Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TECH Industrie-Service GmbH
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Erfasst
Insolvenzeröffnung
4Aktuell
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Niedersachsen
Adresse
Braunschweiger Straße 15 a, 38723 Seesen
Handelsregister
Amtsgericht Braunschweig HRB 201173
EUID
DEP1103.HRB201173
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Göttingen
Aktenzeichen
74 IN 78/20 GOE
Phase
Schlussverteilung
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Daniel Goth
Termine & Fristen
Stichtag besonderer Prüfungstermin
23.06.2026
Schlusstermin
12.08.2026
Gegenstand des Unternehmens
Reinigung und Wartung von Maschinen und Produktionsanlagen, die Montage solcher Anlagen sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der TECH Industrie-Service GmbH, ansässig in Seesen, sind verschiedene gerichtliche Beschlüsse ergangen. Zunächst wurde die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei ein Stichtag für den besonderen Prüfungstermin auf den 23.0cdot6.2026 festgelegt ist. Im weiteren Verlauf wurde die Anordnung des mündlichen Verfahrens aufgehoben und Gläubigern eine Frist zur Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters eingeräumt. Schließlich ist die Zustimmung zur Schlussverteilung erteilt. Der Stichtag für den Schlusstermin sowie für die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 12.08.2026. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen, Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters und Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis schriftlich beim Gericht eingegangen sein.
Originalbekanntmachung · Schlussverteilung
Bekanntmachung
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TECH Industrie-Service GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Göttingen hat die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wurde auf den 23.06.2026 bestimmt, bis zu dem W…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TECH Industrie-Service GmbH ist eröffnet. Das Amtsgericht Göttingen hat die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet. Der Stichtag für den besonderen Prüfungstermin wurde auf den 23.06.2026 bestimmt, bis zu dem Widersprüche gegen diese Forderungen eingereicht werden müssen. Die Anordnung des mündlichen Verfahrens ist aufgehoben worden. Dem Schuldner und den Insolvenzgläubigern wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zum Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters gegeben. Der Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Daniel Goth hat seine Vergütung und Auslagen beantragt, die vom Gericht festgesetzt wurden. Die Berechnungsgrundlage für die Vergütung beträgt 2.579.469,51 EUR. Ein Gesamtzuschlag von 200 % wurde als angemessen erachtet. Das Verfahren befindet sich in der Phase der Schlussverteilung. Der Stichtag für den Schlusstermin und die Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen ist der 12.08.2026. Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen sowie Einwendungen gegen die Schlussrechnung und das Schlussverzeichnis bei Gericht eingehen. Die Zustimmung zur Schlussverteilung ist bereits erteilt worden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
74 IN 78/20 GOE: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TECH Industrie-Service GmbH, Braunschweiger Straße 15 a, 38723 Seesen (AG Braunschweig, HRB 201173), vertr. d.: 1. Rainer Bilgeri, (Geschäftsführer), 2. Jürgen Zinecker, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist an…
74 IN 78/20 GOE: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TECH Industrie-Service GmbH, Braunschweiger Straße 15 a, 38723 Seesen (AG Braunschweig, HRB 201173), vertr. d.: 1. Rainer Bilgeri, (Geschäftsführer), 2. Jürgen Zinecker, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Prüfung der nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen wird im schriftlichen Verfahren angeordnet (§ 177 Abs. 1 Satz 2 InsO).
Stichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, wird auf den 23.06.2026 bestimmt.
Bis zu diesem Datum müssen Widersprüche gegen die nach Ablauf der Anmeldefrist angemeldeten Forderungen schriftlich bei Gericht eingegangen sein.
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag in der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Göttingen, 23.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
74 IN 78/20 GOE: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TECH Industrie-Service GmbH, Braunschweiger Straße 15 a, 38723 Seesen (AG Braunschweig, HRB 201173), vertr. d.: 1. Rainer Bilgeri, (Geschäftsführer), 2. Jürgen Zinecker, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird au…
74 IN 78/20 GOE: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TECH Industrie-Service GmbH, Braunschweiger Straße 15 a, 38723 Seesen (AG Braunschweig, HRB 201173), vertr. d.: 1. Rainer Bilgeri, (Geschäftsführer), 2. Jürgen Zinecker, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Anordnung des mündlichen Verfahrens wird aufgehoben (§ 5 Abs. 2 InsO).
Der Schuldnerin und den Insolvenzgläubigern wird vor der Entscheidung des Insolvenzgerichts über den Vergütungsantrag des Insolvenzverwalters Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Wirksamwerden der Bekanntmachung dieses Beschlusses (§ 9 Abs. 1 S. 3 InsO) gegeben.
Der vollständige Antrag liegt auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsichtnahme aus.
Amtsgericht Göttingen, 23.04.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
74 IN 78/20 GOE: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TECH Industrie-Service GmbH, Braunschweiger Straße 15 a, 38723 Seesen (AG Braunschweig, HRB 201173), vertr. d.: 1. Rainer Bilgeri, (Geschäftsführer), 2. Jürgen Zinecker, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird ertei…
74 IN 78/20 GOE: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TECH Industrie-Service GmbH, Braunschweiger Straße 15 a, 38723 Seesen (AG Braunschweig, HRB 201173), vertr. d.: 1. Rainer Bilgeri, (Geschäftsführer), 2. Jürgen Zinecker, (Geschäftsführer), wurde beschlossen:
Die Zustimmung zur Schlussverteilung wird erteilt (§ 196 InsO).
Stichtag, der dem Schlusstermin und dem Termin zur Prüfung nachträglich angemeldeter Forderungen entspricht, ist der 12.08.2026.
Bis zu diesem Datum müssen schriftlich bei Gericht eingegangen sein:
a) Widersprüche gegen nachträglich angemeldete Forderungen
b) Einwendungen gegen die Schlussrechnung des Insolvenzverwalters
c) Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis
Die ergänzte Insolvenztabelle und die Anmeldungen nebst Urkunden werden eine Woche vor dem oben genannten Stichtag auf der Geschäftsstelle zur Einsicht der Beteiligten niedergelegt.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Die Entscheidung über die Zustimmung zur Schlussverteilung kann mit der befristeten Erinnerung angefochten werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Erinnerung kann durch Einreichung einer Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 ankommt. Sie ist von dem Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen. Die Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Göttingen, 16.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
74 IN 78/20 GOE: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TECH Industrie-Service GmbH, Braunschweiger Straße 15 a, 38723 Seesen (AG Braunschweig, HRB 201173), vertr. d.: 1. Rainer Bilgeri, (Geschäftsführer), 2. Jürgen Zinecker, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwa…
74 IN 78/20 GOE: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der TECH Industrie-Service GmbH, Braunschweiger Straße 15 a, 38723 Seesen (AG Braunschweig, HRB 201173), vertr. d.: 1. Rainer Bilgeri, (Geschäftsführer), 2. Jürgen Zinecker, (Geschäftsführer), sind die Vergütung und Auslagen des Insolvenzverwalters Rechtsanwalt Daniel Goth festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Göttingen eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Nettovergütung gemäß InsVV
EUR
um 200 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Zustellungskosten gemäß § 8 Abs. 3 InsO zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
abzüglich Vorschüsse und Beraterleistungen
EUR
Gesamtbetrag
Dem Insolvenzverwalter wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
Der weitergehende Antrag wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 25.03.2026 beantragte der Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung und Auslagen.
I.
Die Vergütung ist gemäß § 1 Abs. 1 InsVV nach dem Wert der Insolvenzmasse zu berechnen, auf die sich die Schlussrechnung bezieht.
Diese beträgt 2.579.469,51 EUR.
Hinzuzurechnen ist die Vorsteuer, die aus der Vergütungsfestsetzung zur Masse erstattet wird, und zwar in der Höhe, die sich aus der ohne Vorsteuererstattung berechneten Vergütung ergibt (BGH, Beschluss vom 26. Februar 2015, Az. IX ZB 9/13). Diese beträgt EUR. Somit ergibt sich eine Berechnungsgrundlage in Höhe von EUR.
II.
Ausgehend von dieser Berechnungsmasse ergibt sich gemäß § 2 Abs. 1 InsVV eine Regelvergütung in Höhe von EUR.
III.
Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters
wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung
getragen. Nach § 3 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die
Regelvergütung durch Zuschläge zu erhöhen oder durch Abschläge zu vermindern,
wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern.
Nicht jede Abweichung von einem "Normalverfahren" rechtfertigt dabei einen Zuschlag (vgl. AG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 18.08.2016 - 8 IN 144/06, juris).
Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand, (Haarmeyer/Mock, 5. Auflage, § 3 InsVV, Rdn. 9; siehe BGH, Beschluss vom 08.03.2012, IX ZB 162/11).
Der Insolvenzverwalter beantragte einen Gesamtzuschlag von 260 % und begründete diesen mit den erhöhten Anforderungen in den Bereichen Betriebsfortführung, Arbeitnehmerangelegenheiten und bei der übertragenden Sanierung - jeweils 100%. Mindernd zu berücksichtigen seien die Tätigkeiten im Rahmen der vorläufigen Insolvenzverwaltung (15%) sowie den Überschneidungen bei den zuschlagswürdigen Tätigkeiten (25%).
Dem Grunde nach sind die Ausführungen zu den Mehrbelastungen nicht zu beanstanden. Unbestritten ist die Tatsache, dass es sich beim vorliegenden Verfahren um eine deutliche Abweichung zu einem Regelverfahren handelt.
Die übertragende Sanierung ist in den in § 3 Abs. 1 InsVV genannten Regelbeispielen nicht aufgeführt. Sie zählt jedoch als besondere Form der Masseverwertung nicht zu den regelmäßigen Aufgaben eines Insolvenzverwalters und gehört somit zu den zuschlagsfähigen Tätigkeiten (vgl. BGH, Beschluss vom 12.09.2019, IX ZB 65/18). Allerdings muss berücksichtigt werden, dass übertragende Sanierung bereits zu einem Überschuss geführt hat. Daher ist der Zuschlag gemäß § 3 Abs. 1 lit. b) InsVV nur gerechtfertigt, sofern die Masse nicht entsprechend größer geworden ist. Daher ist eine Vergleichsrechnung vorzunehmen. Dazu ist der Wert, um den sich die Masse durch die Zuschlagstätigkeit vergrößert hat, und die dadurch bedingte Zunahme der Regelvergütung mit der Höhe der Vergütung zu vergleichen, die ohne die Massemehrung über den dann zu gewährenden Zuschlag erreicht würde (vgl. BGH, Beschluss vom 12.05.2011, Az.: IX ZB 143/08):
a) Der Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt insgesamt 80.000,00 EUR. Der angemessene Zuschlag für Übertragung beträgt 100 %.
b) Die Regelvergütung (100 %) aus der Berechnungsgrundlage mit dem Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR.
c) Die Regelvergütung ohne den Überschuss aus der Zuschlagstätigkeit beträgt EUR. Der Zuschlag führt zu einer Erhöhung um EUR auf insgesamt EUR.
d) Die Differenz zwischen beiden Summen beträgt EUR.
e) Da der Insolvenzverwalter durch die Massemehrung bereits an einer höheren Grundvergütung partizipiert, kommt als Zuschlag nur ein Betrag in Höhe von EUR in Betracht, woraus sich eine Quote für die Zuschlagstätigkeit von 95,95 % ergibt.
Eng mit der übertragenden Sanierung verknüpft ist die Unternehmensfortführung, welche ebenfalls gem. § 3 Abs. 1 b) InsVV zuschlagsfähig ist.
Die Betriebsfortführung stellt vorliegend lediglich einen funktionellen Bestandteil des Sanierungsprozesses dar und dient weniger dem Selbstzweck. Ohne die (zeitweise) Fortführung des Geschäftsbetriebs wäre die Übertragung ausgeschlossen gewesen (vgl. LG Mainz, Beschluss vom 18.07.2014 - 8 T 46/14, juris).
Die Zuschlagshöhe richtet sich dabei nach Faktoren wie Dauer, Umfang der Unternehmensfortführung und Größe des Unternehmens (vgl. BeckOK InsR/Budnik InsVV § 3 Rn. 2).
Das Unternehmen wurde über volle zwei Monate mit vier Niederlassungen fortgeführt.
Insbesondere wurde auch dargelegt, dass hierbei 421 Mitarbeiter zu führen waren. Es handelt sich folglich um ein großes Unternehmen, welches über einen kurzen Zeitraum fortgeführt wurde. In Abwägung des Verhältnisses zwischen Dauer und Größe überwiegt hier die Größe des Unternehmens, wodurch ein höherer Zuschlag gerechtfertigt wäre.
Allerdings sind die Überschneidungen hinsichtlich der einzelnen Zuschlagstatbestände deutlicher als vom Insolvenzverwalter angenommen.
Insbesondere die Tätigkeiten hinsichtlich der Arbeitnehmerangelegenheiten sind zwangsläufig und untrennbar mit den Tätigkeiten der Betriebsfortführung verbunden. So sind beispielsweise die Betriebsversammlung, die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes und die allgemeine Verwaltung der Arbeitnehmerangelegenheiten wie das Aussprechen von Kündigungen, Abhalten von Betriebsversammlungen, Erstellen von Zeugnissen oder Beantwortung von Fragen der Mitarbeiter zu nennen (vgl. Haarmeyer/Mock InsVV § 3 Rn. 163). Herausfallen dürften insoweit nur die Tätigkeiten im Rahmen der Massenentlassung. Hierbei sind allerdings wieder Überschneidungen zu der zuschlagsfähigen übertragenden Sanierung gegeben.
Außerdem steigert sich der Bearbeitungsaufwand nicht linear mit der Anzahl der Arbeitnehmer, da es vielfach gleichartigen Tätigkeiten erforderlich werden, die den Aufwand zwar quantitativ aber nicht weiter qualitativ erhöhen.
Soweit durch die Arbeit des vorläufigen Insolvenzverwalters eine Arbeitserleichterung oder Arbeitsersparnis entsteht, ist diese Tätigkeit als Abschlagstatbestand gem. § 3 Abs. 2 a) InsVV zu berücksichtigen. Aufgrund der getätigten Verhandlungen und Moderation konnten die Betriebsfortführung und übertragende Sanierung vorbereitet werden. Es ist hier eine Arbeitserleichterung entstanden. Diese Tätigkeit rechtfertigt folglich einen Abschlag und ist mindernd einzubeziehen.
In der Gesamtbetrachtung ist es nicht erforderlich, die Zuschlagstatbestände einzeln der Höhe nach zu bemessen und zu addieren. Stattdessen soll die Höhe des Gesamtzuschlages alle möglichen Erhöhungen und Herabsetzungen berücksichtigen. Unter diesem Gesichtspunkt und unter Einbeziehung der (regelmäßigen) Erleichterungen durch die vorläufige Insolvenzverwaltung hält das Gericht einen Gesamtzuschlag von 200% für angemessen.
Insbesondere berücksichtigt wurde dabei, dass die Tätigkeiten in einem größeren Verfahren, welches bereits aufgrund der höheren Berechnungsrundlage zu einer höheren Vergütung führt, andere Maßstäbe anzulegen sind als an ein normales Regelverfahren.
IV.
Die geltend gemachten Zustellungskosten für die gemäß § 8 Abs. 3 InsO übertragenen Zustellungen sind in Höhe von 759,00 EUR nebst Umsatzsteuer in Höhe von 19 % festzusetzen. Für die 253 erfolgten Zustellungen sind je Zustellung 3,00 EUR zu erstatten.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 300,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Göttingen - Insolvenzgericht-, Berliner Straße 8 - Eingang Maschmühlenweg 11-, Postanschrift: Postfach 1143, 37070 Göttingen, Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach: govello-1166698786503-000010193 einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Göttingen, 05.08.2026
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