Herstellung und Vertrieb von Kosmetik, Geschenkartikeln, Haushaltschemie.
Zusammenfassung des Verfahrens
Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weulbier-Kosmetikgesellschaft mbH ist anhängig. Im Rahmen dieses Verfahrens sind die Vergütungen für zwei Mitglieder des Gläubigerausschusses festgesetzt worden. Zum einen wurde die Vergütung der Stadtsparkasse Dessau auf Grundlage eines Stundensatzes von 150,00 EUR bemessen, zum anderen die der Bundesagentur für Arbeit auf Basis eines Stundensatzes von 120,00 EUR. Die Festsetzungen erfolgten durch Beschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau. Gemäß den gesetzlichen Vorschriften sind die festgesetzten Beträge nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden. Gegen die Entscheidung steht den Betroffenen das Recht zu, innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen ab Zustellung oder Verkündung mit der sofortigen Beschwerde oder, falls die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde und der Betrag 200,00 EUR nicht übersteigt, mit der befristeten Erinnerung vorzugehen.
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 44/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weulbier-Kosmetikgesellschaft mbH, Köthener Straße 70, 06847 Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 10308), vertr. d.: 1. André Weulbier, Hermann-Cohen-Ring 15, 06869 Coswig (Anhalt), (Geschäftsführer), 2. Jörg Weulbier, Hermann-Cohen-Ring 6, 06869 Coswig (Anhalt), (G…
2 IN 44/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weulbier-Kosmetikgesellschaft mbH, Köthener Straße 70, 06847 Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 10308), vertr. d.: 1. André Weulbier, Hermann-Cohen-Ring 15, 06869 Coswig (Anhalt), (Geschäftsführer), 2. Jörg Weulbier, Hermann-Cohen-Ring 6, 06869 Coswig (Anhalt), (Geschäftsführer), 3. Werner Weulbier, Lärchenstraße 16, 06869 Coswig (Anhalt), (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Stadtsparkasse Dessau, Poststraße 8, 06844 Dessau-Roßlau, vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. Birgit Pallaske, festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Dessau-Roßlau eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 01.08.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Stadtsparkasse Dessau, Poststraße 8, 06844 Dessau-Roßlau, vertr. d. d. Vorstand, d. vertr. d. Birgit Pallaske, die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 150,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 31.03.2025
Originalbekanntmachung
Bekanntmachung
2 IN 44/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weulbier-Kosmetikgesellschaft mbH, Köthener Straße 70, 06847 Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 10308), vertr. d.: 1. André Weulbier, Hermann-Cohen-Ring 15, 06869 Coswig (Anhalt), (Geschäftsführer), 2. Jörg Weulbier, Hermann-Cohen-Ring 6, 06869 Coswig (Anhalt), (G…
2 IN 44/21: In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Weulbier-Kosmetikgesellschaft mbH, Köthener Straße 70, 06847 Dessau-Roßlau (AG Stendal, HRB 10308), vertr. d.: 1. André Weulbier, Hermann-Cohen-Ring 15, 06869 Coswig (Anhalt), (Geschäftsführer), 2. Jörg Weulbier, Hermann-Cohen-Ring 6, 06869 Coswig (Anhalt), (Geschäftsführer), 3. Werner Weulbier, Lärchenstraße 16, 06869 Coswig (Anhalt), (Geschäftsführer), ist die Vergütung des Gläubigerausschussmitglieds Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. d. Agentur für Arbeit Magdeburg, d. vertr. d. Alexander Gloy, festgesetzt worden. Gemäß §§ 73 Abs. 2, 64 Abs. 2 S. 2 InsO sind die festgesetzten Beträge nicht zu veröffentlichen. Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - Dessau-Roßlau eingesehen werden. Die Festsetzung wird wie folgt bekannt gemacht:
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV
EUR
Vergütung gemäß § 17 Abs. 2 S. 1 InsVV
EUR
Umsatzsteuer darauf in Höhe von 19 %
EUR
Gesamtbetrag
G r ü n d e :
Mit Schriftsatz vom 16.07.2024 beantragte das Gläubigerausschussmitglied Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. d. Agentur für Arbeit Magdeburg, d. vertr. d. Alexander Gloy, die Festsetzung der Vergütung.
Der Berechnung der Vergütung liegt gemäß § 17 Abs. 1, 2 S. 2 InsVV ein Stundensatz in Höhe von 120,00 EUR zugrunde. Bei der Festsetzung des Stundensatzes wurde insbesondere der Umfang der Tätigkeit berücksichtigt.
Die Erstattung der Umsatzsteuer auf die Vergütung ergibt sich aus §§ 18 Abs. 2, 7 InsVV.
Der vollständige Beschluss kann in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Rechtsmittelbelehrung
Diese Entscheidung kann mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, soweit der Beschwerdegegenstand 200,00 EUR übersteigt. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sie mit der befristeten Erinnerung angefochten werden, wenn die Entscheidung von einem Rechtspfleger getroffen wurde. Beschwerde- bzw. erinnerungsberechtigt ist, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist.
Die sofortige Beschwerde und die befristete Erinnerung sind innerhalb einer Notfrist von 2 Wochen einzulegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. mit der Verkündung der Entscheidung. Soweit die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist, beginnt sie, sobald nach dem Tage der Veröffentlichung zwei weitere Tage verstrichen sind. Erfolgt die öffentliche Bekanntmachung neben der Zustellung, ist für den Beginn der Frist das frühere Ereignis maßgebend.
Die sofortige Beschwerde ist bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau einzulegen. Die befristete Erinnerung ist bei dem Amtsgericht Dessau-Roßlau, Willy-Lohmann-Straße 33, 06844 Dessau-Roßlau einzulegen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung kann durch Einreichung einer Beschwerdeschrift bzw. Erinnerungsschrift eingelegt oder auch zu Protokoll der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichts erklärt werden, wobei es für die Einhaltung der Frist auf den Eingang bei dem zuständigen Gericht ankommt. Sie ist von dem Beschwerdeführer bzw. Erinnerungsführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Beschwerde bzw. Erinnerung muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde bzw. Erinnerung gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Soll die Entscheidung nur zum Teil angefochten werden, so ist der Umfang der Anfechtung zu bezeichnen.
Die Beschwerde bzw. Erinnerung soll begründet werden.
Amtsgericht Dessau-Roßlau, 31.03.2025
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