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Insolvenzprofil
Mende Consulting GmbH vertr. d. d. GF
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Marktstraße 14, 29379 Wittingen OT Knesebeck
Handelsregister
Amtsgericht Hildesheim HRB 206827
EUID
DEP2408.HRB206827
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Gifhorn
Aktenzeichen
35 IN 131/21
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann
Rolle
vorläufiger Insolvenzverwalter
Termine & Fristen
Stellungnahmefrist
09.10.2025
Gegenstand des Unternehmens
der Vertrieb und das Marketing von und zu digitalen Informationsprodukten sowie das Consulting im Bereich Marketing und Vertrieb und der Erwerb, das Halten und Verwalten von Beteiligungen an weiteren Unternehmen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mende Consulting GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Johann Brinster und Sascha Mende, wurde am 09.10.2025 beschlossen, den Gläubigern sowie der Schuldnerin eine Frist von zwei Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung einzuräumen, schriftlich zum Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Stellung zu nehmen. Der vorläufige Insolvenzverwalter Dr. Franc Zimmermann hatte am 06.10.2025 die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen beantragt. Mit Beschluss vom 28.01.2026 wurde dieser Antrag in voller Höhe stattgegeben, wobei eine Berechnungsmasse von 51.031,900 EUR zugrunde gelegt wurde. Die Vergütung wurde um 50 % (aufgrund von Betriebsfortführung und Sanierungsbemühungen) erhöht.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 131/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mende Consulting GmbH vertr. d. d. GF, OT Knesebeck, Marktstraße 14, 29379 Wittingen (AG Hildesheim, HRB 206827), vertr. d.: 1. Johann Brinster, Taubhaus 38, 55432 Damscheid, (Geschäftsführer), 2. Sascha Mende, Carl-Peters-Straße 13, 29378 Wittingen, (Geschä…
35 IN 131/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mende Consulting GmbH vertr. d. d. GF, OT Knesebeck, Marktstraße 14, 29379 Wittingen (AG Hildesheim, HRB 206827), vertr. d.: 1. Johann Brinster, Taubhaus 38, 55432 Damscheid, (Geschäftsführer), 2. Sascha Mende, Carl-Peters-Straße 13, 29378 Wittingen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Dr. Franc Zimmermann festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Gifhorn eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
um 50 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.10.2025 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 51.031,95 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Für die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters wurden Erhöhungen in Höhe von insgesamt 50 % geltend gemacht.
Die vom Insolvenzverwalter beantragten Zuschläge entfallen hierbei im Einzelnen auf
* Betriebsfortführung 25 %
* Sanierungsbemühungen 25 %
Die Fortführung eines Betriebs ist keine Regelaufgabe des vorläufigen Insolvenzverwalters und somit grundsätzlich zuschlagsberechtigt. Ein Zuschlag ist aber nur dann zu gewähren, wenn die Berechnungsmasse durch die Betriebsfortführung nicht wesentlich größer geworden ist. (NK-GK/Heiko Janssen, 3. Aufl. 2021, InsVV § 11 Rn. 12, beck-online). Vorliegend hat keine Massemehrung stattgefunden.
Da die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aus sich heraus zu beurteilen ist, spielt es für die Angemessenheit eines Zuschlags keine Rolle, ob das Unternehmen auch im eröffneten Verfahren noch fortgeführt wird oder werden soll. Entscheidend ist allein der Arbeitsaufwand des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Zeit der vorläufigen Insolvenzverwaltung (Stephan/Riedel/Stephan, 2. Aufl. 2021, InsVV § 11, beck-online). Vorliegend wird der geltend gemachte Zustand als angemessen betrachtet.
In der Regel werden bereits während der vorläufigen Insolvenzverwaltung vorbereitende Maßnahmen zur Sanierung der schuldnerischen Unternehmen getroffen. Diese Tätigkeiten gehören nicht zu den Regelaufgaben des vorläufigen Insolvenzverwalters und rechtfertigen einen Zuschlag (BGH NZI 2019, 913). Die Zuschläge, honorieren den erheblichen Mehraufwand, der über die bloße Sicherung des Vermögens hinausgeht. Vorliegend wird auch der geltend gemachte Zustand als angemessen betrachtet.
Dem Antrag war in voller Höhe stattzugeben.
Hinsichtlich der weiteren Begründung wird auf die detaillierten Ausführungen im Antrag verwiesen. Das Insolvenzgericht hat die Darlegungen und Argumente zu den geltend gemachten Zuschlagsfaktoren eingehend geprüft. Die dargelegten Erhöhungskriterien sind ihrer Höhe nach nachvollziehbar und begründet. Dem Antrag des Insolvenzverwalters ist vollumfänglich stattzugeben.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Gifhorn, 38516 Gifhorn einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Gifhorn, 28.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
35 IN 131/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mende Consulting GmbH vertr. d. d. GF, OT Knesebeck, Marktstraße 14, 29379 Wittingen (AG Hildesheim, HRB 206827), vertr. d.: 1. Johann Brinster, Taubhaus 38, 55432 Damscheid, (Geschäftsführer), 2. Sascha Mende, Carl-Peters-Straße 13, 29378 Wittingen, (Geschä…
35 IN 131/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Mende Consulting GmbH vertr. d. d. GF, OT Knesebeck, Marktstraße 14, 29379 Wittingen (AG Hildesheim, HRB 206827), vertr. d.: 1. Johann Brinster, Taubhaus 38, 55432 Damscheid, (Geschäftsführer), 2. Sascha Mende, Carl-Peters-Straße 13, 29378 Wittingen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Gifhorn, 09.10.2025
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