Aufhebung des VerfahrensBaden-WürttembergHRB 728147
Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Krandienst Hornig GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Baden-Württemberg
Adresse
Oberer Renngrund 1-4, 74889 Sinsheim
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Mannheim HRB 728147
EUID
DEB8535.HRB728147
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
83 IN 136/19
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
23.10.2025
Schlusstermin
30.12.2025
Aufhebung
09.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Krandienstleistungen aller Art, insbesondere der Betrieb von Autokranen, Kranarbeiten aller Art, die Bewegung von Schwerlasten, die Vermietung und Vermittlung von Kranwagen und Fahrzeugen, die Ausführung von Transportdienstleistungen außerhalb des Nah- und Fernverkehrs, sowie die Ausführung von Maschinen- und Anlagenumsetzungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krandienst Hornig GmbH ist die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren erfolgt. Die Beteiligten hatten bis zum 23.10.2025 Gelegenheit, Widerspruch gegen die Forderungsanmeldungen einzulegen. Der Insolvenzverwalter Dr. jur. Renald Metoja hat die Vergütung und Auslagen erstattet bekommen. Im weiteren Verlauf wurde die Durchführung des Schlusstermins gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren beschlossen, wobei Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung bis zum 30.12.2025 vorzulegen sind. Die Schlussverteilung findet mit Zustimmung des Gerichts statt. Nach Anzeige durch den Insolvenzverwalter ist eine Verteilungsmasse in Höhe von 73.376,41 EUR verfügbar, wobei Forderungen in Höhe von 650.110,09 EUR zu berücksichtigen sind.
Originalbekanntmachung · Aufhebung des Verfahrens
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krandienst Hornig GmbH ist beim Amtsgericht Heidelberg anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. jur. Renald Metoja, hat die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt; die Widerspruchsfrist hierfür en…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krandienst Hornig GmbH ist beim Amtsgericht Heidelberg anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Dr. jur. Renald Metoja, hat die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren durchgeführt; die Widerspruchsfrist hierfür endete am 23.10.2025. Die Vergütung und Auslagen des Verwalters wurden festgesetzt. Im weiteren Verlauf wurde der Schlusstermin gemäß § 197 InsO im schriftlichen Verfahren abgehalten, wobei Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis bis zum 30.12.2025 möglich waren. Nach Zustimmung zur Schlussverteilung steht eine Verteilungsmasse in Höhe von 73.376,41 EUR für Forderungen in Höhe von 650.110,09 EUR zur Verfügung. Das Insolvenzverfahren ist mit Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
83 IN 136/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krandienst Hornig GmbH, Wiesenstraße 21, 74889 Sinsheim,
vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Jürgen Hornig und Heiko Rieger
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 728147
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten ge…
83 IN 136/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krandienst Hornig GmbH, Wiesenstraße 21, 74889 Sinsheim,
vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Jürgen Hornig und Heiko Rieger
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 728147
- Schuldnerin -
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1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) - Tabellenblattnummer 12-21 - erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit, bis 23.10.2025 den Forderungsanmeldungen schriftlich beim Insolvenzgericht zu widersprechen.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist werden die Forderungen geprüft.
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Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 17.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
83 IN 136/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krandienst Hornig GmbH, Wiesenstraße 21, 74889 Sinsheim,
vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Jürgen Hornig und Heiko Rieger
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 728147
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen …
83 IN 136/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krandienst Hornig GmbH, Wiesenstraße 21, 74889 Sinsheim,
vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Jürgen Hornig und Heiko Rieger
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 728147
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. jur. Renald Metoja, Auwiesen 5, 74889 Sinsheim, wurden festgesetzt. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können durch Verfahrensbeteiligte auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen.
Festgesetzt wurden:
Vergütung
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
zu erstattende Auslagen
zuzüglich 19 % Umsatzsteuer
Endbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den Betrag in Höhe von BETRAG Euro der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Gründe:
Die Festsetzung der Vergütung und der Auslagen, einschließlich Umsatzsteuer, erfolgt gemäß Antrag des Insolvenzverwalters vom 30.01.2025.
Bei der Festsetzung der Vergütung war von dem der Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert in Höhe von 129.980,08 EUR auszugehen.
Die Regelvergütung war gemäß § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Der Berechnung der Auslagenpauschale gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde eine Regelvergütung in Höhe von BETRAG EUR zugrunde gelegt.
Die Auslagenpauschale von 15 % der Regelvergütung für das erste Jahr der Tätigkeit sowie von 10 % für jedes weitere Jahr gem. § 8 Abs. 3 InsVV wurde - unter Beachtung der maximalen Monatspauschale in Höhe von 250,00 EUR und der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV - festgesetzt.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Die dem Insolvenzverwalter entstandenen tatsächlichen Zustellungskosten waren in Höhe von BETRAG EUR festzusetzen.
Die Umsatzsteuer war gem. § 7 InsVV in der derzeit gültigen Höhe von 19 % hinzuzusetzen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 04.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
83 IN 136/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krandienst Hornig GmbH, Wiesenstraße 21, 74889 Sinsheim,
vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Jürgen Hornig und Heiko Rieger
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 728147
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 1…
83 IN 136/19
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krandienst Hornig GmbH, Wiesenstraße 21, 74889 Sinsheim,
vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Jürgen Hornig und Heiko Rieger
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 728147
- Schuldnerin -
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1. Die Durchführung des Schlusstermins gem. § 197 InsO einschließlich
- Erörterung der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
- Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis durch die Insolvenzgläubiger
erfolgt im schriftlichen Verfahren gem. § 5 Abs. 2 InsO.
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 30.12.2025
- Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis und die Schlussrechnung
schriftlich bei dem Insolvenzgericht vorzulegen.
Anträge und Einwendungen können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle vor dem Amtsgericht Heidelberg erhoben werden.
Einwendungen sind glaubhaft zu machen.
Diese Schlussanhörung ersetzt den Schlusstermin.
Stellungnahmen, die nach dem oben genannten Zeitpunkt eingehen, können als verspätet nicht mehr in die Entscheidung einbezogen werden.
2. Der Vornahme der Schlussverteilung gem. § 196 Abs. 2 InsO wird zugestimmt.
Es wird auf die Ausschlussfristen gemäß §§ 189, 190 und 206 InsO hingewiesen.
Hinweise:
In der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts können die Unterlagen zur Rechnungslegung eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 04.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
83 IN 136/19 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krandienst Hornig GmbH GF Hans-Jürgen Hornig findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt.
Nach Anzeige durch den Insolvenzverwalter sind verfügbar 73.376,41 EUR Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 650.110,09 EUR Forderungen. Das Verte…
83 IN 136/19 In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Krandienst Hornig GmbH GF Hans-Jürgen Hornig findet mit Zustimmung des Gerichts die Schlussverteilung statt.
Nach Anzeige durch den Insolvenzverwalter sind verfügbar 73.376,41 EUR Verteilungsmasse, zu berücksichtigen sind 650.110,09 EUR Forderungen. Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Heidelberg -Insolvenzgericht- zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Amtsgericht Heidelberg -Insolvenzgericht- 13.11.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
83 IN 136/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krandienst Hornig GmbH, Wiesenstraße 21, 74889 Sinsheim,
vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Jürgen Hornig und Heiko Rieger
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 728147
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des S…
83 IN 136/19
|
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
Krandienst Hornig GmbH, Wiesenstraße 21, 74889 Sinsheim,
vertreten durch die Geschäftsführer Hans-Jürgen Hornig und Heiko Rieger
Registergericht: Amtsgericht Mannheim, Register-Nr.: HRB 728147
- Schuldnerin -
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Das Insolvenzverfahren wird nach Abhalten des Schlusstermins im schriftlichen Verfahren und Vollzug der Schlussverteilung
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Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann Erinnerung (§ 11 Abs. 2 RPflG) eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Heidelberg
Kurfürsten-Anlage 15
69115 Heidelberg
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 S. 3 InsO.
Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Die Erinnerung ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Einlegung per E-Mail ist nicht zulässig. Wie Sie bei Gericht elektronisch einreichen können, wird auf www.ejustice-bw.de beschrieben.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Amtsgericht Heidelberg - Insolvenzgericht - 09.07.2026
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