Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
Städtereinigung Annaberg GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Sachsen
Adresse
Ernst-Roch-Straße 8, 09456 Annaberg-Buchholz
Handelsregister
Amtsgericht Chemnitz HRB 1527
EUID
DEU1206.HRB1527
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
305 IN 384/20
Phase
Forderungsanmeldung
Insolvenzverwalter
Name
RA Dr. Dirk Herzig
Termine & Fristen
Beschlussdatum
30.10.2025
Widerspruchsfrist Ende
11.12.2025
Gegenstand des Unternehmens
Sammeln, Transportieren und Sortieren der Abfälle; Betrieb von Sortier-, Recycling- und Kompostieranlagen; Straßen- und Kanalreinigung; Fäkalien- und Klärschlammentsorgung; Miet-Toilettenservice; Rückführung aller durch das Sammeln und Sortieren gewonnenen Sekundärstoffe in den Wirtschaftskreislauf; Herstellung und Einbau von Leit- und Schutzeinrichtungen, Fahrbahnmarkierungen; Entkernung und Abbruch von Gebäuden und baulichen Anlagen, ausgeschlossen statische Eingriffe.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Amtsgericht Chemnitz hat am 30.10.2025 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Städtereinigung Annaberg GmbH eine Entscheidung erlassen, wonach für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet ist. Die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 11.12.2025 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich widersprechen. Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters zur Einsicht aus. Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen; eine Benachrichtigung der Gläubiger erfolgt nicht. Rechtsbehelfe sind innerhalb von zwei Wochen ab Beschlusszustellung beim Amtsgericht Chemnitz einzulegen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 305 IN 384/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Städtereinigung Annaberg GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Detlef Thom Ernst-Roch-Straße 8, 09456 Annaberg-Buchholz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1527
vertreten durch den Geschäftsführer Detlef Thom…
Amtsgericht Chemnitz - Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 305 IN 384/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Städtereinigung Annaberg GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Detlef Thom Ernst-Roch-Straße 8, 09456 Annaberg-Buchholz, Amtsgericht Chemnitz , HRB 1527
vertreten durch den Geschäftsführer Detlef Thom
ergeht am 30.10.2025 nachfolgende Entscheidung:
1. Für die Prüfung der nachträglich angemeldeten Forderungen wird gemäß § 177 Abs. 1 Satz 2 InsO das schriftliche Verfahren angeordnet.
Der Insolvenzverwalter, die Insolvenzgläubiger und die Schuldnerin können bis zum 11.12.2025 gegen die Höhe und den Grund der zu prüfenden Forderungen schriftlich gegenüber dem Insolvenzgericht widersprechen.
Die Forderungsanmeldungen liegen in den Büroräumen des Insolvenzverwalters RA Dr. Dirk Herzig, die Tabelle und evtl. eingehende Widersprüche liegen bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist bei Gericht zur Einsicht aus.
Nach Ablauf der Widerspruchsfrist wird das Prüfungsergebnis in die Tabelle eingetragen. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung über das Prüfungsergebnis.
Rechtsbehelfsbelehrung:
|
Statthafter Rechtsbehelf: Sofortige Beschwerde / Erinnerung.
Einzulegen: Amtsgericht Chemnitz, Gerichtsstraße 2, 09112 Chemnitz;
Form:
Einreichung einer Rechtsbehelfsschrift; sie muss enthalten die Bezeichnung dieses Beschlusses (Datum, Aktenzeichen) und die Erklärung, dass dagegen der zulässige Rechtsbehelf (Beschwerde / Erinnerung) eingelegt wird. Die Beschwerde / Erinnerung kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden.
Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht gemäß §§ 2 und 5 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geeignet sein.
Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht. Rechtsbehelfe, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen. Das elektronische Dokument muss
1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden, wobei mehrere elektronische Dokumente nicht mit einer gemeinsamen qualifizierten elektronischen Signatur übermittelt werden dürfen, oder
2. von der verantwortenden Person signiert und auf einem der sicheren Übermittlungswege, die in § 130a Abs. 4 der Zivilprozessordnung abschließend aufgeführt sind, eingereicht werden.
Informationen hierzu können über das Internetportal https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php aufgerufen werden.
Frist:
Zwei Wochen. Die Frist beginnt mit der Beschlusszustellung. Im Falle der Inlandszustellung durch Aufgabe zur Post gilt der Beschluss drei Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt (bzw. zwei Wochen bei Auslandszustellung). Daneben genügt die öffentliche - auch auszugsweise - Bekanntmachung dieses Beschlusses im Internet www.insolvenzbekanntmachungen.de zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die Insolvenzordnung neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt. Die Bekanntmachung gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind.
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