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Insolvenzprofil
Vistol UG (haftungsbeschränkt)
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
UG (haftungsbeschränkt)
Bundesland
Brandenburg
Handelsregister
Amtsgericht Potsdam HRB 34509
EUID
DEG1312.HRB34509
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Potsdam
Aktenzeichen
6.50 IN 49/23
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus M. Schmidt
Adresse
Neuwerk 18, 06108 Halle (Saale)
Termine & Fristen
Tätigkeit vorläufiger Verwalter
28.04.2023
Tätigkeit vorläufiger Verwalter beendet
05.06.2023
Antrag Vergütung vorläufiger Verwalter
25.01.2024
Festsetzung Vergütung vorläufiger Verwalter
04.03.2024
Festsetzung Vergütung Verwalter
26.01.2026
Schlusstermin
09.03.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vistol UG (haftungsbeschränkt) ist beim Amtsgericht Potsdam anhängig. Zuvor war Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus M. Schmidt als vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, dessen Tätigkeit vom 28.04.2023 bis zum 05.06.2023 dauerte und dessen Vergütung im März 2024 festgesetzt wurde. Im weiteren Verfahrensverlauf ist der endgültige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus M. Schmidt bestellt worden. Die Insolvenzmasse beträgt 220.776,69 EUR. Die Vergütung des Verwalters sowie die Auslagen wurden im Januar 2026 festgesetzt. Es ist die Schlussverteilung angeordnet worden, bei der auf anerkannte Forderungen in Höhe von 565.223,58 EUR ein Betrag von 120.604,66 EUR ausgeschüttet wird. Der Schlusstermin mit der Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen, der Erörterung der Schlussrechnung und der Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis ist auf den 09.03.2026 bestimmt. Schriftsätze müssen bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Vistol UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: Potsdam HRB 34509 P), ehemalige Geschäftsanschrift: Friedhofsweg 10, 15806 Zossen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Arkadiusz Meller wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Schlusstermin mit folgender Tage…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Vistol UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: Potsdam HRB 34509 P), ehemalige Geschäftsanschrift: Friedhofsweg 10, 15806 Zossen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Arkadiusz Meller wurde das schriftliche Verfahren angeordnet. Der Schlusstermin mit folgender Tagesordnung:
ggf. Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen
Erörterung der Schlussrechnung des Verwalters
Erhebung von Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
wurde bestimmt auf den 09.03.2026. Die Tagesordnung betreffende Schriftsätze der Verfahrensbeteiligten müssen bis zu diesem Stichtag bei Gericht eingehen. Die Entscheidungen des Gerichts ergehen nach Ablauf dieser Frist.
Die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis können auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Potsdam, 26. Januar 2026, 6.50 IN 49/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Vistol UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: Potsdam HRB 34509 P), ehemalige Geschäftsanschrift: Friedhofsweg 10, 15806 Zossen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Arkadiusz Meller wurde die Vergütung des Verwalters Re…
- Auszugsweise öffentliche Bekanntmachung -
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Vistol UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: Potsdam HRB 34509 P), ehemalige Geschäftsanschrift: Friedhofsweg 10, 15806 Zossen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Arkadiusz Meller wurde die Vergütung des Verwalters Rechtsanwalt Prof. Dr. Nikolaus M. Schmidt, Neuwerk 18, 06108 Halle (Saale) festgesetzt.
Gründe: Gem. § 63 InsO hat der Verwalter einen Anspruch auf Vergütung für seine Tätigkeit und auf Erstattung angemessener Auslagen, der sich nach der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) richtet. Die Insolvenzmasse beträgt im Verfahren 220.776,69 EUR.
Es wurde die Regelvergütung festgesetzt, § 2 InsVV.
An vom Insolvenzverwalter beauftragte Dritte wurde aus der Masse eine Vergütung gezahlt.
Für die Übertragung der Zustellung auf den Verwalter gemäß § 8 InsO wurde eine Aufwandsentschädigung für die Vornahme von 44 Zustellungen gewährt, § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV.
Weiterhin wurde die Auslagenpauschale für zwei Jahre gem. § 8 Abs. 3 InsVV sowie die Umsatzsteuer für Vergütung und Auslagen gem. § 7 InsVV festgesetzt.
Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.50 IN 49/23, Amtsgericht Potsdam, 26. Januar 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vistol UG (haftungsbeschränkt), Friedhofsweg 10, 15806 Zossen, (HRB 34509 P), ges. vertr. d.: Arkadiusz Meller, Friedhofsweg 10, 15806 Zossen, (Geschäftsführer), findet mit Genehmigung des Gerichtes die Schlussverteilung statt. Die Summe der anerkannten Forderungen, welch…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Vistol UG (haftungsbeschränkt), Friedhofsweg 10, 15806 Zossen, (HRB 34509 P), ges. vertr. d.: Arkadiusz Meller, Friedhofsweg 10, 15806 Zossen, (Geschäftsführer), findet mit Genehmigung des Gerichtes die Schlussverteilung statt. Die Summe der anerkannten Forderungen, welche an der Verteilung teilnehmen, beträgt 565.223,58 €. Auf die vorbezeichneten Forderungen kann ein Betrag in Höhe von 120.604,66 € ausgeschüttet werden. Die Gläubiger bestrittener oder für den Ausfall festgestellter Forderungen werden auf die Ausschlussfristen der §§ 189, 190 InsO hingewiesen.
6.50 IN 49/23, Amtsgericht Potsdam, 26. Januar 2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Vistol UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: Potsdam HRB 34509 P), Friedhofsweg 10, 15806 Zossen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Arkadiusz Meller hat der Verwalter am 25.01.2024 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestel…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Vistol UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: Potsdam HRB 34509 P), Friedhofsweg 10, 15806 Zossen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Arkadiusz Meller hat der Verwalter am 25.01.2024 einen Antrag auf Festsetzung der Vergütung für die vorläufige Verwaltung gestellt. Der Antrag kann auf der Geschäftsstelle Insolvenz des Amtsgerichts eingesehen werden. Die Insolvenzgläubiger erhalten Gelegenheit, binnen einer Frist von 3 Wochen ab Veröffentlichung zum Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Potsdam, 29. Januar 2024, 6.50 IN 49/23
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Vistol UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: Potsdam HRB 34509 P), Friedhofsweg 10, 15806 Zossen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Arkadiusz Meller wurden die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt.
Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter…
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Vistol UG (haftungsbeschränkt) (Registergericht: Potsdam HRB 34509 P), Friedhofsweg 10, 15806 Zossen, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn Arkadiusz Meller wurden die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters festgesetzt.
Gründe: Der vorläufige Insolvenzverwalter hat sein Amt vom 28.04.2023 bis zum 05.06.2023 ausgeübt. Es besteht gem. §§ 21 Abs. 2 Nr. 1, 63 InsO i.V.m. § 11 InsVV ein gesonderter Anspruch auf Vergütung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Die Vergütung berechnet sich gemäß § 10 InsVV in entsprechender Anwendung des ersten Abschnittes der InsVV. Der vorläufige Insolvenzverwalter erhält in der Regel 25 % der Vergütung des Insolvenzverwalters bezogen auf das Vermögen, auf das sich die Tätigkeit während des Eröffnungsverfahrens erstreckt hat. Der Wert des Vermögens zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrug 123.728,12 €. Es wurde die Regelvergütung festgesetzt.
Zusätzlich erfolgte die Festsetzung der Auslagenpauschale und der Umsatzsteuer (§§ 7, 8 InsVV). Der vollständige Beschluss kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Potsdam, Jägerallee 10-12, 14469 Potsdam einzulegen. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung bzw. mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich. Die sofortige Beschwerde ist schriftlich einzulegen (auch per Telefax) oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde. Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Rechtsmittel bzw. Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Das elektronische Dokument muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf auf einem sicheren Übermittlungsweg oder an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts übermittelt werden. Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
6.50 IN 49/23, Amtsgericht Potsdam, 4. März 2024
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