Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
RM technische Vliesstoffe GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Rheinland-Pfalz
Adresse
Carl-Benz-Straße 9, 67454 Haßloch
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein HRB 61844
EUID
DET3104V.HRB61844
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr.
Aktenzeichen
1 IN 25/23
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch
Kanzlei
Ernestus Rechtsanwälte
Adresse
O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim
Telefon
0621/533 922-0
E-Mail
Termine & Fristen
Prüfungstermin
26.03.2025
Gläubigerversammlung Stichtag
04.08.2025
Gegenstand des Unternehmens
Die Herstellung und der Verkauf technischer Textilien sowie deren Verarbeitung, die Kombination mit anderen Werkstoffen sowie alle damit in Zusammenhang stehende Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der RM technische Vliesstoffe GmbH ist eröffnet. Der vorläufige Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch ist bestellt und seine Vergütung sowie die des endgültigen Insolvenzverwalters wurden festgesetzt. Die Forderungsanmeldung war abgeschlossen, wobei Forderungen in Höhe von 859.010,05 EUR berücksichtigt wurden. Ein besonderer Prüfungstermin wurde auf den 26.03.2025 bestimmt, bis zu dem Widersprüche gegen nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldete Forderungen eingelegt werden konnten. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Schlussverteilung. Der verfügbare Massebestand beträgt 0,00 EUR, sodass keine Verteilung an Gläubiger erfolgt. Ein Stichtag für eine besondere Gläubigerversammlung zur beabsichtigten Einstellung des Verfahrens mangels Masse wurde auf den 04.08.2025 bestimmt.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 25/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RM technische Vliesstoffe GmbH, Carl-Benz-Str. 9 - 11, 67454 Haßloch (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61844), vertr. d.: Martin Ratzel, Harthauser Str. 13, 67374 Hanhofen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt St…
1 IN 25/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RM technische Vliesstoffe GmbH, Carl-Benz-Str. 9 - 11, 67454 Haßloch (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61844), vertr. d.: Martin Ratzel, Harthauser Str. 13, 67374 Hanhofen, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neustadt a. d. Wstr. eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 03.06.2025 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die erfolgten Zustellungen sind gemäß § 4 Abs. 2 S. 2 InsVV, Nr. 9002 KV GKG je Zustellung EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 10.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 25/23: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der RM technische Vliesstoffe GmbH, Carl-Benz-Str. 9 - 11, 67454 Haßloch (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61844), vertr. d.: Martin Ratzel, Harthauser Str. 13, 67374 Hanhofen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlun…
1 IN 25/23: In dem Insolvenzverfahren über das das Vermögen der RM technische Vliesstoffe GmbH, Carl-Benz-Str. 9 - 11, 67454 Haßloch (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61844), vertr. d.: Martin Ratzel, Harthauser Str. 13, 67374 Hanhofen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Stichtag, der der besonderen Gläubigerversammlung entspricht, wird auf den 04.08.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Einwendungen der Insolvenzgläubiger und der Massegläubiger gegen die beabsichtigte Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Masseverbindlichkeiten deckenden Masse (§ 211 InsO)
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
d) Anträge der Gläubiger bezüglich nicht verwertbarer Gegenstände der Insolvenzmasse
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 10.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 25/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RM technische Vliesstoffe GmbH, Carl-Benz-Str. 9 - 11, 67454 Haßloch (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61844), vertr. d.: Martin Ratzel, Harthauser Str. 13, 67374 Hanhofen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsa…
1 IN 25/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RM technische Vliesstoffe GmbH, Carl-Benz-Str. 9 - 11, 67454 Haßloch (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61844), vertr. d.: Martin Ratzel, Harthauser Str. 13, 67374 Hanhofen, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Neustadt a. d. Wstr. eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung gemäß § 63 Abs. 3 InsO
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Dem vorläufigen Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Insolvenzverwalter in Höhe von EUR. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter steht nach § 63 Abs. 3 InsO daraus ein Bruchteil zu, der auf 25 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Neustadt a.d.Wstr., Robert-Stolz-Straße 20, 67433 Neustadt a.d.Wstr. einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 07.05.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 25/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RM technische Vliesstoffe GmbH, Carl-Benz-Str. 9 - 11, 67454 Haßloch (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61844), vertr. d.: Martin Ratzel, Harthauser Str. 13, 67374 Hanhofen, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf…
1 IN 25/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RM technische Vliesstoffe GmbH, Carl-Benz-Str. 9 - 11, 67454 Haßloch (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61844), vertr. d.: Martin Ratzel, Harthauser Str. 13, 67374 Hanhofen, (Geschäftsführer), soll die Schlussverteilung erfolgen.
Das Verteilungsverzeichnis ist auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Neustadt a. d. Wstr. zur Einsichtnahme für die Beteiligten niedergelegt.
Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Steffen Rauschenbusch, c/o Ernestus Rechtsanwälte, O 3, 11 + 12, 68161 Mannheim, Tel.: 0621/533 922-0, Fax: 0621/533 922 11, E-Mail: mannheim@ernestus.eu hat dem Gericht folgendes gem. § 188 InsO angezeigt:
Der verfügbare Massebestand beträgt 0,00 EUR. Insolvenzforderungen sind in Höhe von 859.010,05 EUR zu berücksichtigen.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 25.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 25/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RM technische Vliesstoffe GmbH, Carl-Benz-Str. 9 - 11, 67454 Haßloch (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61844), vertr. d.: Martin Ratzel, Harthauser Str. 13, 67374 Hanhofen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemel…
1 IN 25/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RM technische Vliesstoffe GmbH, Carl-Benz-Str. 9 - 11, 67454 Haßloch (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61844), vertr. d.: Martin Ratzel, Harthauser Str. 13, 67374 Hanhofen, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 26.03.2025 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 12.02.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
1 IN 25/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RM technische Vliesstoffe GmbH, Carl-Benz-Str. 9 - 11, 67454 Haßloch (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61844), vertr. d.: Martin Ratzel, Harthauser Str. 13, 67374 Hanhofen, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 11.06.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, das…
1 IN 25/23: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der RM technische Vliesstoffe GmbH, Carl-Benz-Str. 9 - 11, 67454 Haßloch (AG Ludwigshafen am Rhein, HRB 61844), vertr. d.: Martin Ratzel, Harthauser Str. 13, 67374 Hanhofen, (Geschäftsführer), hat der Insolvenzverwalter am 11.06.2024 gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Neustadt a. d. Wstr., 17.09.2024
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