Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Schuh + Sport Fischer GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Adresse
Heppenheimer Straße 22, 64658 Fürth
Handelsregister
Amtsgericht Darmstadt HRB 40254
EUID
DEM1103.HRB40254
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Darmstadt
Aktenzeichen
9 IN 479/24
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner
Kanzlei
Brinkmann Partner
Adresse
Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
069/370022-0
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
17.06.2024 , 11:00 Uhr
Eröffnung
01.09.2024 , 10:00 Uhr
Forderungsanmeldefrist
06.10.2024
Prüfungstermin
17.11.2024
Schlusstermin
30.06.2026
Gegenstand des Unternehmens
Einzelhandel mit Schuhwaren und Sportartikeln, sowie Reparaturen von Schuhwaren.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schuh + Sport Fischer GmbH ist am 17.06.2024 um 11:00 Uhr die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathende bestellt worden. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters für das vorläufige Verfahren sowie für das eröffnete Verfahren festgesetzt. Die Masse wurde mit 238.767,15 EUR ermittelt. Das Verteilungsverzeichnis ist niedergelegt; dabei sind Forderungen in Höhe von insgesamt 275.494,61 EUR zu berücksichtigen, wobei ein Betrag von ca. 66.442,90 EUR aus der Masse zur Verteilung steht. Die Vornahme der Schlussverteilung ist nach Abschluss der Verwertung sowie nach dem Schlusstermin am 30.06.2026 vorgesehen.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuh + Sport Fischer GmbH ist am 01.09.2024 eröffnet worden. Zuvor war am 17.06.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Forderungen der Gläubiger waren bis zum 06.10.2024 anzu…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuh + Sport Fischer GmbH ist am 01.09.2024 eröffnet worden. Zuvor war am 17.06.2024 die vorläufige Verwaltung angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Die Forderungen der Gläubiger waren bis zum 06.10.2024 anzumelden, wobei ein Stichtag von 17.11.2024 für die Prüfung festgelegt wurde. Der Insolvenzverwalter hat seine Vergütung und Auslagen sowohl für das vorläufige als auch für das eröffnete Verfahren beantragt und festsetzen lassen. Die Verwertung der Insolvenzmasse ist abgeschlossen, und dem Insolvenzerhalter wurde die Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt. Der Schlusstermin sowie der Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen sind auf den 30.06.2026 bestimmt. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 66.442,90 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung, während Forderungen in Höhe von insgesamt 275.494,61 EUR zu berücksichtigen sind.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 479/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuh + Sport Fischer GmbH, Heppenheimer Straße 22, 64658 Fürth (AG Darmstadt, HRB 40254), vertr. d.: 1. Erich Fischer, (Geschäftsführer), 2. Annette Fischer, Eichendorffstr. 1, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführerin), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung…
9 IN 479/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuh + Sport Fischer GmbH, Heppenheimer Straße 22, 64658 Fürth (AG Darmstadt, HRB 40254), vertr. d.: 1. Erich Fischer, (Geschäftsführer), 2. Annette Fischer, Eichendorffstr. 1, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführerin), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das eröffnete Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 02.04.2026. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 17.03.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 479/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuh + Sport Fischer GmbH, Heppenheimer Straße 22, 64658 Fürth (AG Darmstadt, HRB 40254), vertr. d.: 1. Erich Fischer, (Geschäftsführer), 2. Annette Fischer, Eichendorffstr. 1, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführerin), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalter…
9 IN 479/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuh + Sport Fischer GmbH, Heppenheimer Straße 22, 64658 Fürth (AG Darmstadt, HRB 40254), vertr. d.: 1. Erich Fischer, (Geschäftsführer), 2. Annette Fischer, Eichendorffstr. 1, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführerin), wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt auf:
1. X EUR Nettovergütung nach InsVV
2. X EUR um 17 % vermindert zzgl.
3. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 % sowie
4. X EUR Auslagen zuzüglich
5. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %
6. X EUR Zustellungsauslagen zuzüglich
7. X EUR USt. darauf in Höhe von 19 %.
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
X EUR abzüglich zu Lasten der Masse delegierter
Regelaufgaben
------------------------------------
X EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses unter Berücksichtigung eventueller Vorschüsse der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die Vergütung des Insolvenzverwalters wird nach den Vorschriften der §§ 1, 2, 3, 7, 8InsVV berechnet. Als Berechnungsgrundlage wird der Wert der Insolvenzmasse zugrunde gelegt, auf den sich die Schlussrechnung bezieht. Die Insolvenzmasse wurde im vorliegenden Fall mit 238.767,15 EUR ermittelt. Die Regelvergütung daraus beträgt X EUR. Seitens des Gerichts wurde ein Abschlag auf die Regelvergütung in Höhe von 17% vorgenommen. Zudem hat der Insolvenzverwalter Regelaufgaben an eine externe Anwaltskanzlei delegiert, sodass die Aufwendungen von der Vergütung in Abzug zu bringen war. Der Insolvenzverwalter wurde im Vorfeld zu den Sachverhalten und der beabsichtigten Absetzung angehört. Er stimmte der Absetzung zu.
Hinzu kommen die Auslagen. Bei der Festsetzung der Auslagen kann der Insolvenzverwalter zwischen den tatsächlich entstandenen Auslagen und einem Pauschsatz gemäß § 8 Abs. 3 InsVV wählen. Der Pauschsatz darf 30 % der Regelvergütung nicht übersteigen. Im vorliegenden Fall wurde die Pauschale in Ansatz gebracht. Außerdem wurden die gesondert festgestellten Auslagen für die Übertragung des Zustellwesens berücksichtigt.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 19.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 479/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuh + Sport Fischer GmbH, Heppenheimer Straße 22, 64658 Fürth (AG Darmstadt, HRB 40254), vertr. d.: 1. Erich Fischer, (Geschäftsführer), 2. Annette Fischer, Eichendorffstr. 1, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführerin), wird der Vornahme der Schlussverteilung zu…
9 IN 479/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuh + Sport Fischer GmbH, Heppenheimer Straße 22, 64658 Fürth (AG Darmstadt, HRB 40254), vertr. d.: 1. Erich Fischer, (Geschäftsführer), 2. Annette Fischer, Eichendorffstr. 1, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführerin), wird der Vornahme der Schlussverteilung zugestimmt, nachdem die Verwertung der Insolvenzmasse abgeschlossen ist und Schlusstermin sowie Prüfungstermin für nachträglich angemeldete Forderungen gemäß §§ 177, 197 InsO bestimmt auf: 30.06.2026. Spätestens an diesem Tag müssen bei Gericht eingegangen sein: eventuelle Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Stellungnahmen zu der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters, Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis .
Hinweis gemäß § 179 Abs. 3 InsO: Gläubiger festgestellter Forderungen werden über das Prüfungsergebnis nicht von Amts wegen informiert. Rechtsmittelbelehrung:Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekantmachungen.de
erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt oder bei Insolvenzverfahren, die vor dem 01.03.2012 beantragt wurden, bei dem Landgericht Darmstadt, Mathildenplatz 13/15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Insolvenzgericht, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 19.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 479/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuh + Sport Fischer GmbH, Heppenheimer Straße 22, 64658 Fürth (AG Darmstadt, HRB 40254), vertr. d.: 1. Erich Fischer, (Geschäftsführer), 2. Annette Fischer, Eichendorffstr. 1, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführerin), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsich…
9 IN 479/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuh + Sport Fischer GmbH, Heppenheimer Straße 22, 64658 Fürth (AG Darmstadt, HRB 40254), vertr. d.: 1. Erich Fischer, (Geschäftsführer), 2. Annette Fischer, Eichendorffstr. 1, 64646 Heppenheim, (Geschäftsführerin), ist das Verteilungsverzeichnis zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt worden. Der Insolvenzverwalter hat gemäß § 188 S. 3 InsO dem Gericht angezeigt: Bei der Schlussverteilung sind Forderungen in Höhe von insgesamt 275.494,61 EUR zu berücksichtigen. Für die Verteilung steht ein Betrag von ca. 66.442,90 EUR aus der Insolvenzmasse zur Verfügung.
Amtsgericht Darmstadt, 19.05.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Geschäfts-Nr.: 9 IN 479/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schuh + Sport Fischer GmbH, Heppenheimer Straße 22, 64658 Fürth (AG Darmstadt, HRB 40254), vertr. d.: 1. Erich Fischer, (Geschäftsführer), 2. Annette Fischer, (Geschäftsführerin), ist am 17.06.2024 um 11:00 Uhr gegen die Antragstellerin d…
Geschäfts-Nr.: 9 IN 479/24 In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Schuh + Sport Fischer GmbH, Heppenheimer Straße 22, 64658 Fürth (AG Darmstadt, HRB 40254), vertr. d.: 1. Erich Fischer, (Geschäftsführer), 2. Annette Fischer, (Geschäftsführerin), ist am 17.06.2024 um 11:00 Uhr gegen die Antragstellerin die vorläufige Verwaltung angeordnet worden. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Gemäß § 21 Abs. 2 Ziff. 2 InsO wird angeordnet,
dass Verfügungen der Antragstellerin nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.
Den Schuldnern des Schuldners wird verboten, an den Schuldner zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Antragstellerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung dieser Anordnung zu leisten. Zu diesem Zweck wird der vorläufige Insolvenzverwalter zur Einrichtung und Führung eines Insolvenzsonderkontos für die spätere Insolvenzmasse ermächtigt, welches den Vorgaben des Urteils des BGH vom 07.02.2019 (IX ZR 47/18) entspricht.
Die beteiligten Finanzbehörden, Banken, Sparkassen und sonstigen Kreditinstitute sowie das Kraftfahrbundesamt werden angewiesen, dem vorläufigen Insolvenzverwalter alle Auskünfte über die mit dem Insolvenzschuldner bestehenden Geschäftsbeziehungen zu erteilen, sofern notwendig, Abschriften zu fertigen. Dem vorläufigen Insolvenzverwalter sind alle Auskünfte zu erteilen, welche auch gegenüber dem Insolvenzschuldner zu erteilen wären.
Amtsgericht Darmstadt, 17.06.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 479/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuh + Sport Fischer GmbH, Heppenheimer Straße 22, 64658 Fürth (AG Darmstadt, HRB 40254), vertr. d.: 1. Erich Fischer, (Geschäftsführer), 2. Annette Fischer, (Geschäftsführerin), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das v…
9 IN 479/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuh + Sport Fischer GmbH, Heppenheimer Straße 22, 64658 Fürth (AG Darmstadt, HRB 40254), vertr. d.: 1. Erich Fischer, (Geschäftsführer), 2. Annette Fischer, (Geschäftsführerin), hat der Insolvenzverwalter die Festsetzung der Vergütung und Auslagen für das vorläufige Verfahren beantragt. Die Beteiligten erhalten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 15.04.2025. Der Vergütungsantrag kann auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 21.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 479/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuh + Sport Fischer GmbH, Heppenheimer Straße 22, 64658 Fürth (AG Darmstadt, HRB 40254), vertr. d.: 1. Erich Fischer, (Geschäftsführer), 2. Annette Fischer, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss…
9 IN 479/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuh + Sport Fischer GmbH, Heppenheimer Straße 22, 64658 Fürth (AG Darmstadt, HRB 40254), vertr. d.: 1. Erich Fischer, (Geschäftsführer), 2. Annette Fischer, (Geschäftsführerin), sind Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters durch Beschluss des Insolvenzgerichts festgesetzt worden auf:
X
EUR Nettovergütung nach § 11 InsVV
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Auslagen zuzüglich
X
EUR Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
X
EUR Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de wird gestattet, den festgesetzten Betrag des Beschlusses der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e:
Die vorläufige Verwaltung wurde mit Beschluss vom 17.06.2024 angeordnet. Nach § 11 Abs. 1 InsVV wird die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters besonders vergütet.
Dabei soll die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung eines Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Zur Bemessung der Höhe dieser Vergütung sind nach § 11 Abs. 1 Satz 3 InsVV Art, Dauer und Umfang der Tätigkeit zu berücksichtigen.
Bei der Berechnung der Vergütung wird von einer Teilungsmasse in Höhe von 215.042,55 EUR ausgegangen. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für einen Verwalter in Höhe von X EUR. Dem vorläufigen Verwalter steht nach § 11 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 45 % festgesetzt wird.
Regelmäßig steht einem vorläufigen Insolvenzverwalter ein Bruchteil von 25% der Regelvergütung eines endgültigen Insolvenzverwalters zur Verfügung. Nachdem der Verwalter im vorläufigen Verfahren sich um die Sanierung des Betriebes bemüht hat, insbesondere die bestehenden Möglichkeiten eruiert hat und einen Investorenprozess eingeleitet hat, ist der Regelbruchteil nicht zu einer adäquaten Honorierung der Tätigkeiten des Verwalterbüros geeignet. Die im Antrag geltend gemachte Anhebung des Regelbruchteils von 25% auf 45% ist nach hiesiger Auffassung angemessen.
Die Auslagen waren in beantragter Höhe gem. § 8 InsVV festzusetzen.
Nach § 7 InsVV wird zusätzlich zur Vergütung und zur Erstattung der Auslagen die von dem Insolvenzverwalter zu zahlende Umsatzsteuer festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Der vollständige Beschluss kann von den Beteiligten in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Darmstadt, 23.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
9 IN 479/24: Über das Vermögen der Schuh + Sport Fischer GmbH, Heppenheimer Straße 22, 64658 Fürth (AG Darmstadt, HRB 40254), vertr. d.: 1. Erich Fischer, (Geschäftsführer), 2. Annette Fischer, (Geschäftsführerin), ist am 01.09.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwa…
9 IN 479/24: Über das Vermögen der Schuh + Sport Fischer GmbH, Heppenheimer Straße 22, 64658 Fürth (AG Darmstadt, HRB 40254), vertr. d.: 1. Erich Fischer, (Geschäftsführer), 2. Annette Fischer, (Geschäftsführerin), ist am 01.09.2024 um 10:00 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalter ist: Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: 069/370022-0, Fax: 069/370022-111, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de.
Die internationale Zuständigkeit des Amtsgerichts Darmstadt ergibt sich aus Art.3 Abs.1 der Verordnung (EU) 2015/848, da die Schuldnerin den Mittelpunkt ihre hauptsächlichen Interessen in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei dem Insolvenzverwalter unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 06.10.2024 anzumelden;
b) dem Insolvenzverwalter unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere elektronische Übermittlungswege (§ 130a ZPO) empfangen können, werden darauf hingewiesen, dass sie elektronischen Zustellungen unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs zustimmen können.
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an den Insolvenzverwalter zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird schriftlich durchgeführt (§ 5 Abs. 2 S. 1 InsO).
Stichtag, der dem Prüfungstermin entspricht, ist der 17.11.2024.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
> Widersprüche, mit denen Forderungen bestritten werden,
> Anträge über:
* die Person des Insolvenzverwalters (§ 57 InsO),
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung, Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
Die Insolvenztabelle und die Anmeldungsunterlagen werden innerhalb des ersten Drittels des Zeitraums, der zwischen dem Ablauf der Anmeldefrist (06.10.2024) und dem vorstehend genannten Stichtag, zu dem die Forderungen schriftlich geprüft werden (17.11.2024), liegt, in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht für die Beteiligten niedergelegt.
Hinweise:
* Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
* Auf die Internetseite www.insolvenzbekanntmachungen.de wird hingewiesen.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht. Wird das Verfahren nicht eröffnet, beginnt die Frist mit der Aufhebung der veröffentlichten Sicherungsmaßnahmen.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Rechtsmittelbelehrung
Die Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann von der Schuldnerin, dem Pensionssicherungsverein, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie bei juristischen Personen und Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit von jedem Mitglied des Vertretungsorgans bzw. jedem persönlich haftenden Gesellschafter mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Darmstadt, Mathildenplatz 15, 64283 Darmstadt einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Darmstadt, 01.09.2024
Monitoring für dieses Unternehmen aktivieren
Erhalte Benachrichtigungen bei neuen Bekanntmachungen, Terminänderungen oder neuen gerichtlichen Dokumenten.
Wir respektieren Ihre Privatsphäre. Wir verwenden derzeit keine Cookies, die Ihrer Einwilligung bedürfen. Diese Einstellungen ermöglichen es uns jedoch, Ihre Präferenz für künftige Funktionen zu speichern. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung und im Impressum.