Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Radons Transporte GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Aktuell
Vorläufige Maßnahmen
3Offen
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Handelsregister
Amtsgericht Oldenburg (Oldenburg) HRB 216032
EUID
DEP3210.HRB216032
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Cloppenburg, Insolvenzgericht
Aktenzeichen
9 IN 72/23
Phase
Vorläufiges Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Daniel Meintz
Termine & Fristen
Antrag auf Vergütungsfestsetzung
26.01.2026
Beschlussdatierung
29.01.2026
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Radons Transporte GmbH ist anhängig. Der vorläufige Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Daniel Meintz, hat am 26.01.2026 einen Antrag auf Festsetzung seiner Vergütung gestellt. Das Amtsgericht Cloppenburg hat die Vergütung festgesetzt, wobei die Mindestvergütung gemäß §§ 10, 11 i.V.m. § 2 Abs. 2 InsVV mit 1.400,00 EUR angesetzt wurde. Eine Erhöhung für 20 Gläubiger sowie die Umsatzsteuer in Höhe von 19 % sind ebenfalls berücksichtigt. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen. Rechtsmittel gegen die Entscheidung können innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 72/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Radons Transporte GmbH, Anna-Seghers-Straße 11, 49661 Cloppenburg (AG Oldenburg, HRB 216032), vertr. d.: Viktor Radons, Ladestraße 12, 49685 Emstek, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Daniel Meintz festgesetzt…
9 IN 72/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Radons Transporte GmbH, Anna-Seghers-Straße 11, 49661 Cloppenburg (AG Oldenburg, HRB 216032), vertr. d.: Viktor Radons, Ladestraße 12, 49685 Emstek, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Daniel Meintz festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Cloppenburg eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Mindestvergütung gemäß §§ 10, 11 i.V.m. § 2 Abs. 2 InsVV
EUR
Erhöhung für 20 Gläubiger
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 26.01.2026 beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seine Vergütung.
I.
Die Mindestvergütung beträgt gemäß § 10 InsVV i. V. m. § 2 Abs. 2 S. 1 InsVV 1.400,00 EUR.
II.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Cloppenburg, Insolvenzabteilung, Burgstr. 9, 49661 Cloppenburg einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Cloppenburg, Insolvenzabteilung, Burgstr. 9, 49661 Cloppenburg einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Cloppenburg, 29.01.2026
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