Betrieb- und Verwaltung von Sport- und Fitnesseinrichtungen, erlaubnisfreie Finanzdienstleistungen, Beteiligungen an Unternehmen im In- und Ausland sowie der Handel mit Waren aller Art, insbesondere Sportartikeln, Sportgeräten und Zusatzernährungsartikeln. Die Gesellschaft übt keine Tätigkeiten aus, die einer behördlichen Erlaubnis, insbesondere nach dem KWG oder KAGB, bedürfen.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren gegen die SFML Sport- Fitness- Management & Liegenschaftsverwaltungs GmbH ist anhängig. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat am 15.01.2024 eine Entscheidung über die Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwalterin, Anne-Marie Luise Höß, getroffen. Die Bemessungsgrundlage für die Vergütung beträgt EUR 13.266,17. Aufgrund der Betriebsfortführung und der Investorensuche wurde der für die vorläufige Verwalterin maßgebliche Bruchteil der Vergütung von 25% auf 50% erhöht. Die vorläufige Insolvenzverwalterin erhält die festgesetzte Vergütung sowie die Auslagenpauschale und die darauf entfallende Umsatzsteuer. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Zustellung oder Verkündung sofortige Beschwerde eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
810 IN 985/22 S-17-8 In dem Insolvenzverfahren SFML Sport- Fitness- Management & Liegenschaftsverwaltungs GmbH, Adam-Opel-Straße 7-11, 60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 115858),
vertreten durch: Anne-Marie Luise Höß, Greiling, (Geschäftsführerin),
werden für die vorläufige(n) Insolvenzverwalterin festg…
810 IN 985/22 S-17-8 In dem Insolvenzverfahren SFML Sport- Fitness- Management & Liegenschaftsverwaltungs GmbH, Adam-Opel-Straße 7-11, 60386 Frankfurt am Main (AG Frankfurt am Main, HRB 115858),
vertreten durch: Anne-Marie Luise Höß, Greiling, (Geschäftsführerin),
werden für die vorläufige(n) Insolvenzverwalterin festgesetzt:
Vergütung: EUR XXX
Auslagenpauschale: EUR XXX
Umsatzsteuer: EUR XXX
Summe: EUR XXX
Gründe:
Aus der zugrunde zu legenden Bemessungsgrundlage von EUR 13.266,17 errechnet sich unter Anwendung der maßgeblichen Regelsätze zunächst die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in Höhe von EUR XXX. Aus diesem Betrag steht der vorläufigen Insolvenzverwalterin allerdings nur ein Bruchteil (Prozentsatz) zu, der regelmäßig 1/4 (25%) beträgt. Mit diesem Bruchteil ist die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters in einem durchschnittlichen Verfahren abgegolten. Zuschläge können demnach nur für eine Tätigkeit zugestanden werden, die über das gewöhnliche Maß hinaus die vorläufigen Insolvenzverwalterin in Anspruch genommen haben. Das vorliegende Verfahren rechtfertigt aufgrund der Betriebsfortführung und der Investorensuche die Erhöhung des Bruchteils (Prozentsatzes) um insgesamt 25% auf somit 50%.
Die sich ergebende Vergütung in Höhe von EUR XXX ist dem Verfahren sowohl angemessen als auch ausreichend.
Antragsgemäß erhält die vorläufige Insolvenzverwalterin die Auslagenpauschale und die auf Vergütung und Pauschale entfallende Umsatzsteuer festgesetzt; § 63 Abs. 3
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen worden ist. Beschwerde- bzw. erinnerungsberichtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem bei dem o. g. Gericht einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht, Gerichtsstraße 2, 60313 Frankfurt am Main einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Frankfurt am Main, den 15.01.2024
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