Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Quick-Pack Personalüberlassung GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Koblenz HRB 15331
EUID
DET2210V.HRB15331
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler
Aktenzeichen
158/13
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Monika Lämbgen
Adresse
Ahrweg 11, 53507 Dernau
Termine & Fristen
Aufhebung
03.06.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Quick-Pack Personalüberlassung GmbH ist am 03.06.2026 aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts Bad Neuenahr-Ahrweiler kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung oder Verkündung mit der Erinnerung angefochten werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
6 IN 158/13: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Quick-Pack Personalüberlassung GmbH, Ahrweg 11, 53507 Dernau (AG Koblenz, HRB 15331), vertr. d.: Monika Lämbgen, Ahrweg 11, 53507 Dernau, (Geschäftsführerin), ist am 03.06.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der volls…
6 IN 158/13: Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Quick-Pack Personalüberlassung GmbH, Ahrweg 11, 53507 Dernau (AG Koblenz, HRB 15331), vertr. d.: Monika Lämbgen, Ahrweg 11, 53507 Dernau, (Geschäftsführerin), ist am 03.06.2026 gemäß § 200 InsO aufgehoben worden, da die Schlussverteilung vollzogen ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, Wilhelmstr. 55-57, 53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Bad Neuenahr-Ahrweiler, 03.06.2026
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