Profilseite · Insolvenz- und Registerinformationen
Insolvenzprofil
TechnoSan Umwelt GmbH i.L.
Verfahrensfortschritt
Aktuelle Phase schnell einordnen
1Erfasst
Antrag / Prüfung
2Erfasst
Vorläufige Maßnahmen
3Aktuell
Insolvenzeröffnung
4Offen
Berichte & Termine
Stammdaten
Rechtsform
GmbH
Bundesland
Bayern
Adresse
Felix-Wankel-Str. 1, 82152 Krailling
Handelsregister
Registergericht Amtsgericht München HRB 173991
EUID
DED2601V.HRB173991
Insolvenzgericht
Gericht
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht
Aktenzeichen
2 IN 300/13
Phase
Laufendes Insolvenzverfahren
Insolvenzverwalter
Name
Rechtsanwalt Stephan Ammann
Adresse
Radlkoferstraße 2, 81373 München
Termine & Fristen
Antragstellung Vergütung
26.05.2026
Bekanntmachung Stellungnahmefrist
08.06.2026
Beschluss Festsetzung Vergütung
14.07.2026
Gegenstand des Unternehmens
Konstruktion, Produktion und Vertrieb von Geräten in der Umwelttechnik, Erstellung von Sanierungskonzepten, Recycling, Verwertung, Behandlung und Beseitigung von Altlasten sowie der Vertrieb von Oberflächenbehandlungsanlagen und Tiefbauarbeiten.
Zusammenfassung des Verfahrens
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der TechnoSan Umwelt GmbH i.L. hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt. Der Antrag umfasst einen Zuschlag von insgesamt 85 % zur üblichen Vergütung. Der Antrag vom 26.05.2026 kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Die Verfahrensbeteiligten haben die Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung dieser Mitteilung Stellung zu dem Antrag zu nehmen.
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TechnoSan Umwelt GmbH i.L. wird vom Amtsgericht Weilheim i.OB behandelt. Zuerst beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter, Otto Dauer, am 26.05.2026 die Festsetzung seiner Vergütung mit einem Zuschlag von 85 %. Die Verfahrensbeteiligten hatten zwei Wochen ab Veröffentlich…
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der TechnoSan Umwelt GmbH i.L. wird vom Amtsgericht Weilheim i.OB behandelt. Zuerst beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter, Otto Dauer, am 26.05.2026 die Festsetzung seiner Vergütung mit einem Zuschlag von 85 %. Die Verfahrensbeteiligten hatten zwei Wochen ab Veröffentlichung am 08.06.2026 Gelegenheit zur Stellungnahme. Anschließend setzte das Gericht die Vergütung und Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters Stephan Ammann fest, der als Rechtsanwalt tätig ist. Die Festsetzung erfolgte auf Basis eines Vermögenswerts von 1.843.651,16 EUR. Der Verwalter erhielt eine Regelvergütung sowie Zuschläge für obstruktives Verhalten des Geschäftsführers (40 %) und komplexe Altlastenproblematik (35 %), was insgesamt einen hohen Aufwand rechtfertigte. Zudem wurden Auslagen in Höhe der Pauschale von 15 % der Vergütung festgesetzt. Die Entnahme aus der Insolvenzmasse wurde gestattet. Gegen die Entscheidung vom 14.07.2026 kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde oder Erinnerung eingelegt werden.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 300/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TechnoSan Umwelt GmbH i.L., Felix-Wankel-Straße 1, 82152 Krailling, vertreten durch den Liquidator Dauer Otto
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 173991
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütun…
2 IN 300/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TechnoSan Umwelt GmbH i.L., Felix-Wankel-Straße 1, 82152 Krailling, vertreten durch den Liquidator Dauer Otto
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 173991
- Schuldnerin -
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hat der vorläufige Insolvenzverwalter die Festsetzung seiner Vergütung beantragt.
Für seine Tätigkeit beantragt der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag in Höhe von insgesamt 85 % zur üblichen Vergütung des vorläufigen Verwalters.
Der Antrag vom 26.05.2026 kann nach Anmeldung in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Veröffentlichung dieser Mitteilung zu dem Antrag Stellung zu nehmen.
Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 08.06.2026
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 300/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TechnoSan Umwelt GmbH i.L., Felix-Wankel-St…
Hinweis:
Gemäß § 64 Absatz 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss und die Antragsunterlagen können auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
2 IN 300/13
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In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
TechnoSan Umwelt GmbH i.L., Felix-Wankel-Straße 1, 82152 Krailling, vertreten durch den Liquidator Dauer Otto
Registergericht: Amtsgericht München Register-Nr.: HRB 173991
- Schuldnerin -
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Die Vergütung und die Auslagen des Rechtsanwalts Stephan Ammann, Radlkoferstraße 2, 81373 München, für die Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter werden wie folgt festgesetzt:
BETRAG EUR
Die Entnahme der Vergütung und der Auslagen aus der Insolvenzmasse wird gestattet.
Gründe
Die Festsetzung der Vergütung sowie der Auslagen erfolgt gemäß dem Antrag des vorläufigen Insolvenzverwalters vom 26.05.2026.
Ausgehend von einem der vorläufigen Insolvenzverwaltung unterliegenden Vermögenswert von 1.843.651,16 EUR beträgt die Vergütung gem. § 2 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) BETRAG EUR (Regelvergütung).
Der vorläufige Insolvenzverwalter beantragt hiervon einen Zuschlag von 85 %.
Auf die ausführliche Begründung in seinem Antrag wird Bezug genommen.
Nach § 3 Abs. 1 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des vorläufigen Insolvenzverwalters es erfordern. Dieser Fall ist hier gegeben.
Für die schwierige und zeitaufwendige Bearbeitung des Verfahrens und aufgrund des schwierigen und obstruktiven Verhaltens des Geschäftsführers und der damit einhergehenden äußerst zeitaufwendigen Sachverhaltsermittlung zu vorhandenen Vermögenswerten erscheint ein Zuschlag von insgesamt 40 % angemessen; im Einzelnen:
Erteilte Auskünfte der vormaligen Geschäftsführer des schuldnerischen Unternehmens erwiesen sich als absolut unzureichend, widersprüchlich und insbesondere als unvollständig. In Literatur und Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Mehraufwand, der durch einen obstruierenden Schuldner und die besonderen Schwierigkeiten im Umgang mit diesem verursacht werden, einen Zuschlag von 25% oder mehr rechtfertigen kann. Hierfür sind je nach Arbeitsaufwand Zuschläge zwischen 15% und 25% denkbar.
Neben dem obstruktiven Verhalten des vormaligen Geschäftsführers der Schuldnerin galt es für den vorläufigen Verwalter die komplexen Vertragsbeziehungen involvierter Gesellschaften zu ermitteln und zur Geltendmachung vorzubereiten. Für allgemein aufwändige Vermögensermittlungen ist ein Zuschlagsrahmen zwischen 25% bis 50% anerkannt. Es wird anerkannt, dass ein Zuschlag von 40 % als angemessen gilt, um den durch die Obstruktion verursachten erheblichen Mehraufwand angemessen zu vergüten.
Die Schuldnerin war als Entsorgungsfachbetrieb qualifiziert und wurde durch die Entsorgungsgemeinschaft Altlasten e.V. überwacht. Des Weiteren verfügte die Schuldnerin über eine Betriebserlaubnis des Landratsamts Altötting, die der Schuldnerin aufgrund von Schadstofffunden und nicht ordnungsgemäß entsorgten Abfällen im Oktober 2012 durch das zuständige Landratsamt Altötting entzogen worden war. Außerdem verfügte die Schuldnerin über eine Genehmigung für Abbrucharbeiten von schwach gebundenen Asbest belasteter Bausubstanz. Sämtliche Unterlagen zu den vorgenannten Genehmigungen und Zulassungen lagen nicht vor, da diese von der Staatsanwaltschaft München II beschlagnahmt worden waren.
Ein Zuschlag von 35 % erscheint für angemessen, um den durch die Altlasten verursachten erheblichen Mehraufwand angemessen zu vergüten.
Die zwei zu verwaltenden Betriebsstätten der Schuldnerin in Krailling und Neuötting rechtfertigen einen Zuschlag von 10 %.
An Auslagen wurde die Pauschale von 15 % der Vergütung für das erste Jahr der Tätigkeit gem. § 8 Abs. 3 InsVV -unter Beachtung der Höchstgrenze des § 8 Abs. 3 Satz 2 InsVV- festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann entweder das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) oder der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Beschwerde:
Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
Erinnerung:
Wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 Euro nicht übersteigt, kann der Rechtsbehelf der Erinnerung eingelegt werden.
Die Erinnerung ist binnen einer Frist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Weilheim i.OB
Alpenstr. 16
82362 Weilheim i.OB
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Erinnerung ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem genannten Gericht eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Erinnerungsschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Erinnerung gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
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Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
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Amtsgericht Weilheim i.OB - Insolvenzgericht - 14.07.2026
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