Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Spezialpapierfabrik Ober-Schmitten GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Hessen
Handelsregister
Amtsgericht Friedberg (Hessen) HRB 4785
EUID
DEM1405.HRB4785
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Friedberg (Hessen)
Aktenzeichen
60 IN 140/24
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner
Kanzlei
Brinkmann Partner
Adresse
Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main
Telefon
(0 69) 3 70 02 20
E-Mail
Termine & Fristen
Anordnung vorläufiger Maßnahmen
04.09.2024 , 10:30 Uhr
Besondere Gläubigerversammlung
27.01.2026 , 10:00 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spezialpapierfabrik Ober-Schmitten GmbH ist die Durchführung einer besonderen Gläubigerversammlung angeordnet. Der Termin zur besonderen Gläubigerversammlung findet am 27.01.2026 um 10:00 Uhr im Amtsgericht Friedberg statt. Gegenstand der Versammlung ist die Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters gemäß § 160 InsO, insbesondere die freihändige Veräußerung bestimmter Grundstücke in Ober-Schmitten und Eichelsdorf sowie Brunnenflurstücken und Wasserrechten zu einem Mindestpreis von 1,5 Mio. EUR sowie der Abschluss eines Kaufvertrages bezüglich eines Hallenüberbaus mit der Firma Jungnick Pallettenzentrum. Im Verfahren sind zudem die Vergütungen der Gläubigerausschussmitglieder Qualiflex Maschinenbau GbR (vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominic Weber) und der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Gliesen, festgesetzt worden.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spezialpapierfabrik Ober-Schmitten GmbH ist anhängig. Am 04.09.2024 ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Im weiteren Verlauf wurden Vergütungen für Mitglieder des G…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spezialpapierfabrik Ober-Schmitten GmbH ist anhängig. Am 04.09.2024 ist die vorläufige Verwaltung des Vermögens angeordnet und Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt worden. Im weiteren Verlauf wurden Vergütungen für Mitglieder des Gläubigerausschusses festgesetzt, darunter für die Qualiflex Maschinenbau GbR und die Bundesagentur für Arbeit. Für die Festsetzung der Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Qualiflex Maschinenbau GbR wurde den Beteiligten Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme gegeben. Das mündliche Verfahren zur Durchführung einer besonderen Gläubigerversammlung ist angeordnet worden. Der Termin zur besonderen Gläubigerversammlung findet am 27.01.2026 statt und dient der Beschlussfassung über besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters, insbesondere die freihändige Veräußerung von Grundstücken und den Abschluss eines Kaufvertrags bzgl. des Hallenüberbaus.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 140/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spezialpapierfabrik Ober-Schmitten GmbH, Rhönstraße 13, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 4785), vertr. d.: Karani Gülec, Istanbul/Türkei, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerv…
60 IN 140/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spezialpapierfabrik Ober-Schmitten GmbH, Rhönstraße 13, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 4785), vertr. d.: Karani Gülec, Istanbul/Türkei, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Das mündliche Verfahren wird für die Durchführung der besonderen Gläubigerversammlung angeordnet (§ 5 Abs. 2 InsO).
Termin zur besonderen Gläubigerversammlung wird bestimmt auf
Dienstag, 27.01.2026, 10:00 Uhr, EG, Saal 20a, Amtsgerichtsgebäude, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen).
Der Termin dient der Beschlussfassung der Gläubiger über
" besonders bedeutsame Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters (§ 160 InsO), und zwar:
1. die freihändige Veräußerung des unbeweglichen Gegenstandes:
a) Grundstücke eingetragen im Grundbuch Ober-Schmitten des Amtsgerichts Büdingen, Flur 1, Flurstücke 240-9 u.a. und Flur 4 mit der Firma Weilchensee 1299. V V GmbH
b) Grundstücke eingetragen im Grundbuch Ober-Schmitten des Amtsgerichts Büdingen, Flur 3, Flurstück 130, Flur 4, Flurstück 15, Flur 1, Flurstück 219 und Grundbuch Eichelsdorf des Amtsgerichts Büdingen, Flur 3, Flurstücke 74, 79/3, 157/1, 155/1 mit der Stadt Nidda
c) Brunnenflurstücke eingetragen im Grundbuch von Ober-Schmitten, Flur 4, Flurstücke 14/2 und 14/4 sowie der bestehenden Wasserrechte zu einem Kaufpreis von mindestens 1,5 Mio.
2. Abschluss eines Kaufvertrages bzgl. dem Hallenüberbau mit der Firma Jungnick Pallettenzentrum
Hinweis:
Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung.
Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 18.12.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 140/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spezialpapierfabrik Ober-Schmitten GmbH, Rhönstraße 13, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 4785), vertr. d.: Karani Gülec, Istanbul/Türkei, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses und den Insolvenz…
60 IN 140/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spezialpapierfabrik Ober-Schmitten GmbH, Rhönstraße 13, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 4785), vertr. d.: Karani Gülec, Istanbul/Türkei, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin, den Mitgliedern des Gläubigerausschusses und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Gläubigerausschussmitglieds Qualiflex Maschinenbau GbR vertreten durch Rechtsanwalt Weber Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 22.07.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 140/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spezialpapierfabrik Ober-Schmitten GmbH, Rhönstraße 13, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 4785), vertr. d.: Karani Gülec, Istanbul/Türkei, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Qualiflex Maschinenbau GbR abgetreten an Fie…
60 IN 140/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spezialpapierfabrik Ober-Schmitten GmbH, Rhönstraße 13, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 4785), vertr. d.: Karani Gülec, Istanbul/Türkei, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Qualiflex Maschinenbau GbR abgetreten an Fieldfisher Partnerschaft von Rechtanwälten mbB festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schreiben vom 28.04.2025 beantragte Rechtsanwalt Dominic Weber aufgrund einer Abtretung die Vergütung für das Gläubigerausschussmitglied Qualiflex Maschinenbau GbR mit einem Stundensatz von xx € / Stunde. Zur Begründung führt er aus, dass bei der Bemessung des Stundensatz neben den besonderen verfahrensspezifischen Besonderheiten maßgeblich der Umfang der Tätigkeit und die berufliche Qualifikation des Unterzeichners als Vertreter der Qualiflex Maschinenbau GbR zu berücksichtigen sei. Weiter habe das Insolvenzverfahren bereits im Eröffnungsverfahren mehrere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten aufgewiesen. Zum einen sei der Versicherungsschutz hinsichtlich verschiedener zukünftiger Massegegenstände ungeklärt gewesen, sodass sich die Frage gestellt habe, wie mit dieser atypischen Situation umzugehen sei. Zum anderen sei der Betrieb hochdefizitär gewesen, sodass umgehend ein M&A-Prozess durchgeführt werden musste, der binnen kürzester Zeit zu einem Abschluss gebracht werden sollte. Da dies nicht gelungen sei, hätte über verschiedene Konzepte der Ausproduktion verbunden mit einer Betriebsstilllegung nach Verfahrenseröffnung entschieden werden müssen.
Der Insolvenzverwalter erklärt mit Schreiben vom 17.07.2025, dass er aufgrund der Qualifikation und der Tragweite der zu treffenden Entscheidungen der Mitglieder des Gläubigerausschusses einen Stundensatz in der Größenordnung zwischen 170,00 € bis 230,00 € für angemessen halte, da der vorläufige Gläubigerausschuss im Rahmen der Betriebsfortführung und der Ausproduktion des Geschäftsbetriebs wichtige verfahrensrelevante Entscheidungen zu beurteilen, einzuschätzen und zu überwachen hatte.
Es wird auf die Rechtsprechung des BGH hingewiesen (BGH Beschluss vom 14.01.2021 - IX ZB 94/18 in NZI 2021, 457), diese lautet unter anderem wie folgt:
Rn. 15 "aa) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist für die Höhe der Vergütung einer juristischen Person nicht auf die Person abzustellen, welche die juristische Person zulässigerweise (vgl. Uhlenbruck/Knof, InsO, 15. Aufl., § 67 Rn. 14; MünchKomm-InsO/Schmid-Burgk, 4. Aufl., § 67 Rn. 18) als ihren Vertreter in den Gläubigerausschuss entsendet. Der Vergütungsanspruch steht nur der juristischen Person als Mitglied des Gläubigerausschusses zu (vgl. Zimmer, InsVV, § 17 Rn. 31; Keller, Vergütung und Kosten im Insolvenzverfahren, 4. Aufl., § 12 Rn. 25, 27; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 73 Rn. 13). Die Höhe des Stundensatzes richtet sich nach den für das Mitglied des Gläubigerausschusses gegebenen Umständen. Welche Kosten einer juristischen Person als Mitglied des Gläubigerausschusses für den von ihr entsandten Vertreter entstehen, ist damit als solches kein für die Höhe der Vergütung maßgebender Umstand (aA Zimmer, InsVV, § 17 Rn. 78 für die Vergütung eines in einem Anstellungsverhältnis stehenden Ausschussmitglieds). Gleiches gilt für die Vergütung, die der Vertreter beanspruchen könnte, wenn er selbst als Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt worden wäre."
Rn. 17 "Wird eine juristische Person zum Mitglied des Gläubigerausschusses bestellt, richtet sich die Vergütung in erster Linie nach Umfang und Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens und Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben des Gläubigerausschusses in dem betreffenden Insolvenzverfahren. Die bei der juristischen Person vorhandene Qualifikation und Sachkunde können für die Höhe der Vergütung nur berücksichtigt werden, soweit diese nach den objektiv zu bestimmenden Anforderungen des Insolvenzverfahrens für die Tätigkeit als Mitglied des Gläubigerausschusses erforderlich waren. Qualifikation und Sachkunde beeinflussen den Stundensatz bei einer juristischen Person daher nach Maßgabe der von ihr als Mitglied des Gläubigerausschusses objektiv zu erfüllenden Aufgaben. Unter diesen Voraussetzungen ist zu prüfen, wen die juristische Person als ihren Vertreter entsendet. Ist es objektiv erforderlich, sich durch eine besonders qualifizierte und sachkundige Person vertreten zu lassen, ist dies bei der Höhe der Vergütung zu berücksichtigen."
Die Vergütung für die Mitglieder des Gläubiger-Ausschusses wird durch das Insolvenzgericht individuell festgesetzt.
Im Beschluss vom 01.10.2024 wird die Qualiflex Maschinenbau GbR, Karl-Klein-Ring 9, 63691 Randstad, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. Dominic Weber der Fieldfisher Partnerschaft von Rechtsanwälte mbB, Grünstraße 15, 40212 Düsseldorf, als Gläubigerausschussmitglied bestellt. Es handelt sich daher um die Bestellung einer juristischen Person zum Mitglied des Gläubigerausschusses.
Gemäß der oben zitierten Rechtsprechung ist bei der Bemessung der Vergütung einer juristischen Person in erster Linie auf Umfang und Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens abzustellen. Aufgrund der Ausführungen des Rechtsanwalts Webers und der Berichte des (vorläufigen und endgültigen) Insolvenzverwalters wird von einem erhöhten Umfang und einer erhöhten Schwierigkeit des Insolvenzverfahrens ausgegangen, die einen Stundensatz über dem Durchschnitts-Stundensatz von 175,00 € pro Stunde ausgeht. Der vorgegebene Rahmen für den Stundensatz kann nur überschritten werden, wenn der Umfang der Tätigkeit von den bei einem Insolvenzverfahren, in dem üblicherweise ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird, regelmäßig zu erwartenden Umständen abweicht (BGH NZI 2021, 461; Keller Insolvenzverfahren § 12 Rn. 36). Für den durch Rechtsanwalt Weber beantragten Stundensatz müsste das Verfahren daher erhebliche Abweichungen von einem Verfahren haben, in welchen in der Regel ein Gläubigerausschuss eingesetzt wird, aufweisen. Solch ein Verfahren mit den entsprechenden Abweichungen liegt hier jedoch nicht vor, sodass der beantragte Stundensatz von xxx € als überhöht angesehen wird. Auch erscheint die Vertretung des Gläubigerausschussmitglieds durch einen Rechtanwalt nicht als objektiv erforderlich, sodass der erhöhte Stundensatz auch nicht mit dem besonders qualifizierten Vertreter der juristischen Person begründet werden kann.
Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen, insbesondere zu Dauer und Umfang des Insolvenzverfahrens, wird ein Stundensatz von xx € als angemessen und ausreichend angesehen.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 01.09.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 140/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spezialpapierfabrik Ober-Schmitten GmbH, Rhönstraße 13, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 4785), vertr. d.: Karani Gülec, Istanbul/Türkei, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin, dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern wird vo…
60 IN 140/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spezialpapierfabrik Ober-Schmitten GmbH, Rhönstraße 13, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 4785), vertr. d.: Karani Gülec, Istanbul/Türkei, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Der Schuldnerin, dem Insolvenzverwalter und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Gläubigerausschussmitglieds Bundessagentur für Arbeit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 11.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 140/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spezialpapierfabrik Ober-Schmitten GmbH, Rhönstraße 13, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 4785), vertr. d.: Karani Gülec, Istanbul/Türkei, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit…
60 IN 140/24: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Spezialpapierfabrik Ober-Schmitten GmbH, Rhönstraße 13, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 4785), vertr. d.: Karani Gülec, Istanbul/Türkei, (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Gießen, festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Friedberg (Hessen) eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 06.03.2025 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit Gießen, die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 140,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 09.04.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 140/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Spezialpapierfabrik Ober-Schmitten GmbH, Rhönstraße 13, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 4785), vertr. d.: Karani Gülec, Istanbul/Türkei, (Geschäftsführer), ist am 04.09.2024 um 10:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstelle…
60 IN 140/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Spezialpapierfabrik Ober-Schmitten GmbH, Rhönstraße 13, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 4785), vertr. d.: Karani Gülec, Istanbul/Türkei, (Geschäftsführer), ist am 04.09.2024 um 10:30 Uhr die vorläufige Verwaltung des Vermögens der Antragstellerin angeordnet worden. Verfügungen der Antragstellerin sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter ist Rechtsanwalt Dr. Jan Markus Plathner, Colmarer Straße 5, 60528 Frankfurt am Main, Tel.: (0 69) 3 70 02 20, Fax: (0 69) 3 70 02 21 11, E-Mail: frankfurt@brinkmann-partner.de bestellt worden.
Die Schuldner der Antragstellerin werden aufgefordert, nur noch unter Beachtung des Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 S. 3 InsO).
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann durch die Antragstellerin mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden. Darüber hinaus kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde auch von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Friedberg, Homburger Straße 18, 61169 Friedberg (Hessen) einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 04.09.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
60 IN 140/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Spezialpapierfabrik Ober-Schmitten GmbH, Rhönstraße 13, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 4785), vertr. d.: Karani Gülec, Istanbul/Türkei, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 04.09.2024 um 10:30 Uhr ang…
60 IN 140/24: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Spezialpapierfabrik Ober-Schmitten GmbH, Rhönstraße 13, 63667 Nidda (AG Friedberg (Hessen), HRB 4785), vertr. d.: Karani Gülec, Istanbul/Türkei, (Geschäftsführer), ist dem vorläufigen Insolvenzverwalter zusätzlich zu der am 04.09.2024 um 10:30 Uhr angeordneten vorläufigen Verwaltung die Einzelermächtigung zur Vornahme bestimmter Handlungen für die Insolvenzmasse erteilt worden.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Friedberg (Hessen), 11.11.2024
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