Aufhebung des VerfahrensNordrhein-WestfalenHRA 4674
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Insolvenzprofil
Spieker, Heinrich
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Bundesland
Nordrhein-Westfalen
Adresse
Dalhauser Str. 50 , 37688 Beverungen
Handelsregister
Amtsgericht Paderborn HRA 4674
EUID
DER2809.HRA4674
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Paderborn
Aktenzeichen
2 IN 175/20
Phase
Aufhebung des Verfahrens
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Wilfried Pohle
Adresse
Bahnstraße 1, 34431 Marsberg
Termine & Fristen
Forderungsanmeldefrist
25.02.2024
Prüfungstermin
30.03.2024
Schlusstermin
16.06.2025
Vergütungsfestsetzung
18.08.2025
Aufhebung
13.01.2026 , 17:27 Uhr
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn Heinrich Spieker, Inhaber der Firma Spieker Service-Center e.K., ist beim Amtsgericht Paderborn anhängig. Der Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Wilfried Pohle, ist bestellt. Am 10.01.2024 wurde die Anmeldung nachrangiger Forderungen (§ 39 InsO) bis zum 25.02.2024 angeordnet. Der Prüfungstermin für diese Forderungen war der 30.03.2024. Am 18.08.2025 wurde die Vergütung des Insolvenzverwalters festgesetzt. Am 16.06.2025 hat das Gericht der Schlussverteilung zugestimmt und den Schlusstermin angeordnet. Bei der Schlussverteilung waren festgestellte Insolvenzforderungen im Range des § 38 InsO in Höhe von 393.365,74 € bereits zu 100 % befriedigt. Für Forderungen im Range des § 39 InsO in Höhe von 56.562,68 € stand eine Masse von 76.788,32 € zur Verfügung, was einer Quote von 34,35817 % entspricht. Das Verfahren ist am 13.01.2026 um 17:27 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 175/20
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Heinrich Spieker, Dalhauser Straße 50, 37688 Beverungen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Paderborn unter HRA 4674 eingetragenen Firma Spieker Service-Center e.K., Dalhauser Straße 50, 37688 Beverungen
Ve…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 175/20
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Heinrich Spieker, Dalhauser Straße 50, 37688 Beverungen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Paderborn unter HRA 4674 eingetragenen Firma Spieker Service-Center e.K., Dalhauser Straße 50, 37688 Beverungen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Herr, Zappek, Humburg und Partner, Frankfurter Straße 4, 34117 Kassel
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Wilfried Pohle, Bahnstraße 1, 34431 Marsberg
wird heute, am 13.01.2026, um 17:27 Uhr nach Vollzug der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 InsO).
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.
2 IN 175/20
Amtsgericht Paderborn, 13.01.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 175/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Heinrich Spieker, geboren am 20.02.1951, Dalhauser Straße 50, 37688 Beverungen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Paderborn unter HRA 4674 eingetragenen Firma Spieker Service-Center e.K., Dalhauser Stra…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 175/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Heinrich Spieker, geboren am 20.02.1951, Dalhauser Straße 50, 37688 Beverungen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Paderborn unter HRA 4674 eingetragenen Firma Spieker Service-Center e.K., Dalhauser Straße 50, 37688 Beverungen
hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 19.05.2025 der Schlussverteilung zugestimmt und die Durchführung des Schlusstermins angeordnet. Das Schlussverzeichnis sowie die Schlussrechnung liegen nebst gerichtlichem Prüfungsvermerk unter Bezugnahme auf den oben genannten Beschluss zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, aus. Bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen sind festgestellte Insolvenzforderungen im Range des § 38 InsO in Höhe von 393.365,74 €. Diese wurden bereits im Wege der Abschlagsverteilung zu 100,00 % befriedigt. Bei der Schlussverteilung zu berücksichtigen sind festgestellte Insolvenzforderungen im Range des § 39 InsO in Höhe von 56.562,68 €. Zur Schlussverteilung steht, vorbehaltlich weiterer Gerichtskosten und Auslagen sowie der Vergütung des Insolvenzverwalter eine Masse in Höhe von 76.788,32 € zur Verfügung. Die voraussichtlich zu zahlende Quote für die Forderungen im Range des § 39 InsO beläuft sich auf 34,35817 % Bisher unbekannte Massegläubiger werden aufgefordert, sich binnen der Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Veröffentlichung bei dem / der Insolvenzverwalter zu melden. Gläubiger, deren Forderungen bestritten sind, werden auf die Ausschlussfristen gem. §§ 189, 194 InsO verwiesen, für Sonderrechtsgläubiger gilt der Hinweis auf §§ 190, 191 InsO.
2 IN 175/20
Amtsgericht Paderborn, 16.06.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 175/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Heinrich Spieker, geboren am 20.02.1951, Dalhauser Straße 50, 37688 Beverungen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Paderborn unter HRA 4674 eingetragenen Firma Spieker Service-Center e.K., Dalhauser Stra…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 175/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Heinrich Spieker, geboren am 20.02.1951, Dalhauser Straße 50, 37688 Beverungen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Paderborn unter HRA 4674 eingetragenen Firma Spieker Service-Center e.K., Dalhauser Straße 50, 37688 Beverungen
wird angeordnet:
Nachrangige Gläubiger des Schuldners (§ 39 InsO) werden aufgefordert, ihre Forderungen bis zum 25.02.2024 bei dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Wilfried Pohle, Bahnstraße 1, 34431 Marsberg schriftlich anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben, zugleich ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.
Die Tabelle mit den angemeldeten Forderungen und die Anmeldungsunterlagen werden spätestens ab dem 10.03.2024 zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 niedergelegt.
Die Prüfung der Forderungen erfolgt im schriftlichen Verfahren (§ 177 Abs. 2 InsO). Der Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 30.03.2024. Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine zu prüfende Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen. Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Betrag oder ihrem Rang bestritten wird.
Haben Gläubiger vorgetragen, die Forderung stamme aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners, aus einer vorsätzlich pflichtwidrigen Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder einer Steuerstraftat des Schuldners nach §§ 370, 373 oder § 384 der Abgabenordnung so hat der Schuldner im Widerspruch zusätzlich anzugeben, ob er diesen Vortrag bestreitet.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Sie steht jedem zu, dessen Rechte durch die Entscheidung beeinträchtigt sind. Die Erinnerung ist schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Die Erinnerung kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts abgegeben werden und soll begründet werden.
Die Erinnerung muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn die Erinnerung zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgericht abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Rechtsbehelfsfrist ist der frühere Zeitpunkt.
2 IN 175/20
Amtsgericht Paderborn, 10.01.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 175/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Heinrich Spieker, Dalhauser Straße 50, 37688 Beverungen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Paderborn unter HRA 4674 eingetragenen Firma Spieker Service-Center e.K., Dalhauser Straße 50, 37688 Beverungen…
Amtsgericht Paderborn, Aktenzeichen: 2 IN 175/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
des Herrn Heinrich Spieker, Dalhauser Straße 50, 37688 Beverungen, Inhaber der im Handelsregister des Amtsgerichtes Paderborn unter HRA 4674 eingetragenen Firma Spieker Service-Center e.K., Dalhauser Straße 50, 37688 Beverungen
Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Dr. Herr, Zappek, Humburg und Partner, Frankfurter Straße 4, 34117 Kassel
Insolvenzverwalter: Rechtsanwalt Wilfried Pohle, Bahnstraße 1, 34431 Marsberg
werden die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters wie folgt festgesetzt:
Vergütung XXX €
Auslagen, die der regulären Mehrwertsteuer von 19 % unterliegen XXX €
Zwischensumme XXX €
zuzüglich 19 % Mehrwertsteuer von XXX € XXX €
Endbetrag XXX €
Auf die Vergütung sind folgende bereits bewilligte Vorschüsse anzurechnen:
Festsetzungsdatum: 05.11.2021, festgesetzter Vorschuss XXX Euro
Der Restbetrag i.H.v. XXX € kann der Insolvenzmasse entnommen werden.
Gründe:
Der Insolvenzverwalter übt sein Amt seit dem 27.01.2021 aus. Nach § 63 InsO hat er Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen.
Grundlage für die Berechnung der Vergütung ist der Wert der Insolvenzmasse, auf die sich die Schlussrechnung bezieht. Für den Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch Bestätigung eines Insolvenzplans oder einer vorzeitigen Beendigung durch eine Verfahrenseinstellung ist die Vergütung nach dem Schätzwert der Masse zurzeit der Beendigung des Verfahrens zu berechnen (§ 1 Abs. 1 InsVV).
Die Vergütung wird nach einem Regelsatz ermittelt, der gestaffelt aufgebaut ist. Der Regelsatz besteht in einem degressiv steigenden Prozentwert der Insolvenzmasse (§ 2 Abs. 1 InsVV).
Der Regelsatz soll mindestens XXX EUR betragen. Er kann sich in Abhängigkeit von der Anzahl der Gläubiger, die ihre Forderungen angemeldet haben, erhöhen (§ 2 Abs. 2 InsVV).
Je nach Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung kann die Vergütung den Regelsatz überschreiten oder hinter ihm zurückbleiben (§ 3 InsVV).
Nach der Schlussrechnung des Insolvenzverwalters beträgt die Masse 582.949,39 €.
Der auf der Grundlage der Teilungsmasse berechnete Regelsatz der Vergütung beträgt demnach XXX € (§ 2 Abs. 1 InsVV). Demgegenüber beläuft sich die Mindestvergütung nach § 2 Abs. 2 InsVV unter Berücksichtigung von 17 Gläubigern auf XXX €. Maßgebend für die Festsetzung ist der ermittelte höhere Regelsatz.
Im Hinblick auf Umfang und Schwierigkeit der Geschäftsführung im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung einer Erhöhung des Regelsatzes um 51,02 % und damit auf den Betrag von XXX € gerechtfertigt.
Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die bisher erstatteten Tätigkeitsberichte und den Vergütungsantrag vom 25.07.2025 verwiesen.
Neben der Vergütung sind nach § 4 Abs. 2 InsVV besondere Kosten, die im Einzelfall entstanden sind, als Auslagen zu erstatten.
Anstelle der tatsächlich entstandenen Auslagen kann der Insolvenzverwalter nach § 8 Abs. 3 InsVV einen vergütungsabhängigen Pauschsatz fordern. Der Pauschsatz beträgt im ersten Jahr 15 vom Hundert, danach 10 vom Hundert der Regelvergütung, höchstens jedoch 250,00 EUR je angefangenen Monat der Tätigkeit des Verwalters. Er darf 30 vom Hundert der Regelvergütung nicht übersteigen.
Der Pauschbetrag war antragsgemäß festzusetzen.
Neben dem Pauschbetrag waren die dem Verwalter infolge der Übertragung der Zustellungen entstandenen Auslagen festzusetzen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Vergütungsfestsetzung ist die sofortige Beschwerde gem. § 64 Abs. 3 InsO; § 567 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 11 RPflG an das Amtsgericht Paderborn statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Amtsgericht die Beschwerde zugelassen hat. Wird der Beschwerdewert von 200,00 EUR nicht erreicht, ist der Rechtsbehelf der Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 RPflG gegeben. Beide Rechtsmittel stehen, soweit beschwert, dem Verwalter/Treuhänder/Sachwalter und dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger zu.
Die sofortige Beschwerde als auch die Erinnerung müssen innerhalb von zwei Wochen bei dem Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Sie sind schriftlich in deutscher Sprache bei dem Amtsgericht Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn einzulegen. Beide Rechtsmittel können auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden.
Das Rechtsmittel muss binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem zuständigen Amtsgericht Paderborn eingegangen sein. Das gilt auch dann, wenn es zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen als dem nach dieser Belehrung zuständigen Amtsgerichts abgegeben wurde. Die Frist beginnt jeweils mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung. Zum Nachweis der Zustellung genügt auch die öffentliche Bekanntmachung. Diese gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgten Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Maßgeblich für den Beginn der Beschwerdefrist ist der frühere Zeitpunkt.
Das Rechtsmittel muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie soll begründet werden.
Zusatz zum Veröffentlichungstext (nicht Inhalt der Entscheidung):
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Paderborn, Am Bogen 2 - 4, 33098 Paderborn, Zimmer Nr. 233 eingesehen werden.
2 IN 175/20
Amtsgericht Paderborn, 18.08.2025
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