Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der ÜvW-Transport & Logistik GmbH ist eröffnet. Ursprünglich war Rechtsanwältin Sylvia Grieger als Insolvenzverwalterin bestellt, die jedoch zum 03.11.2023 aus persönlichen Gründen um ihre Entlassung bat. Mit Beschluss vom 16.01.2024 wurde Rechtsanwalt Christian Krüger als neuer Insolvenzverwalter bestellt. Im weiteren Verfahrensverlauf wurde die Prüfung nachträglich angemeldeter gewöhnlicher Insolvenzforderungen im schriftlichen Verfahren angeordnet, wobei der Prüfungsstichtag auf den 04.09.2024 festgelegt wurde. Bis zu diesem Datum konnten Widersprüche gegen Forderungen eingelegt werden; widerspruchslose Forderungen gelten als festgestellt. Zudem wurde eine Gläubigerversammlung zur Beschlussfassung über die Finanzierung eines Anfechtungsprozesses einberufen, bei der Beteiligte bis zum 09.12.2025 Zustimmungen oder Einwendungen geltend machen konnten.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
580 IN 104/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ÜvW-Transport & Logistik GmbH, OT Stove, Mühlenstraße 7, 23974 Boiensdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Jens Mirr
Registergericht: Amtsgericht Schwerin - Registergericht - Register-Nr.: HRB 11111
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. Auf Antrag der Insolvenzve…
580 IN 104/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ÜvW-Transport & Logistik GmbH, OT Stove, Mühlenstraße 7, 23974 Boiensdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Jens Mirr
Registergericht: Amtsgericht Schwerin - Registergericht - Register-Nr.: HRB 11111
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. Auf Antrag der Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sylvia Grieger, Lübsche Straße 48, 23966 Wismar vom 03.11.2023 wird diese aus ihrem Amt entlassen.
2. Als neuer Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Christian Krüger, Lübsche Straße 48, 23966 Wismar bestellt.
Gründe:
Die mit Beschluss vom 01.05.2020 bestellte Insolvenzverwalterin Rechtsanwältin Sylvia Grieger bat mit Schriftsatz vom 03.11.2023 aus persönlichen Gründen um ihre Entlassung. Die Aufgaben des Insolvenzverwalters im vorliegenden Verfahren können damit nicht bis zur Beendigung des Verfahrens wahrgenommen werden.
Der neu bestellte Insolvenzverwalter Rechtsanwalt Christian Krüger erklärte seine Bereitschaft zur Übernahme des Amtes.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde (im Folgenden: Beschwerde) eingelegt werden.
Die Beschwerde ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem
Amtsgericht Schwerin
Demmlerplatz 1 - 2
19053 Schwerin
einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung beziehungsweise mit der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de). Die öffentliche Bekanntmachung genügt zum Nachweis der Zustellung an alle Beteiligten, auch wenn die InsO neben ihr eine besondere Zustellung vorschreibt, § 9 Abs. 3 InsO. Sie gilt als bewirkt, sobald nach dem Tag der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind, § 9 Abs. 1 Satz 3 InsO. Für den Fristbeginn ist das zuerst eingetretene Ereignis (Verkündung, Zustellung oder wirksame öffentliche Bekanntmachung) maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des genannten Gerichts. Sie kann auch vor der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts zu Protokoll erklärt werden; die Frist ist jedoch nur gewahrt, wenn das Protokoll rechtzeitig bei dem oben genannten Gerichte eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben.
Die Beschwerde ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen.
Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.
|
Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Rechtsbehelfe, die durch eine Rechtsanwältin, einen Rechtsanwalt, durch eine Notarin, einen Notar, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument einzureichen, es sei denn, dass dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In diesem Fall bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wobei die vorübergehende Unmöglichkeit bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen ist. Auf Anforderung ist das elektronische Dokument nachzureichen.
Elektronische Dokumente müssen
|mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder
|von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden.
Ein elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen ist, darf wie folgt übermittelt werden:
|auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
|an das für den Empfang elektronischer Dokumente eingerichtete Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Gerichts.
Wegen der sicheren Übermittlungswege wird auf § 130a Absatz 4 der Zivilprozessordnung verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Voraussetzungen zur elektronischen Kommunikation mit den Gerichten wird auf die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils geltenden Fassung sowie auf die Internetseite www.justiz.de verwiesen.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 16.01.2024
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580 IN 104/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ÜvW-Transport & Logistik GmbH, OT Stove, Mühlenstraße 7, 23974 Boiensdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Jens Mirr
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 11111
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewö…
580 IN 104/20
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen d.
ÜvW-Transport & Logistik GmbH, OT Stove, Mühlenstraße 7, 23974 Boiensdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Jens Mirr
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 11111
- Schuldnerin -
Beschluss:
1. Die Prüfung der nachträglich angemeldeten gewöhnlichen Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) einschließlich der Änderungen früherer Anmeldungen erfolgt im schriftlichen Verfahren.
2. Prüfungsstichtag, der dem besonderen Prüfungstermin entspricht, ist der 04.09.2024.
Spätestens an diesem Tag muss der schriftliche Widerspruch, mit dem ein Beteiligter eine Forderung bestreitet, bei Gericht eingehen.
Im Widerspruch ist anzugeben, ob die Forderung nach ihrem Grund, ihrem Betrag oder Ihrem Rang bestritten wird.
Ein solcher Widerspruch kann mit einfacher E-Mail nicht wirksam abgegeben werden. Er kann formwirksam durch ein unterschriebenes Schreiben zu dem oben angegebenen Aktenzeichen oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle abgeben werden.
Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, erhalten keine Benachrichtigung.
Die Tabelle mit den Forderungen und die Anmeldeunterlagen werden zur Einsicht der Beteiligten auf der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts niedergelegt.
Forderungen, gegen die ein Widerspruch bis dahin nicht erhoben wurde, gelten als festgestellt.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 08.07.2024
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ÜvW-Transport & Logistik GmbH, OT Stove, Mühlenstraße 7, 23974 Boiensdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Jens Mirr
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 11111
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
1. die Zustimmun…
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ÜvW-Transport & Logistik GmbH, OT Stove, Mühlenstraße 7, 23974 Boiensdorf, vertreten durch den Geschäftsführer Jens Mirr
Registergericht: Amtsgericht Schwerin Register-Nr.: HRB 11111
- Schuldnerin -
Beschluss:
Zur Beschlussfassung der Gläubigerversammlung über
1. die Zustimmung zur Finanzierung des Anfechtungsprozesses in Höhe von 40 % des Herrn Rechtsanwalt Remo Kruse als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn Jens Mirr gegen Frau Nicole Mirr aus der Insolvenzmasse
wird auf Antrag des Insolvenzverwalters die Gläubigerversammlung einberufen und das schriftliche Verfahren angeordnet (§ 5 Abs. 2 Insolvenzordnung).
Die Beteiligten erhalten Gelegenheit bis einschließlich 09.12.2025 bei dem Amtsgericht Schwerin, Demmlerplatz 1 - 2, 19053 Schwerin Zustimmungen und Einwendungen geltend zu machen.
Sollte die Gläubigerversammlung beschlussunfähig sein, gilt die Zustimmung nach § 160 Abs.1 InsO als erteilt.
Amtsgericht Schwerin - Insolvenzgericht - 21.11.2025
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