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Vermittlung von Finanzinstrumenten - insbesondere, aber nicht abschließend - von Schuldverschreibungen im Zusammenhang mit Sammlerstücken, als vertraglich gebundene Vermittlerin nach § 3 Abs. 2 WpIG, ohne das Erfordernis einer eigenen aufsichtsrechtlichen Erlaubnis
Das Amtsgericht Dresden hat am 23.07.2026 um 12:04 Uhr das Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der OneCrowd Securities GmbH, Dresden, eröffnet. Zu dem vorläufigen Insolvenzverwalter ist Christian Graf Brockdorff bestellt worden. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Gelder entgegenzunehmen. Es wurde angeordnet, dass Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände der Insolvenzmasse nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind (allgemeiner Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative InsO). Die Drittschuldner dürfen nur an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, es sei denn, der vorläufige Insolvenzverwalter stimmt der Leistung an die Schuldnerin zu. Der Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht der Beteiligten aus.
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