Die Fortführung des Geschäftsbetriebes der Werner Maschinenbau GmbH, Wolfhagen, sowie insbesondere die Herstellung und der Vertrieb von Beschriftungsautomaten für die Automobilindustrie, insbesondere von Prägeautomaten (Ritz-, Nadel- und Typenradprägen) für Fahrgestellnummern sowie die Herstellung von Laserbeschriftungsanlagen; ferner alle weiteren mit den vorgenannten Gesellschaftszwecken im Zusammenhang stehenden Produkte und Dienstleistungen.
Zusammenfassung des Verfahrens
In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Werner Maschinenbau GmbH ist am 26.07.2024 die vorläufige Sachwalterin Rechtsanwältin Jatta Rüdlin bestellt worden. Die Antragstellerin ist weiterhin zur Verwaltung und Verfügung über ihr Vermögen unter Aufsicht der vorläufigen Sachwalterin berechtigt. Im weiteren Verlauf des Verfahrens wurden die Vergütung und die Auslagen der vorläufigen Sachwalterin festgesetzt. Hierbei wurde eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.018.004,49 EUR zugrunde gelegt, woraus sich eine Bruchteilsvergütung von 15 % ergibt. Die vorläufige Sachwalterin hat im Rahmen des Verfahrens unter anderem die Ertrags- und Liquiditätsplanung geprüft sowie Stellung zu Masseverbindlichkeiten abgegeben.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 208/24 e: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Werner Maschinenbau GmbH, Am Gasterfelderholz 22, 34466 Wolfhagen (AG Kassel, HRB 15438), vertr. d.: Karsten Freimuth, (Geschäftsführer), ist am um Uhr folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zur vorläufigen Sachwalterin bestellt…
666 IN 208/24 e: In dem Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Werner Maschinenbau GmbH, Am Gasterfelderholz 22, 34466 Wolfhagen (AG Kassel, HRB 15438), vertr. d.: Karsten Freimuth, (Geschäftsführer), ist am um Uhr folgendes angeordnet worden:
Gemäß § 270a Abs. 1 InsO wird zur vorläufigen Sachwalterin bestellt: Rechtsanwältin Jutta Rüdlin, Am Markt 22, 34212 Melsungen, Tel.: 05661 926280, Fax: 05661 9262820, E-Mail: melsungen@brrs-rechtsanwaelte.de, Internet: www.brrs-rechtsanwaelte.de.
Die Antragstellerin ist berechtigt, unter der Aufsicht der vorläufigen Sachwalterin ihr Vermögen weiter zu verwalten und darüber zu verfügen.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann, wenn nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848 das Fehlen der internationalen Zuständigkeit für die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens gerügt werden soll, die sofortige Beschwerde von der Antragstellerin und von jedem Gläubiger eingelegt werden.
Sie ist innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die Beschwerde kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bei dem o. g. Gericht eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem o. g. Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde soll begründet werden.
Amtsgericht Kassel, 26.07.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 208/24 e: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Werner Maschinenbau GmbH, Am Gasterfelderholz 22, 34466 Wolfhagen (AG Kassel, HRB 15438), vertr. d.: Karsten Freimuth, GF der Werner Maschinenbau GmbH, Aspenstraße 9, 34128 Kassel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalteri…
666 IN 208/24 e: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Werner Maschinenbau GmbH, Am Gasterfelderholz 22, 34466 Wolfhagen (AG Kassel, HRB 15438), vertr. d.: Karsten Freimuth, GF der Werner Maschinenbau GmbH, Aspenstraße 9, 34128 Kassel, (Geschäftsführer), sind Vergütung und Auslagen der vorläufigen Sachwalterin Rechtsanwältin Jutta Rüdlin festgesetzt worden. Gemäß § 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Kassel eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Bruchteilsvergütung nach § 12a InsVV
EUR
um 10 % erhöht zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Auslagen zuzüglich
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
Der vorläufigen Sachwalterin wird gestattet, den festgesetzten Betrag der Insolvenzmasse zu entnehmen.
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 14.08.2025 beantragte die vorläufige Sachwalterin die Festsetzung ihre Vergütung und Auslagen.
I.
Bei der Berechnung der Vergütung wird eine Berechnungsmasse in Höhe von 1.018.004,49 EUR zugrunde gelegt. Gemäß §§ 1, 2 InsVV ergibt sich daraus eine Vergütung für eine Insolvenzverwalterin Höhe von EUR. Der vorläufigen Sachwalterin steht nach §§ 12a, 12, 1, 2 InsVV daraus ein Bruchteil zu, der auf 15 % festgesetzt wird. Die Bruchteilsvergütung beträgt danach EUR.
II.
Im vorläufigen Verfahren ist der vorläufigen Sachwalterin im Hinblick auf die fälligen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ein Zustimmungsvorbehalt eingeräumt worden, der in der Folgezeit für zwei Monate ausgeübt wurde. In diesem Zusammenhang war sowohl Korrespondenz mit der Schuldnerin als auch mit den Sozialversicherungsträgern erforderlich. Des Weiteren hat die Schuldnerin die Begründung von Masseverbindlichkeiten beantragt. Hierzu hat die vorläufige Sachwalterin Stellung genommen.
In diesem Zusammenhang hat sie auch die Ertrags- und Liquiditätsplanung für den Zeitraum nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geprüft.
Insoweit ist ich ein Zuschlag in Höhe von 10% für angemessen und ausreichend.
III.
Die Festsetzung der Auslagen ergibt sich aus § 12 Abs. 3 InsVV i. V. m. § 8 Abs. 3 InsVV.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung und Auslagen ergibt sich aus § 7 InsVV.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Kassel, Frankfurter Straße 9, 34117 Kassel einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Kassel, 07.10.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 208/24 e: Über das Vermögen der Werner Maschinenbau GmbH, Am Gasterfelderholz 22, 34466 Wolfhagen (AG Kassel, HRB 15438), vertr. d.: Karsten Freimuth, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2024 um 09:23 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Jutta Rüdlin, Am Markt 22, 3421…
666 IN 208/24 e: Über das Vermögen der Werner Maschinenbau GmbH, Am Gasterfelderholz 22, 34466 Wolfhagen (AG Kassel, HRB 15438), vertr. d.: Karsten Freimuth, (Geschäftsführer), ist am 01.10.2024 um 09:23 Uhr das Insolvenzverfahren eröffnet worden.
Insolvenzverwalterin ist: Rechtsanwältin Jutta Rüdlin, Am Markt 22, 34212 Melsungen, Tel.: 05661 926280, Fax: 05661 9262820, E-Mail: melsungen@brrs-rechtsanwaelte.de, Internet: www.brrs-rechtsanwaelte.de.
Die Gläubiger werden aufgefordert:
a) Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) bei der Insolvenzverwalterin unter Beachtung des § 174 InsO bis zum 05.11.2024 anzumelden;
b) der Insolvenzverwalterin unverzüglich mitzuteilen, welche Sicherungsrechte sie an beweglichen Sachen oder an Rechten der Schuldnerin in Anspruch nehmen. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind zu bezeichnen. Wer die Mitteilung schuldhaft unterlässt oder verzögert, haftet für den daraus entstehenden Schaden (§ 28 Abs. 2 InsO).
Personen, die Verpflichtungen gegenüber der Schuldnerin haben, werden aufgefordert, nicht mehr an die Schuldnerin, sondern an die Insolvenzverwalterin zu leisten (§ 28 Abs. 3 InsO).
Das Verfahren wird mündlich durchgeführt.
Vor dem Insolvenzgericht wird am Dienstag, 17.12.2024, 09:30 Uhr, Saal 234, Amtsgericht Kassel, Friedrichsstraße 32 - 34, 34117 Kassel eine Gläubigerversammlung zur Berichterstattung durch die Insolvenzverwalterin und zur Prüfung der angemeldeten Forderungen (Berichts- und Prüfungstermin) abgehalten.
Der Termin dient zugleich der Entscheidung der Gläubiger über
* die Person der Insolvenzverwalterin (§ 57 InsO),
* die Einsetzung bzw. Beibehaltung und Besetzung eines Gläubigerausschusses (§ 68 InsO)
sowie gegebenenfalls über:
* die Wirksamkeit der Verwaltererklärung zu Vermögen aus selbstständiger
Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 InsO),
* Zwischenrechnungslegungen gegenüber der Gläubigerversammlung
(§ 66 Abs. 3 InsO),
* eine Hinterlegungsstelle und Bedingungen zur Anlage und Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten (§ 149 InsO),
* den Fortgang des Verfahrens (§ 157 InsO); z. B. Unternehmensstilllegung, vorläufige Fortführung oder Insolvenzplan,
* die Verwertung der Insolvenzmasse (§ 159 InsO),
* besonders bedeutsame Rechtshandlungen der Insolvenzverwalterin (§ 160 InsO); insbesondere: Veräußerung des Unternehmens oder des Betriebs der Schuldnerin, des Warenlagers im Ganzen, eines unbeweglichen Gegenstandes aus freier Hand, einer Beteiligung der Schuldnerin an einem anderen Unternehmen, die der Herstellung einer dauernden Verbindung zu diesem Unternehmen dienen soll, die Aufnahme eines Darlehens, das die Masse erheblich belasten würde, Anhängigmachung, Aufnahme, Beilegung oder Vermeidung eines Rechtsstreits mit erheblichem Streitwert,
* eine Betriebsveräußerung an besonders Interessierte oder eine Betriebsveräußerung unter Wert (§§ 162, 163 InsO),
* eine Beantragung der Anordnung einer Eigenverwaltung (§ 271 InsO),
* Zahlung von Unterhalt aus der Insolvenzmasse (§§ 100, 101 InsO),
* eine Einstellung des Verfahrens durch das Gericht gem. § 207 InsO ohne Einberufung einer besonderen Gläubigerversammlung.
Hinweise:
> Zustimmungen der Gläubiger zu besonders bedeutsamen Rechtshandlungen nach § 160 InsO gelten als erteilt, auch wenn eine einberufene Gläubigerversammlung nicht beschlussfähig ist oder wenn bis zu dem Stichtag, der im schriftlichen Verfahren dem Berichts- und Prüfungstermin entspricht, keine Widersprüche erhoben werden.
> Gläubiger, deren Forderungen festgestellt werden, werden nicht benachrichtigt.
> Gläubiger, die elektronische Dokumente über sichere Übermittlungswege
(§ 130a ZPO) empfangen können, können unter Angabe des über einen solchen Weg erreichbaren Postfachs ihre Zustimmung zu elektronischen Zustellungen erklären.
Löschungsfristen:
Die Löschung von Veröffentlichungen in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem erfolgt nach § 3 InsoBekV. Die Löschungsfristen sind folgende:
> Veröffentlichungen, die im Antrags- oder Insolvenzverfahren erfolgt sind, werden spätestens sechs Monate nach der Aufhebung oder der Rechtskraft der Einstellung des Insolvenzverfahrens gelöscht.
> Veröffentlichungen im Restschuldbefreiungsverfahren werden spätestens sechs Monate nach rechtskräftiger Entscheidung über die Restschuldbefreiung gelöscht.
> Sonstige Veröffentlichungen nach der Insolvenzordnung werden einen Monat nach dem ersten Tag der Veröffentlichung gelöscht.
Der vollständige Beschluss einschließlich der Rechtsmittelbelehrung kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Amtsgericht Kassel, 02.10.2024
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
666 IN 208/24 e: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Werner Maschinenbau GmbH, Am Gasterfelderholz 22, 34466 Wolfhagen (AG Kassel, HRB 15438), vertr. d.: Karsten Freimuth, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der k…
666 IN 208/24 e: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Werner Maschinenbau GmbH, Am Gasterfelderholz 22, 34466 Wolfhagen (AG Kassel, HRB 15438), vertr. d.: Karsten Freimuth, (Geschäftsführer), hat die Insolvenzverwalterin gem. § 208 InsO angezeigt, dass die Insolvenzmasse zur Erfüllung der fälligen bzw. der künftig fällig werdenden sonstigen Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht.
Amtsgericht Kassel, 02.10.2024
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