Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRB 13074
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Insolvenzprofil
Munzur Gastro GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Biberweg 27, 53842 Troisdorf
Handelsregister
Amtsgericht Siegburg HRB 13074
EUID
DER3208.HRB13074
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bonn
Aktenzeichen
98 IN 18/24
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Markus Lehmkühler
Adresse
Kölner Str.81, 53840 Troisdorf
Telefon
02241/25207-0
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
28.02.2024 , 11:43 Uhr
Eröffnung
20.03.2024 , 16:26 Uhr
Forderungsanmeldefrist
29.04.2024
Berichtstermin
14.06.2024
Anzeige Masseunzulänglichkeit
24.07.2024
Vergütungsfestsetzung
19.09.2025
Gegenstand des Unternehmens
- der Trocken- und Akustikbau, - Verlegung von Fliesen, Platten und Mosaik, - Holz- und Bautenschutz, - Handel mit Kälte-, Klima- und Lüftungsfertigteilen; Großküchengeräten und Gastronomiebedarf; - Im- und Export, Einbau und Montage von Bau-Fertigteilen; - Kabelleger im Hochbau ohne Anschlussarbeiten, - Gastronomie (Restaurant-Imbiss), - Handel mit Lebensmitteln und Getränken sowie Gastroverpackungen, - Handel mit Sicherheitstechnik, - Handel mit Möbel- und Beleuchtungsdesign, - Handel mit Sanitär- und Badausstattung.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Munzur Gastro GmbH ist am 20.03.2024 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet worden. Zuvor waren am 28.02.2024 vorläufige Maßnahmen angeordnet und Rechtsanwalt Markus Lehmkühler zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Forderungen der Insolvenzgläubiger mussten bis zum 29.04.2024 angemeldet werden. Der Stichtag für den Berichts- und Prüfungstermin war der 14.06.2024. Am 24.07.2024 hat der Insolvenzverwalter die Anzeige der Masseunzulänglichkeit eingereicht, woraufhin das Verfahren voraussichtlich mit Restschuldbefreiung für natürliche Personen enden wird oder aufgegeben wird, da keine ausreichende Masse vorhanden ist. Die Vergütung des Insolvenzverwalters wurde am 19.09.2025 festgesetzt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 18/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 13074 eingetragenen Munzur Gastro GmbH, Biberweg 27, 53842 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Özkan Yildiz, Biberweg 27, 53842 Troisdo…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 18/24
In dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 13074 eingetragenen Munzur Gastro GmbH, Biberweg 27, 53842 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Özkan Yildiz, Biberweg 27, 53842 Troisdorf
Geschäftszweig: Trocken- und Akustikbau, Vrlegung von Fliesen, Platten und Mosaik, pp.
ist am 28.02.2024, um 11:43 Uhr angeordnet worden (§§ 21, 22 InsO):
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Markus Lehmkühler, Kölner Str.81, 53840 Troisdorf bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. InsO).
Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind; bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
98 IN 18/24
Amtsgericht Bonn, 28.02.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 18/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 13074 eingetragenen Munzur Gastro GmbH, Biberweg 27, 53842 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Özkan Yildiz, Biberweg 27, 53842 Troisdorf
Geschäftszweig: Trocken- und Akus…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 18/24
Über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 13074 eingetragenen Munzur Gastro GmbH, Biberweg 27, 53842 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Özkan Yildiz, Biberweg 27, 53842 Troisdorf
Geschäftszweig: Trocken- und Akustikbau, Vrlegung von Fliesen, Platten und Mosaik, pp.
wird wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung heute, am 20.03.2024, um 16:26 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgt aufgrund des am 22.02.2024 bei Gericht eingegangenen Antrags der Schuldnerin.
Zum Insolvenzverwalter wird ernannt Rechtsanwalt Markus Lehmkühler, Kölner Str.81, 53840 Troisdorf, Telefon: 02241/25207-0, Fax: 02241-25207-99.
Forderungen der Insolvenzgläubiger sind bis zum 29.04.2024 unter Beachtung des § 174 InsO beim Insolvenzverwalter anzumelden. Die Gläubiger werden aufgefordert, dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer diese Mitteilungen schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Wer Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin hat, wird aufgefordert, nicht mehr an diese zu leisten, sondern nur noch an den Insolvenzverwalter.
Stichtag, der dem Berichts- und Prüfungstermin (§ 29, 156, 176 InsO) entspricht, ist
der 14.06.2024.
Bis zu diesem Zeitpunkt können die Gläubiger schriftliche Stellungnahmen bei Gericht einreichen
- zur Person des Insolvenzverwalters,
- zur Einsetzung, Besetzung und Beibehaltung des Gläubigerausschusses (§ 68 InsO),
- zur Hinterlegungsstelle und zu den Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
- zur Zwischenrechnungslegung gegenüber der Gläubigerversammlung (§ 66 Abs. 3 InsO),
- zur Entscheidung über den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO),
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen sowie der Bericht des Insolvenzverwalters werden spätestens ab dem 14.05.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn, Zimmer Nr. W 1.30a (Wilhelmbau) niedergelegt.
Ein schriftlicher Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, muss spätestens am Prüfungsstichtag bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Der Insolvenzverwalter wird beauftragt, die nach § 30 Abs. 2 InsO zu bewirkenden Zustellungen an die Schuldner der Schuldnerin (Drittschuldner) sowie an die Gläubiger durchzuführen (§ 8 Abs. 3 InsO).
Die im elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgten Veröffentlichungen von Daten aus diesem Insolvenzverfahren einschließlich des Eröffnungsverfahrens werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gem. § 34 Abs. 2 InsO zu. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes erklärt werden.
Die sofortige Beschwerde muss innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Die sofortige Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de
98 IN 18/24
Bonn, 20.03.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 18/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 13074 eingetragenen Munzur Gastro GmbH, Biberweg 27, 53842 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Özkan Yildiz, Biberweg 27, 53842 Troisdorf
ist am …
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 18/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 13074 eingetragenen Munzur Gastro GmbH, Biberweg 27, 53842 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Özkan Yildiz, Biberweg 27, 53842 Troisdorf
ist am 24.07.2024 bei Gericht die Anzeige des Insolvenzverwalters eingegangen, dass Masseunzulänglichkeit vorliegt (§§ 208 bis 210 InsO).
98 IN 18/24
Amtsgericht Bonn, 26.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 18/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 13074 eingetragenen Munzur Gastro GmbH, Biberweg 27, 53842 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Özkan Yildiz, Iltisweg 10, 53842 Troisdorf
Insolve…
Amtsgericht Bonn, Aktenzeichen: 98 IN 18/24
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der im Handelsregister des Amtsgerichts Siegburg unter HRB 13074 eingetragenen Munzur Gastro GmbH, Biberweg 27, 53842 Troisdorf, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Özkan Yildiz, Iltisweg 10, 53842 Troisdorf
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Markus Lehmkühler, Kölner Str.81, 53840 Troisdorf
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung xxxEUR
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen xxxEUR
Zwischensumme xxxEUR
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer xxx EUR
Endbetrag xxxEUR
Der Endbetrag kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
§ 207 III InsO ist ggf. zu beachten.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 20.03.2024 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens 1.000,00 EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 141.108,70 EUR.
Weil der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz nach § 2 Abs. 1 InsVV unterhalb der Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV liegt, ist die Mindestvergütung maßgebend. Diese beträgt unter Berücksichtigung von 0 Gläubigern 1.400,00 EUR.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 05.09.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Bonn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Bonn, Wilhelmstr. 21, 53111 Bonn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Bonn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de .
98 IN 18/24
Amtsgericht Bonn, 19.09.2025
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