Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Oberflächentechnik Oranienburg GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 31779
EUID
DEG1312.HRB31779
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.50 IN 179/22
Phase
Einstellung des Verfahrens
Termine & Fristen
Schlusstermin
01.12.2025
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oberflächentechnik Oranienburg GmbH wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Ein Schlusstermin ist für den 01.12.2025 bestimmt. Die Tagesordnung umfasst die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen sowie die Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters und die Anhörung der Beteiligten zur Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§ 207 InsO) oder zur Leistung eines Massekostenvorschusses in Höhe von 6.000 EUR. Schriftsätze müssen bis zum 01.12.2025 bei Gericht eingehen. Das Verfahren ist nach der Entscheidung vom 12. Januar 2026 mangels Masse eingestellt (§ 207 InsO).
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oberflächentechnik Oranienburg GmbH, Barkhausenstraße 75, 14612 Falkensee, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andras Üveges, Aufenthalt unbekannt (Registergericht: AG Potsdam HRB 31779 P)
wurde mangels Masse eingestellt (§ 207 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die En…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Oberflächentechnik Oranienburg GmbH, Barkhausenstraße 75, 14612 Falkensee, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andras Üveges, Aufenthalt unbekannt (Registergericht: AG Potsdam HRB 31779 P)
wurde mangels Masse eingestellt (§ 207 InsO).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Potsdam, 12. Januar 2026, 6.50 IN 179/22
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Oberflächentechnik Oranienburg GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 31779 P), Barkhausenstraße 75, 14612 Falkensee, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andras Üveges wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Schlusstermin mit folgender Tagesordnung:
Prüfung …
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Oberflächentechnik Oranienburg GmbH (Registergericht: AG Potsdam HRB 31779 P), Barkhausenstraße 75, 14612 Falkensee, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Andras Üveges wurde das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Schlusstermin mit folgender Tagesordnung:
Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters
Anhörung der Verfahrensbeteiligten zur Einstellung des Verfahrens mangels Masse (§ 207 InsO) oder Leistung eines Massekostenvorschusses in Höhe von 6.000 EUR
wurde bestimmt auf den 01.12.2025. Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf dieser Frist.
Die Schlussrechnung und der abschließende Bericht des Verwalters liegen nebst dem gerichtlichen Prüfungsvermerk zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus.
Die Tabelle mit den nachträglich zu prüfenden Forderungen liegt ebenfalls zur Einsichtnahme der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts aus. Der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, muss bis zum 01.12.2025 bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Rang oder ihrem Betrag bestritten wird. Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden über das Prüfungsergebnis nicht benachrichtigt.
Amtsgericht Potsdam, 17. Oktober 2025, 6.50 IN 179/22
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