tätigkeit folgende Vergütung …
Amtsgericht Dresden - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 541 IN 1476/21
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Kraftwerk E GmbH, Mittelstraße 1, 02826 Görlitz, Amtsgericht Dresden , HRB 33485
vertreten durch den Geschäftsführer Oliver Heinrich
wird dem Sonderinsolvenzverwalter für die Tätigkeit folgende Vergütung + Auslagen zzgl. 19% Umsatzsteuer festgesetzt.
Gründe:
Das Verfahren wurde am 03.12.2021 eröffnet. Der Festsetzung liegt der Antrag vom 11.10.2022 zugrunde. Es besteht ein Anspruch auf Erstattung von Vergütung nebst Auslagen für die Tätigkeit gemäß § 63 InsO analog, § 13 Abs. 3 RVG analog.
Der Vergütungsantrag wurden dem Insolvenzverwalter und dem Schuldner zur Stellungnahme übersandt.
Der Insolvenzverwalter teilte mit, dass soweit ein gesonderter Ersatz der Zustellkosten geltend gemacht wird, dies nicht nachvollzogen werden kann.
Die der Berechnung zugrundeliegende Teilungsmasse gemäß § 1 InsVV beträgt 0,00 EUR.
Die Regelvergütung liegt unter der gesetzlich festgelegten Mindestvergütung. Es wurde daher gemäß § 2 Abs. 2 InsVV, § 13 Abs. 3 RVG analog die beantragte Mindestvergütung für Forderungsprüfung von 47 Forderungen von 41 Gläubigern festgesetzt.
An Auslagen wurde der Pauschbetrag nach § 8 Abs. 3 InsVV festgesetzt.
Weiterhin wird für die übertragenen Zustellungen ab der elften Zustellung im Sinne des § 8 Absatz 3 der InsO ein Auslagenersatz pro Zustellung gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV i.V.m. Nr. 9002 des KV zum GKG. Die Zustellung der bestrittenen Tabellenblätter an den Insolvenzverwalter erfolgte mit einem einzigen Anschreiben. Somit waren keine weiteren Zustellauslagen festzusetzen.
Zusätzlich ist die von dem Sonderinsolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, § 7 InsVV.
Rechtsbehelfsbelehrung:
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Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt. Ansonsten findet die Erinnerung statt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Dresden
Olbrichtplatz 1
01099 Dresden
einzulegen. Die Erinnerung ist innerhalb der gleichen Frist bei dem Gericht einzulegen, das die Entscheidung erlassen hat.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
Die Zustellung kann sowohl durch Aufgabe zur Post mittels einfachen Briefs als auch durch öffentliche Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.
Im Falle der Zustellung durch Aufgabe zur Post gilt diese drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Datum der Aufgabe zur Post kann dem Frankierungsaufdruck entnommen werden.
Wurde die Entscheidung öffentlich bekanntgemacht, so gilt diese zwei Tage nach dem Tag der Veröffentlichung als zugestellt.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde oder Erinnerung wird durch Einreichung einer Beschwerde- bzw. Erinnerungsschrift oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eingelegt. Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichts erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn die Niederschrift rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht.
Die Beschwerde oder Erinnerung muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde oder Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerde oder Erinnerung soll begründet werden.
Die Beschwerde oder Erinnerung kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
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